Corona-Impfung in Apotheken
Ist Ihre Apotheke schon startklar?
Impfung in der Apotheke:
Information, Organisation und Abrechnung
Was Apothekerinnen und Apotheker jetzt zum Impfen wissen müssen:
76 % der Befragten einer Forsa-Umfrage können sich vorstellen, Impfungen in der Apotheke zu nutzen. Mit der Änderung des § 20b des Infektionsschutzgesetzes im Dezember 2021 wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen. Apothekerinnen und Apotheker dürfen nun unter gewissen Bedingungen und befristet bis zum 31. Dezember 2022 Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gegen das Coronavirus impfen. Dabei gilt es, bestimmte Anforderungen an die räumliche Ausstattung sowie die Teilnahme an einer ärztlichen Schulung zu erbringen. Im Januar wurde zusätzlich die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) geändert: Apotheken dürfen Impfstoffe sowie das Impfbesteck und Impfzubehör nun unentgeltlich zur eigenen Verwendung beziehen, sofern Sie Ihre Berechtigung zur Durchführung von Corona-Impfungen nachgewiesen haben. Seit dem 1. Februar 2022 dürfen Apotheken ihre Impfstoffbestellungen aufgeben. Dabei gelten für die Bestellung die gleichen Regeln wie für Ärztinnen und Ärzte. Ab dem 8. Februar können Apotheken dann offiziell gegen Covid-19 impfen.
Kostenfreies Impfmanagement-Tool für alle Apotheken
Unser Partner IhreApotheken.de stellt allen Apothekerinnen und Apothekern ein praktisches und kostenfreies Impfmanagement-Tool zur Verfügung. Mit dieser Lösung können Sie Impftermine einstellen, Dokumente wie Aufklärungsbögen bereitstellen und Termine verwalten.
Einfache Konfiguration des Impfmanagement-Tools
- Impfzeiten auswählen
- Dauer eines Impftermins festlegen
- Verfügbare Impfstoffe auswählen
- Art der Impfungen (Erst-, Zweit- und/oder Booster-Impfung) festlegen
Mit Klick auf die Schaltfläche Service aktivieren/deaktivieren wird Ihr Impfangebot für Endkund:innen auf IhreApotheken.de sichtbar.
Über die Schaltfläche Vor-Ort-Termin einstellen können Sie auch selbst Termine reservieren und an Ihre Kundinnen und Kunden vor Ort vergeben.
Die von Ihren Kunden nun über IhreApotheken.de gebuchten Impftermine können Sie über die Schaltfläche Impftermine einsehen und verwalten.
- Termine einsehen, bestätigen oder stornieren
- Automatische E-Mail an Kund:innen nach Bestätigung von Terminen
- Filtermöglichkeit integriert
- Termine können als PDF angezeigt werden
- Checklisten zur Vorbereitung der impfenden Apothekerinnen und Apotheker, Dokumentation und Organisation im Impfmanagement-Tool enthalten
- Vorlagen für alle benötigten Unterlagen, zum Beispiel Handlungsanweisungen für Impfstoffe, enthalten
Abrechnung von Impfungen mit WINAPO® möglich
Sowohl der in der Apotheke verbrauchte Impfstoff als auch die Impfdienstleistungen sollen über den Sonderbeleg „Nacht- und Notdienstfond“ abgerechnet werden. Hierzu sind diverse neue Sonder-PZN zu verwenden, die Sie unten finden. Wie genau Sie die Impfungen über WINAPO® abwickeln finden Sie in unserem CGM LAUER-Wiki.
Häufig gestellte Fragen
Gemäß § 20b Abs. 3 IfSG hat die Bundesapothekenkammer mit der Bundesärztekammer ein Mastercurriculum mit den in § 20b Abs. 2 IfSG definierten Inhalten für die ärztliche Schulung für impfende Apothekerinnen und Apotheker erstellt. Die Schulung umfasst fünf Module.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Seite Ihrer Landesapothekenkammer.
Auf Antrag des jeweiligen Leistungserbringers (Apothekenleiterin/Apothekenleiter) stellen die zuständigen Landesapothekenkammern die Berechtigung in Form einer Bescheinigung aus. Voraussetzung hierfür ist die Abgabe einer Selbstauskunft, dass
- nur zur Corona-Impfung berechtigte Personen die Impfung durchführen.
- eine für die Impfung geeignete Räumlichkeit mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung steht.
- eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Seite Ihrer Landesapothekenkammer.
Die Verordnungsbegründung zur „Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung“ enthält konkrete Angaben zur räumlichen Ausstattung für Schutzimpfungen gegen Covid-19.
Demnach sollte die Impfung in einem Raum durchgeführt werden, ...
- der die Privatsphäre der Patientinnen und Patienten schützt und die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen einer Sofortreaktion bietet. (Inklusive entsprechender Ausstattung, beispielsweise einer Liege.)
- der es ermöglicht, erforderliche Hygienestandards einzuhalten.
- in dem Impfstoffe qualitätsgesichert und den Vorgaben der gültigen Fachinformation entsprechend gelagert sowie für die Impfung vorbereitet werden können.
Weiterhin empfiehlt die BAK im Schulungsvideo zu Modul 3, dass der Impfraum ...
- ein separater, gut durchlüftbarer Raum ist.
- hör- und sichtgeschützt sowie mit leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Oberflächen ausgestattet ist.
- mit einer Liege, Stühlen mit Armlehnen, einer Ablage für Garderobe und einer Ablage für Material, einem Abwurfbehälter in der Nähe der impfenden Person und einem Papierkorb ausgestattet ist.
- ein Waschbecken mit Seife, Handtüchern etc. in der Nähe hat.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Seite Ihrer Landesapothekenkammer.
Voraussetzung für die Bestellung der Impfstoffe ist eine Bescheinigung der jeweiligen Apothekerkammer. Apotheken sollen dann bei ihrem Hauptlieferanten bestellen. Für jede Betriebsstätte muss die Bestellung separat und nicht etwa gebündelt übermittelt werden. Es gelten dieselben Höchstbestellmengen wie für Arztpraxen.
Für die Bestellungen von Apotheken gelten besondere PZN:
- COMIRNATY 30UG/D BUND APO (17980215)
- SPIKEVAX MODERNA BUND APO (17980221)
- COVIDVACC JANSSEN BUND APO (17980238)
- NUVAXOVID NOV BUND APO (17980244)
Nuvaxovid® wird vorerst nicht in die Apotheken gelangen. Da Apotheken nur Personen ab dem 12. Lebensjahr impfen dürfen, können sie auch nicht den Kinderimpfstoff von BioNTech bestellen.