Wichtige Information zur Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme ab 2025
Nach § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 KassenSichV gelten seit dem 01. Januar 2025 neue Regelungen zur Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme; dazu zählt auch das TSE-Kassenbuch, das Sie einsetzen.
Sie haben zwei Möglichkeiten, Ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen:
- Sie stellen Ihrem Steuerberater die notwendigen Daten zur Verfügung, damit dieser die Meldung übernimmt.
- Sie nehmen die Meldung selbst über „Mein Elster“ (www.elster.de) vor.
(Zur Unterstützung stellt das Bundesfinanzministerium eine Ausfüllanleitung bereit.
Dabei sind folgende Fristen zu beachten:
- Kassenbücher, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Für Kassenbücher, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, gilt eine Meldefrist von einem Monat nach der Anschaffung.
- Wenn Kassenbücher außer Betrieb genommen werden, müssen diese ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats nach der Außerbetriebnahme gemeldet werden.