Welche TI-Anwendungen haben Sie bereits?
Information und Bestellmöglichkeit für Arztpraxen
Benötigte Anwendungen zur vollen Förderfähigkeit:
✔ NFDM (Notfalldatenmanagement) UND eMP (elektronischer Medikationsplan)
✔ ePA (elektronische Patientenakte)
✔ KIM (Kommunikation im Medizinwesen)
✔ eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
✔ E-Arztbrief (elektronischer Arztbrief)
✔ E-Rezept (elektronisches Rezept, ab Anfang 2024)
Als CGM-Anwenderinnen und -Anwender können Sie über alle erforderlichen Funktionen und Anwendungen verfügen, sofern Sie diese beauftragt haben.
Hinweis: Fehlt eine Anwendung, wird die TI-Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen zwei oder mehr Anwendungen, wird die TI-Pauschale nicht ausgezahlt.
Information und Bestellmöglichkeit für Zahnarztpraxen
Information und Bestellmöglichkeit für Apotheken
Benötigte Anwendungen zur vollen Förderfähigkeit:
✔ eMP: elektronischer Medikationsplan
(verpflichtend ab sofort, in WINAPO® verfügbar)
✔ ePA: elektronische Patientenakte (PTV4 verpflichtend bis Ende Q3 2023, PTV5 bis Ende Q4 2023; PTV5 bereits in allen CGM-Konnektoren installiert)
✔ E-Rezept: elektronisches Rezept (verpflichtend ab Anfang 2024, in WINAPO® verfügbar)
✔ KIM: Kommunikation im Medizinwesen (verpflichtend ab 01.04.2024, in WINAPO® verfügbar)
Als CGM-Anwenderinnen und Anwender können Sie über alle erforderlichen Funktionen und Anwendungen verfügen, sofern Sie diese beauftragt haben.
Hinweis: Fehlt eine Anwendung, wird die TI-Pauschale um 50 % gekürzt. Fehlen zwei oder mehr Anwendungen, wird die TI-Pauschale nicht ausgezahlt.
Meldung über Nutzung der Anwendungen
Um die TI-Pauschale zu erhalten müssen Sie über die funktionsfähige Ausstattung und Nutzung der TI-Anwendungen einen Nachweis an Ihre Standesvertretung liefern. Folgend haben wir für Sie Informationen zu Ihrer zuständigen Standesvertretung gesammelt.
Die KV Berlin meldet in ihren Praxis-News vom 13.11.2023:
„Ab dem 16. November 2023 steht im Online-Portal ein Formular zum Nachweis der vorhandenen TI-Anwendungen bereit.
Für die seit dem 3. Quartal 2023 geltenden neuen Regelungen bei der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hat die KV Berlin das Prüfverfahren festgelegt (siehe Praxis-News vom 31.10.2023). Das entsprechende Nachweisformular ist ab dem 16. November im Online-Portal der KV Berlin verfügbar.
Einen Großteil der Anwendungen kann die KV Berlin aus den Feldkennungen der Abrechnungsdateien auslesen. Künftig soll der Nachweis auf diesem Weg auch bei allen anderen Anwendungen, bei denen es bisher nicht geht, möglich sein. Folgende Anwendungen kann die KV Berlin nicht über die Abrechnungsdateien auslesen:
- KIM
- eAU (ab Quartal 4/2023 verpflichtend)
- eArztbrief (ab 1. März 2024 verpflichtend)
Für diese Anwendungen müssen Praxen im Online-Portal eine Erklärung abgeben, indem sie per Häkchen bestätigen, entsprechende Anwendung installiert zu haben und dass diese in der Praxis nutzbar ist. Neben dem Häkchen muss die Angabe des Quartals erfolgen, in dem die Anwendung installiert wurde.
Bitte beachten Sie: Die KV Berlin behält sich das Recht vor, Angaben über entsprechende Nachweise zu überprüfen.
So loggen Sie sich in das Online-Portal ein:
Um in das Online-Portal der KV Berlin zu gelangen, loggen Sie sich zunächst im Mitgliederbereich unter www.kvberlin.de > Für Praxen > Mitgliederbereich > Anmelden ein. Auf der Startseite des Mitgliederbereichs finden Sie den Link zum Online-Portal. Die Login-Daten für den Mitgliederbereich und das Online-Portal sind identisch (BSNR oder LANR + ihr Passwort).“
Stand: 14.11.2023
Die KV Baden-Württemberg informiert auf ihrer Website am 05.07.2023 wie folgt:
„Das bisher bewährte Verfahren der KVB, die Prüfnachweise für installierte TI-Komponenten automatisch aus Ihren Abrechnungsdaten abzurufen, muss nun nach der neuen Verordnung angepasst werden. Praxen sind künftig verpflichtet, über ein Meldeverfahren ihre funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten gegenüber der KVBW nachzuweisen.
Um Ihnen möglichst viel Bürokratieaufwand zu ersparen, greifen wir bei Praxen, welche an die TI angebunden sind, auf die bereits von uns erhobenen Daten über installierte Anwendungen zurück. In diesem Fall müssen Sie vorerst nichts weiter unternehmen.
Haben sich jedoch Änderungen durch die Verwendung neu installierter Fachanwendungen ergeben, müssen Sie uns diese nach der neuen Regelung melden bzw. nachweisen. Aktuell befinden wir uns noch in der Planungsphase, um Ihnen eine möglichst einfache Form von Eigenerklärung bereitzustellen. Sobald wir hierzu weitere Informationen haben, werden wir Sie informieren.“
Stand 19.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KV BB informierte am 16.08.2023:
"Mit der Einreichung der dritten Quartalsabrechnung im September 2023 wird die KVBB eine Eigenerklärung im Abrechnungsportal/Mitgliederportal bereitstellen. Neben Ihren Abrechnungen können Sie uns dann über ein Onlineformular auch mitteilen, welche TI-Anwendungen und TI-Hardware in Ihren Haupt- und Nebenbetriebsstätten vorhanden sind.
Ärzte und Psychotherapeuten, die ihre Eigenerklärung bis zum 6. Oktober 2023 an die KVBB übermittelt haben, werden sicher für die Auszahlung der TI-Pauschale für das dritte Quartal berücksichtigt.“
Quelle: Rundmail der KV BB an die Softwarehäuser/Systembetreuer vom 16.08.2023 mit Vorabauszug aus Mitgliederzeitschrift „KVintern“
Die KV Bremen informiert am 03.07.2023 auf ihrer Website:
"Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen. Praxen haben dabei vor der ersten Zahlung gegenüber ihrer KV die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten nachzuweisen, so die BMG-Vorgabe. Der Nachweis könne in Form einer Eigenerklärung erfolgen. Verfahren, Form und Inhalt der Eigenerklärung werden in Kürze bekanntgemacht. "
Quelle: KV Bremen
Stand: 16.08.2023
Die KV Hamburg informiert auf ihrer Website am 13.07.2023 wie folgt:
„Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt weiterhin über die KV Hamburg. Laut Vorgabe des BMG haben Praxen vor der ersten Zahlung gegenüber der KV Hamburg die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen sowie den TI-Komponenten und -Diensten nachzuweisen. Der Nachweis kann laut BMG in Form einer Eigenerklärung über das Online-Portal der KV erfolgen. Verfahren und Inhalt des Formulars werden von der KV Hamburg noch festgelegt. Aktuell befinden wir uns noch in der Planungsphase, um Ihnen eine möglichst einfache Form von Eigenerklärung bereitzustellen. Einige Details sind noch offen. Wir werden unsere Mitglieder zeitnah über das Online-Formular informieren (KV Telegramm, KV Journal und Homepage).“
Stand 24.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KV Niedersachsen schreibt auf Ihrer Website am 11.07.2023:
"Die Vereinbarung sieht vor, dass die Vertragsarztpraxen vor Zahlung der ersten TI-Pauschale einmalig einen Nachweis über die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Komponenten und Anwendungen gegenüber der KV erbringen müssen. In welcher Form das geschehen soll, wird derzeit noch von uns geprüft. Wir bemühen uns, eine mitgliederfreundliche und zugleich rechtssichere Lösung für Sie zu finden."
Stand 24.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KV Rheinland-Pfalz schreibt auf ihrer Website mit Stand vom 19.07.2023:
„Um die monatlichen Pauschalen zu erhalten, müssen Betriebsstätten mit der Sammelerklärung am Ende des 3. Quartals 2023 unbedingt eine Eigenerklärung abgeben. In der Sammelerklärung werden Angaben zu vorhandenen Anwendungen abgefragt.
In der Eigenerklärung muss angegeben werden, welche Anwendungen eine Betriebsstätte seit wann vorhält. Ab dem 4. Quartal 2023 wird der Nachweis über die Abrechnung erbracht.“
Stand 24.07.2023
Die KV Saarland schreibt auf Ihrer Website am 17.07.2023:
„Auf Grund von vielen Anrufen, die uns zurzeit zu den neuen TI-Pauschalen bzw. deren Erhalt erreichen, bitten wir Sie, uns ein formloses Bestätigungsschreiben Ihres IT-Systembetreuers postalisch zukommen zu lassen. Dieses Bestätigungsschreiben sollte den Einsatz der folgenden Anwendungen in Ihrem PVS in der jeweils aktuellen Version bescheinigen:
- Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
- elektronische Patientenakte (ePA)
- Kommunikation im Medizinwesen (KIM) inkl. der aktuellen KIM-Mail-Adresse
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronischer Arztbrief (E-Arztbrief)
- ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)“
Stand 24.07.2023
Die KV Sachsen schreibt auf Ihrer Website am 11.07.2023:
„Wir bitten daher alle Praxen, die die Telematikinfrastruktur sowie die TI-Fachanwendungen bis zum 30.06.2023 installiert haben, hierfür, falls noch nicht geschehen, auch die Anzeige/Betriebsbereitschaftserklärung der TI-Fachanwendungen im Mitgliederportal der KV Sachsen vorzunehmen:
- TI-Anschluss > Mitgliederportal der KV Sachsen > Reiter „Weitere Dienste“ > Betriebsbereitschaftsmeldung je TI Anwendung
Für die Anwendung ePA 2.0 wird die Anzeigen auf Grundlage der Abrechnungsdaten von uns automatisch für Sie gestellt.
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie die Betriebsbereitschaft für jede Fachanwendung bereits angezeigt haben, überprüfen Sie den Status der bisher abgegebenen Meldungen unter dem zuvor genannten Pfad im Mitgliederportal der KV Sachsen.“
Stand 24.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KV Thüringen schreibt auf Ihrer Website:
„Wir sind zuversichtlich, die noch offenen Punkte und Grenzfälle bis Anfang September 2023 zu klären. Dann können wir Ihnen an dieser Stelle genauere Angaben zu diesem Verfahren machen.“
Aktuell liegen uns von dieser KV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KZV schreibt auf ihrer Website am 19.07.2023:
„Zur Geltendmachung der ab dem 1. Juli 2023 gültigen monatlichen TI-Pauschalen müssen die Praxen gegenüber der KZV erklären, dass sie die vorgenannten TI-Anwendungen unterstützen und mit den geforderten Komponenten und Diensten ausgestattet sind.
Dieses Verfahren wird derzeit als Online-Anwendung entwickelt und wir bitten Sie deshalb, von der Zusendung anderweitiger Nachweise abzusehen.
Sie werden umgehend informiert, sobald die Online-Nachweismöglichkeit auf unserer Homepage zur Verfügung steht.“
Stand 25.07.2023
Die KZV Bayern schreibt auf Ihrer Website am 05.07.2023:
„Die Festlegungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind sehr kurzfristig erfolgt. Im Moment bereiten wir Fragen zum Inhalt der neuen Festlegung auf und bitten insofern noch um Geduld. Derzeit müssen Sie nichts tun. Sollte Ihrerseits etwas zu veranlassen sein, informieren wir Sie darüber auch im Rundschreiben.“
Stand 26.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KZV Hamburg schreibt auf ihrer Website:
„Über die Beantragung/Voraussetzungen der neuen Pauschalen informieren wir Sie zeitnah.
Bestehende Ansprüche, die vor dem 01.07.2023 entstanden sind (z. B. Installation vom PTV 5) können noch nach der bisherigen Refinanzierungsvereinbarung über das KZV-Online-Portal beantragt werden.“
Stand 26.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KZV Mecklenburg-Vorpommern schreibt bereits am 01.06.2023 auf ihrer Website:
„Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) sieht eine Umstellung der TI-Refinanzierung auf eine monatliche Pauschale zum 01.07.2023 vor. Es wird also nur noch eine einzige monatliche Pauschale geben, mit der alle TI-Kosten abgegolten werden.
Sollten die Sicherheitszertifikate des Konnektors innerhalb des nächsten halben Jahres ablaufen, macht es Sinn, den Konnektorentausch vor dem 01.07.2023 vorzunehmen, damit auch die Refinanzierung der entsprechenden Pauschalen sichergestellt ist und Sie nicht auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben.
Gemäß der aktuellen Pauschalenvereinbarung besteht ein Anspruch auf die Pauschale für den Komponenten-Austausch, sofern die Sicherheitszertifikate des auszutauschenden Konnektors und der auszutauschenden gSMC-KT noch maximal sechs Monate gültig sind und die Sicherheitszertifikate der neu eingesetzten Komponenten eine Restlaufzeit von mindestens vier Jahren ab Installation haben.
Die aktuelle Pauschalenvereinbarung (Anlage 11a zum BMV-Z) finden Sie auf den Seiten der KZBV unter https://www.kzbv.de/bundesmantelvertrag.
Damit Verfristungen vermieden werden, sollten grundsätzlich alle Finanzierungspauschalen zeitnah beantragt werden. Um die offenen Pauschalen zu beantragen, melden Sie sich mit Ihren persönlichen Zugangsdaten am Serviceportal an und wählen dann „TI-Refinanzierung“.“
Stand 26.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Die KZV Rheinland-Pfalz meldet auf ihrer Website:
„Als Service für Sie als Mitglied der KZV Rheinland-Pfalz haben wir eine Informationsseite zum individuellen Refinanzierungsanspruch eingerichtet. Sie erreichen diese Seite, indem Sie sich mit ihrem KZV-Abrechnungsstick im geschützten Online-Portal für die Abrechnung anmelden. Abhängig von der bei der KZV Rheinland-Pfalz hinterlegten Praxiskonstellation und dem gewählten Stichtag für die TI-Anbindung werden dort die speziell für die Praxis zu erwartenden Pauschalen angezeigt. Wichtig: Nach Installation der TI-Komponenten und der Inbetriebnahme der einzelnen Anwendungen müssen Sie den Telematikanschluss bzw. die Nutzung der Anwendungen ebenfalls im Online-Portal für die Abrechnung bestätigen, damit wir die Auszahlung der Pauschalen in die Wege leiten können. Die Pauschalen zahlen wir Ihnen mit der nächsten Quartalsabrechnung aus.
Hinweis: Ob im geschützten Online-Portal bereits Hinweise zur neuen TI-Pauschale integriert sind, ist für uns als Hersteller nicht prüfbar.“
Stand 26.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Stand 24.07.2023: Die Seite zur Refinanzierung der TI ist durch einen Log-in geschützt.
Hier finden Sie Kontaktdaten der Mitarbeiter:innen, die Sie umfassend beraten können.
Stand 24.07.2023
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Aktuell liegen uns von dieser KZV leider noch keine Informationen zur Kostenerstattung durch die neue TI-Pauschale vor. Gerne nehmen wir Hinweise hierzu entgegen.
Nacht- und Notdienstfonds
Der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) schreibt auf seiner Website:
„Das grundsätzliche Verfahren wird auch mit der neuen Vereinbarung beibehalten. Die Apotheken stellen einen Antrag auf Erstausstattung, der NNF berechnet monatsgenau die Ansprüche und stellt diese quartalsweise dem GKV-Spitzenverband in Rechnung und zahlt die TI-Pauschale bis zum Ende des Folgequartals aus. Apotheken, die in der Vergangenheit bereits einen Erstausstattungsantrag gestellt haben, müssen nichts weiter tun. Der NNF verwendet ihre Daten des Erstausstattungsantrags und berechnet die Ansprüche nach der neuen Vereinbarung.“
Die TI-Mehrwertanwendungen im Überblick
Mit den TI-Mehrwertanwendungen eröffnen sich viele neue Möglichkeiten, die Ihnen den Praxisalltag erleichtern und die Sicherheit Ihrer Patientinnen und Patienten erhöhen.
Nachfolgend erhalten Sie weitere Informationen zu den verschiedenen Anwendungen, die Ihnen im Rahmen der Telematikinfrastruktur bereits zur Verfügung stehen oder in naher Zukunft zur Verfügung stehen werden.
Nutzen Sie gerne unser Video, um sich einen schnellen Überblick zu verschaffen.
Wenn Menschen erkranken, wird der gesamte Behandlungsprozess detailliert dokumentiert und archiviert. Jedoch nicht zentral an einem Ort, sondern meist in verschiedenen Einrichtungen und dort oft sogar noch in Papierform. Das erschwert und verlangsamt den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Behandlern, beispielsweise zwischen Haus-, Zahn- und Facharzt, sodass wichtige Dokumente nicht jedem oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Diese Lücke soll die ePA künftig schließen: Hier werden alle relevanten Dokumente zu einem Behandlungsprozess gebündelt und in elektronischer Form hinterlegt. Beispielsweise kann so der Facharzt direkt auf den Befund des Hausarztes zugreifen und weitere Diagnostik- oder Therapieschritte darauf aufbauen. Unnötige Doppeluntersuchungen werden vermieden, die Patientenbehandlung erfolgt zielführender.
Die ePA ist damit der zentrale Knotenpunkt, an dem alle Informationen der gesamten Gesundheitskommunikation zur Behandlung eines Patienten zusammenfließen. Die Akte erleichtert dabei nicht nur den Austausch zwischen Haus-, Zahn- und Facharzt, sondern auch zwischen Krankenhausarzt und niedergelassenem Arzt. Spätestens seit Januar 2021 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. So sieht es das 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor. Für den Patienten sind Einrichtung und Nutzung einer ePA freiwillig, er selbst bestimmt, welche Informationen dort gespeichert werden und wer auf sie zugreifen darf.
Das Befüllen von elektronischen Patientenakten ist für Sie dank Ihrer Praxissoftware im Handumdrehen erledigt und absolut sicher. Denn alles geschieht ganz einfach direkt aus Ihrer gewohnten Software heraus. Auf Wunsch des Patienten laden Sie die Daten, die Sie zuvor in Ihrer Praxissoftware hinterlegt haben, in dessen ePA hoch. Das können zurzeit Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte oder Impfungen sein. Künftig soll die ePA auch das NFDM, den eMP und den E-Arztbrief unterstützen.
Nicht auffindbare Arztbriefe von Kollegen oder gefaxte Dokumente, die von so schlechter Qualität sind, dass Sie sie kaum entziffern können: Dank des neuen Kommunikationsstandards Kommunikation im Medizinwesen (KIM) gehört das der Vergangenheit an – zum Schutz Ihrer Patienten und zur Erleichterung Ihres Praxisalltags. Denn das immer wiederkehrende Erfassen, Drucken, Scannen und postalische Versenden oder Faxen von Dokumenten ist nicht nur lästig und zeitaufwendig, sondern vor allem auch fehleranfällig.
KIM ermöglicht eine barrierefreie, authentische und sichere digitale Kommunikation zwischen allen an die TI angeschlossenen Leistungserbringern, Leistungserbringerinstitutionen und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen. Nachrichten und medizinische Dokumente werden über die Praxis- bzw. Institutionskarte (SMC-B) zuerst signiert und dann über eine verschlüsselte E-Mail sicher ausgetauscht. Dabei kann KIM nur von registrierten Teilnehmern genutzt werden, die im zentralen KIM-Adressbuch gelistet sind. Will der Arzt medizinische Informationen mit Kollegen teilen, kann er mit dem E-Arztbrief über KIM die behandlungsbezogenen Daten komfortabel und sicher versenden. Neben dem E-Arztbrief soll künftig auch der Versand von Befunden, Bescheiden, Abrechnungen und Röntgenbildern ausschließlich und gesetzlich verpflichtend über KIM erfolgen. Für den kostenfreien Versand von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) gilt das seit Oktober 2021.
Übrigens lohnt sich KIM auch wirtschaftlich für Sie. Denn die Erstattung von Versandkosten für Arztbriefe und Befunde wurde zum 1. Juli 2020 neu geregelt. E-Arztbriefe werden seitdem stärker gefördert – für Portokosten gibt es hingegen nur noch eine Pauschale.
Unsere CGM-Lösung für die Nutzung des Fachdienstes ist von der gematik zugelassen und kann direkt in Ihre Praxissoftware integriert werden. Und auch die benötigte KIM-E-Mail-Adresse bekommen Sie selbstverständlich von uns. Einfacher geht's nicht!
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat schon bald ausgedient. Künftig soll eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die Papierform ersetzen. Bisher führte das Versenden und Bearbeiten der Papierbescheinigungen zu einem hohen bürokratischen Aufwand. Zudem kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, ob eine Bescheinigung rechtzeitig vorlag oder nicht. Beides soll im Sinne des Patienten durch die neue eAU vermieden werden. Die Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen ist seit dem 1. Oktober 2021 möglich. Seit dem 1. Juli 2022 ist die Übergangsphase beendet und die elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen gilt als verpflichtend. Grundlage ist das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).
Die Übermittlung der eAU an die Krankenkassen erfolgt direkt aus der Praxissoftware heraus. Praxen benötigen hierfür den Fachdienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM), mit dem sie innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) sicher Daten versenden können. Außerdem benötigen sie das aktuelle E-Health-Upgrade für ihren Konnektor sowie einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) für die elektronische Signatur.
Seit 2021 können Praxen Rezepte elektronisch ausstellen und freiwillig als Pilotpraxis an der Testphase für das E-Rezept teilnehmen.
In Verbindung mit Ihrer Praxissoftware wird die Erstellung eines E-Rezepts genauso komfortabel geschehen wie das Bedrucken des Papierformulars – und so die Abläufe in Ihrer Praxis deutlich effizienter machen. Die Verordnung findet wie gewohnt direkt in Ihrer Praxissoftware statt, das E-Rezept wird bereits hier automatisch auf Vollständigkeit geprüft. Nach elektronischer Signatur mittels elektronischem Heilberufsausweis werden die E-Rezept-Daten sicher und verschlüsselt in der Telematikinfrastruktur gespeichert und können per QR-Code vom Patienten und von der Apotheke abgerufen werden. Papierausdrucke und unnötige Wege innerhalb Ihrer Praxis zum händischen Unterzeichnen von Rezepten entfallen, der Verordnungsprozess wird insgesamt vereinfacht und beschleunigt. Die E-Rezept-Informationen können automatisch an weitere Anwendungen (beispielsweise die elektronische Patientenakte) übertragen werden und sind direkt in Ihrer Praxissoftware verfügbar – für eine lückenlose Dokumentation.
In einer medizinischen Notsituation können die richtigen medizinischen Informationen Leben retten. Doch nicht nur im akuten Notfall ist es entscheidend, Diagnosen, Medikation oder Allergien eines Patienten zu kennen. Auch bei der Patientenneuaufnahme oder der Urlaubsvertretung sind diese Daten wichtig. Mit dem NFDM-Modul für Ihre Praxissoftware ist das Erfassen und Abrufen von Notfalldaten ganz einfach.
Beim Notfalldatenmanagement werden ein Notfalldatensatz (NFD) und der sogenannte Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) nach Zustimmung des Patienten angelegt und auf seiner eGK gespeichert, sodass sie im Notfall, beispielsweise von einem Rettungssanitäter, schnell ausgelesen werden können. Bei einem normalen Praxisbesuch dürfen die Notfalldaten nur gelesen oder bearbeitet werden, wenn der Patient dem ausdrücklich zustimmt. Zum Notfalldatensatz gehören lebenswichtige Informationen wie Diagnosen, Medikation, Unverträglichkeiten, Allergien, Implantate oder CAVE-Hinweise. Im DPE werden Informationen dazu gespeichert, ob und wo wichtige Dokumente wie Organspendeausweise, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen hinterlegt sind. Zusammen ergeben diese Daten einen medizinischen Steckbrief, der nicht nur für mehr Patientensicherheit sorgt, sondern Ihnen auch den Praxisalltag erleichtert, da relevante Informationen schneller zugänglich sind.
Mit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) im Oktober 2020 ist auch die Vergütung des NFDM gestiegen.
Bereits seit Oktober 2016 haben Patienten, die regelmäßig drei oder mehr wirkende Arzneimittel verordnet bekommen, Anspruch auf einen Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP). Mit dem eMP kommt nun dessen digitale Weiterentwicklung in Ihre Praxis. Während der BMP nach jeder Aktualisierung für den Patienten neu ausgedruckt werden muss, kann der eMP auf dessen Wunsch und Zustimmung direkt auf der eGK gespeichert werden. Dadurch wird nicht nur die Datenverfügbarkeit erheblich erhöht, sondern die Aktualisierung des Medikationsplans für Sie deutlich erleichtert. Der eMP ist damit das Medium für Verordnungsdaten. Alle Behandler und Apotheker haben so einen Überblick über die aktuelle Medikation des Patienten und verfügen über Informationen zur Verordnungshistorie bei Dauermedikamenten. Das sorgt für eine verbesserte Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), denn bereits bei der Verschreibung neuer Medikamente wird das Risiko von Fehl- oder Doppelverordnungen, Unverträglichkeiten und unerwünschten Arzneimittelwechselwirkungen reduziert.