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Die letzten Jahre haben gezeigt, wie wichtig papierlose und kontaktfreie Abwicklungsmöglichkeiten von administrativen Prozessen im Gesundheitswesen sind. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung war die Einführung des e-Rezepts, das nun schon seit einem Jahr flächendeckend im Einsatz ist. Damit können Kassenrezepte für alle Krankenversicherten elektronisch ausgestellt, eingelöst und abgerechnet werden – egal ob diese an ELGA teilnehmen.
Interview mit Mag. Alexandra Bergmann (SVC)
Das e-Rezept hat den Praxistest gut bestanden. Der Regelprozess der Ausstellung und Einlösung von e-Rezepten ist bei allen Benutzerinnen und Benutzern in Fleisch und Blut übergegangen. Es hat sich aber auch gezeigt, dass vor allem die Abwicklung von Sonderfällen noch zur Routineaufgabe werden muss. Dazu gehört, dass Verordnungen so ausgestellt werden müssen, wie vorgesehen. Nur dann funktionieren auch die nachgelagerten Prozesse in der Apotheke und bei der Abrechnung. Konkretes Beispiel: Bei der Verordnung müssen bestimmte Angaben verpflichtend in die dafür vorgesehenen Felder eingegeben werden und können nicht mehr „einfach so dazunotiert“ werden.
Bei der Umstellung von Ordinationen auf das e-Rezept haben wir natürlich darauf geachtet, dass sich im Rezeptierungsprozess möglichst wenig ändert. Trotzdem mussten in der Einführungsphase Papierbelege ausgedruckt, unterschrieben und übergeben werden. Das war schon ein Kritikpunkt von Ärztinnen und Ärzten. Aber das war notwendig, damit die ausgestellten Rezepte auch eingelöst werden konnten, solange noch nicht alle Apotheken e-Rezept genutzt haben.
Für große Umsetzungsprojekte, die alle Menschen in Österreich auf irgendeine Art und Weise betreffen, ist ein Pilotbetrieb unbedingt notwendig. Rückblickend wäre es hilfreich gewesen, wenn sich die Sonderfälle, die man vorab ja nicht kennt, schon im Probebetrieb herauskristallisiert hätten. Aufgrund der Pandemie waren wir leider teilweise auf Online-Sprechstunden angewiesen. Und man kann mit Informationsmaßnahmen nie alle erreichen. Daher mussten die Softwarefirmen auch Auskünfte zu Fragen geben, die nur wenig mit ihren Softwarelösungen selbst zu tun hatten. Gut ausformulierte FAQs waren jedenfalls hilfreich, um die naturgemäß hohe Anzahl an Anfragen schnell abarbeiten zu können.
Ab 01.07.2023 können Suchtgiftrezepte im Rahmen der Schmerzbehandlung – ausgenommen Substitutionsverordnungen – als e-Rezept ausgestellt und eingelöst werden.
Der nächste Schritt ist das Suchtgiftkennzeichen. Es ist derzeit schon möglich, ein e-Rezept für Suchtgifte auszustellen. Aber die Suchtgift-Verordnung besagt, dass dazu das e-Rezept ausgedruckt und eine Suchtgiftvignette geklebt werden muss. Ab 01.07.2023 können Suchtgiftrezepte im Rahmen der Schmerzbehandlung – ausgenommen Substitutionsverordnungen – als e-Rezept ausgestellt und eingelöst werden, wobei die Vignette durch ein elektronisches Suchtgiftkennzeichen ersetzt wird.* Das Kennzeichen scheint auf e-Rezept Ausdrucken nicht auf, wird aber elektronisch angezeigt. Fehlt das Kennzeichen, darf das Suchtgift nicht abgegeben werden. Durch Setzen des Suchtgift-Kennzeichens in der Software entfällt die Verpflichtung zum Ausdruck und das Kleben der Suchtgiftvignette. Die Dokumentationspflichten für die Ärztinnen und Ärzte bleiben im Übrigen, mit Ausnahme der fortlaufenden Alphanummierung, bestehen.
*Anmerkung: Das Suchtgiftkennzeichen bedingt eine Unterstützung von Seiten der Apotheken und wird erst in den Arztsoftwareprodukten zur Verfügung gestellt, wenn die Apotheken möglichst flächendeckend damit arbeiten.