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Mit dem e-Rezept können Kassenrezepte elektronisch ausgestellt werden, anstatt auf Papier. In der Apotheke kann dieses einfach mit der e-card oder mit dem e-Rezept-Code am Handy eingelöst werden. Für Ausnahmefälle, können Sie Ihren Patientinnen und Patienten einen Ausdruck zur Verfügung stellen, damit die Einlösung sicher in jeder Apotheke möglich ist.
Diese Seite erklärt die Situation in Österreich. Sollten Sie am E-Rezept in Deutschland interessiert sein, besuchen Sie bitte folgende Seite:
Am Prozess der Rezeptausstellung hat sich für Ordinationen kaum etwas verändert. Sie arbeiten weiterhin wie gewohnt mit Ihren Softwaremodulen. Im Hintergrund wird das Rezept im e-card-System gespeichert und die zugehörigen Einträge für die e-Medikation werden übermittelt. Befindet sich die versicherte Person in der Ordination, überreichen Sie ihr in der Übergangsphase den unterschriebenen e-Rezept-Ausdruck.
Hinweis: Der Rezeptdruck erfolgt im A4-Format. Das Einlegen von Vordrucken bzw. das Tauschen von Papierformaten entfällt.
Das e-Rezept bietet die Möglichkeit, ohne persönlichen Patientenkontakt Rezepte auszustellen. Dazu wird Ihre Admin-Karte sowie die SVNR der versicherten Person benötigt. Das Rezept wird dabei in der Software erstellt und im Hintergrund als e-Rezept im e-card-System gespeichert. Kommt der Patient/die Patientin in die Apotheke, erhält diese durch Stecken der e-card Zugriff auf alle offenen e-Rezepte sowie auf die e-Medikation des Patienten/der Patientin und kann die verordneten Medikamente abgeben.
Die e-Rezepte werden verschlüsselt übertragen und zentral im e-card System gespeichert. Auf der e-card selbst werden keine Daten zu Rezepten oder Medikamenten gespeichert. Nur berechtigte Personen haben Zugriff auf das e-Rezept. ÄrztInnen können nur die selbst ausgestellten Rezepte einsehen.
In der ersten Ausbaustufe werden ausschließlich Kassenrezepte via e-Rezept übermittelt.
Bis zu 10 Verordnungen können auf einem Rezept zugeordnet werden.
Suchtgifte können grundsätzlich nicht vollständig elektronisch verordnet werden. Spezialformulare für Dauersuchtgiftverordnungen oder Substitutionsmittelverordnungen sind aktuell nicht in e-Rezept abgebildet. Der bisherige Prozess bleibt bestehen, der Ausdruck muss immer erfolgen (breites Suchtgiftrezept) und mit einer Vignette beklebt werden.
Bei Suchtgift Einzelverordnungen bzw. Schmerzbehandlungen mit Suchtgiften kann auch ein herkömmliches Kassenrezeptformular für die Verordnung von Suchtgiften verwendet werden. In diesen Fällen kann auch ein e-Rezept ausgestellt werden. Dieses ist aber zwingend auszudrucken und zu unterschreiben, da die Suchtgiftvignette nicht elektronisch vorhanden ist und somit nach wie vor physisch auf den Beleg geklebt werden muss. Nur mit dem Beleg kann die Abgabe in der Apotheke erfolgen. Das Papierrezept mit der geklebten Vignette muss mit zur Abrechnung geschickt werden.
Die Vignettennummer wird nicht mit angedruckt da e-Rezept keine Vignettennummer vorsieht.
Nein, der Ablauf bleibt gleich.
Für Hausbesuche können Blankorezepte vorab ausgedruckt werden. Dabei können auch gleich die Daten des Patienten/der Patientin angedruckt werden (Blankoformular mit Personenbezug).
Im Zuge eines Hausbesuches wird das Blankoformular händisch ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift versehen (Ablauf wie früher bei Kassenrezepten).
Der e-Rezept Code des Blankoformulars hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke einmalig eingelöst werden. Die handschriftlich ergänzten Verordnungen werden von der Apotheke elektronisch nicht nacherfasst. Das Papierrezept muss in der Apotheke zwingend abgegeben werden, damit es abgerechnet werden kann.
Auch Privatrezepte können seit Ende 2023 über das e-Rezept (e-Privatrezept) abgebildet werden. Hier finden Sie nähere Informationen zum e-Privatrezept:
Für diesen Fall sollten in der Ordination Blanko-Rezepte auf Vorrat ausgedruckt werden bzw. haben wir in der Software e-Rezept-IDs auf Vorrat gespeichert.
Unsere Arztinformationssysteme erstellen im Offline-Fall Kassenrezepte mit diesen auf Vorrat gehaltenen e-Rezept-IDs.
Ausgedruckte Blanko-Rezepte (gleichzusetzen mit dem Rezeptblock) sind analog zu den früheren Rezeptformularen zu verwenden, müssen also unterschrieben und an die versicherte Person übergeben werden. Ein Nacherfassen der handschriftlichen Verordnungen im e-card System ist nicht verpflichtend.
Nein, jedes Blanko-Rezept (mit oder ohne Personenbezug) enthält im e-Rezept Code eine eindeutige Rezept-ID. Es ist daher nicht möglich, einen einzelnen Vordruck auszudrucken und das Formular zu kopieren. Dies würde zu Fehlerfällen in der Apotheke führen, da bis auf den ersten Ausdruck alle Folgerezepte den Status „eingelöst“ hätten. Die ausgedruckten Blanko-Rezepte sind analog zu den heutigen Rezeptformularen zu verwenden, müssen also unterschrieben und an die versicherte Person übergeben werden. Ein Nacherfassen der handschriftlichen Verordnungen im e-card System ist nicht verpflichtend.
Hausapothekenführende ÄrztInnen speichern Kassenrezepte als e-Rezept und lösen diese direkt ein.
Die Abrechnung erfolgt wie bisher. Zusätzlich muss in Zukunft der elektronische e-Rezept Datensatz (xml-Datensätze) bei der Abrechnung übermittelt werden.
Wird ein Fremdrezept in einer hausapothekenführenden Ordination ausgestellt (zum Einlösen in einer öffentlichen Apotheke), ist der Ablauf analog zu dem in Ordinationen ohne Hausapotheke.
Änderungen sind nach der Ausstellung eines e-Rezeptes aufgrund der eindeutigen ID und des QR-Codes nicht vorgesehen. Zudem würde ein bereits übergebener Ausdruck bei einer späteren Änderung nicht mehr mit dem elektronischen Datensatz zusammenpassen. Eine automatische Änderungsfunktion ist im e-Rezept daher nicht vorhanden.
Die Stornierung eines e-Rezeptes ist bis zu 5 Tage lang möglich, sofern das Rezept nicht bereits durch den Patienten/die Patientin eingelöst wurde.
Der Ablauf ist unverändert: ABS-Bewilligung einholen, anschließend das e-Rezept übertragen.
Achtung: Wie heute muss die Bewilligung vorliegen, bevor Sie Ihren PatientInnen den e-Rezept-Ausdruck übergeben. Der Bewilligungsstatus wird in der Apotheke nicht überprüft!
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen heute ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wird. Dies gilt vor allem für:
Anstelle des Stempels ist bei diesen e-Rezepten im Kommentarfeld schriftlich zu vermerken, dass eine Bewilligung eingeholt wurde. Analog zur bisherigen Stempel-Sichtprüfung ist hier auch weiterhin die Apotheke verpflichtet zu prüfen, ob der Vermerk über die eingeholte Bewilligung vorhanden ist.
Lt. Suchtgiftverordnung § 19 Abs. 1 Z 4 ist diese wörtliche Ausführung bei automationsunterstützt ausgefertigten Suchtgiftverschreibungen (z.B. über das e-Rezept) nicht notwendig.
Der Stempel wird beim Kassenrezept vom e-card System generiert und im PDF nicht änderbar eingefügt. Sind Ihre Daten nicht korrekt, kontaktieren Sie bitte die e-card Serviceline unter 050 124 33 22.
Beispiele:
Aufgrund des Umstandes, dass der Stempel auf Basis der e-card Daten generiert wird, ist der Andruck einzelner ÄrztInnen bei Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten (PVE) ebenfalls nicht möglich.
Weitere Informationen rund um das e-Rezept finden Sie unter www.chipkarte.at/e-rezept.
Die Anbindung an das e-Rezept ist für folgende Arztinformationssysteme verfügbar. Als Voraussetzung gilt das entsprechende e-card Basismodul: