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Wir möchten Sie mit diesem Beitrag darauf hinweisen, dass Sie von uns in einem Leistungsupdate die Abrechnungspositionen „INFLU0“ und „INFLU1“ (INFLUnull und INFLUeins) zur Verfügung gestellt bekommen haben. Damit können Sie die Honorare für Grippeimpfungen und die Selbstbehalte einheben. Die Abrechnung ist ab Oktober 2023 möglich.
(* INFLUnull und INFLUeins)
Mit diesem Honorar sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung, insbesondere die Aufklärung, die Impfung selbst und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister (e-Impfpass) zur Gänze abgegolten.
Ausgenommen vom Selbstbehalt sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen, die zum Zeitpunkt der Impfung von der Rezeptgebühr befreit sind.
Das Impfhonorar darf nur abgerechnet werden, wenn der Impfstoff über das ÖIP bezogen wird.
Eine private Verrechnung der Impfung bei Verwendung eines Impfstoffes, der über das ÖIP bezogen wurde, ist nicht zulässig.
Vertragsärztinnen/Vertragsärzte rechnen die Impfpositionen direkt mit dem jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der Krankenfürsorgeanstalt im Rahmen der vertragsärztlichen Abrechnung ab. Für die ÖGK ist dafür die Scheinart 1 zu verwenden.
Wahlärztinnen/Wahlärzte mit Anbindung an das e-card System, die eine elektronische Verrechnungsmöglichkeit mit der Sozialversicherung haben, rechnen wie Vertragsärztinnen/Vertragsärzte ab.
Wahlärztinnen/Wahlärzte und Vertragsärztinnen/Vertragsärzte von Krankenfürsorgeanstalten, die keine elektronische Verrechnungsmöglichkeit haben, rechnen mittels Sammelabrechnungen ab. Eine private Verrechnung der Impfleistung oder eine Zuzahlung ist unzulässig.
Weitere Details zur Impfdokumentation wie auch generell zum ÖIP Impfprogramm finden Sie unter