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Das Impfen ist nicht erst seit der Corona-Pandemie ein heiß diskutiertes gesellschaftliches Thema. Kein Wunder, dass auch eine Umstellung bei der Erfassung von Impfungen bei Bürgerinnen und Bürgern für Gesprächsstoff sorgt. Diese Diskussionen zum geplanten elektronischen Impfpass (e-Impfpass) gehen allerdings mit einigen Behauptungen einher, die sich nicht verifizieren lassen.
Während die oft angeprangerte nicht vorhandene Möglichkeit zur Abmeldung vom e-Impfpass den Tatsachen entspricht, kursieren vor allem zwei wesentliche Falschbehauptungen zur elektronischen Impferfassung. Einerseits ist der mehrfach kolportierte Starttermin für deren Vollbetrieb falsch, andererseits schießen die behaupteten Befugnisse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über das Ziel hinaus.
Rund um den e-Impfpass kursieren einige Behauptungen, die sich als vermeintliche Tatsachen über diverse Portale und in Sozialen Medien verbreitet haben [7,8,9,11,17,18,19]. Dort war unter anderem zu lesen, dass Behörden und Organisationen bis hin zur WHO Zugriff auf die Impfdaten einzelner österreichischer Bürger und Bürgerinnen haben sollen. Zudem wurde fälschlicherweise kolportiert, dass der e-Impfpass mit 30. September 2024 in den Vollbetrieb starten solle.
Die entsprechende Novelle des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG 2012) wurde von allen Parlamentsparteien mit Ausnahme der FPÖ beschlossen [1,2]. Teile des bereits bestehenden Gesetzes, so auch der den e-Impfpass betreffende Paragraph 24b, traten am 29. September 2024 außer Kraft [3]. Im Fall von § 24b wurde der alte Text mit einigen Ergänzungen versehen [4].
So wurde in der Neuerung präzisiert, wer die e-Health-Anwendung e-Impfpass betreiben und warten soll: Nach dem Pilotbetrieb durch die ELGA GmbH ([5] im Eigentum von Bund, Ländern und Sozialversicherung) und einer Übergangszeit mit geteilter Verantwortung geht diese gänzlich an das Gesundheitsministerium über. Die Zeitspannen dafür sind durch den Gesundheitsminister oder die Gesundheitsministerin festzulegen.
Gegenüber APA-Faktencheck erklärte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), der e-Impfpass wurde bereits 2020 eingeführt. Ursprünglich sollten vor allem Kinderimpfungen dokumentiert werden, doch aufgrund der Corona-Pandemie wurden seit Ende 2020 auch COVID-19-Impfungen erfasst.
Seither befinde er sich im Pilotbetrieb, "solange noch nicht alle Funktionen zur Verfügung stehen". Die Behauptung, der e-Impfpass befinde sich seit 30. September 2024 in Vollbetrieb, wurde als falsch bezeichnet.
Der angebliche Termin für den Vollbetrieb war quer durch die rechte Blogger-Szene nachzulesen und wurde auch auf einer Pressekonferenz der Plattform "Wir EMUs" kommuniziert [6]. Einige impfkritische Portale übernahmen den Originaltext [7] der Nachlese praktisch unverändert, der Ursprung der Behauptung ist aber nicht eindeutig auszumachen. Auch ServusTV und die Regional Medien Austria kolportierten den Termin [8,9].
Weitere wesentliche Ergänzung der ab 30. September geltenden Novelle waren die DSGVO-konforme Datenverarbeitung sowie die Ergänzung der Verantwortlichen mit Zugriff auf die Impfdaten. Dazu gehören der Gesundheitsminister oder die Gesundheitsministerin, die ELGA GmbH, e-Impf-Gesundheitsdiensteanbieter ([10], berufsrechtlich zur Durchführung von Impfungen Berechtigte), Apotheken, alle amtierenden Landeshauptleute, Bezirksverwaltungsbehörden, SV-Träger und die Gesundheitsberatung 1450.
Auf mehreren der erwähnten impfkritischen Plattformen ist die Behauptung zu lesen, dass neben den in § 24b Abs. 3 Genannten auch die WHO Zugriff auf die Impfpassdaten hätte. "Exxpress" nennt hier für den "Ernstfall auch Behörden und letztlich die WHO und andere internationale Organisationen" [11]. Tatsächlich erfolge durch die Speicherung der personenbezogenen Daten im zentralen Impfregister keine Übermittlung dieser Daten in ein Drittland, versicherte das Ministerium auf Anfrage.
Die Verarbeitung der Daten sei demnach "auf nationale Belange beschränkt". Lediglich Durchimpfungsraten würden an die WHO übermittelt, jedoch ohne die Möglichkeit der Rückführbarkeit auf einzelne Personen. Die Übermittlung dieser Zahlen erfolgt laut Ministerium nicht auf Basis des GTelG 2012, sondern "auf Grundlage internationaler Verpflichtungen".
Zugriffsberechtigungen auf den e-Impfpass sind laut BMSGPK-Angaben rechtlich genau geregelt. Ärzte und Ärztinnen sowie Apotheken verfügen etwa über eine spezifische Berechtigung, um die Impfanamnese durchzuführen und Impfungen ein- und nachtragen zu können. Das Gesundheitsministerium und die Gesundheitsbehörden der Länder dürfen wiederum Auswertungen aus dem e-Impfpass vornehmen.
Diese müssen aber im öffentlichen Interesse liegen und können etwa für Krisenmanagement genutzt werden. Auch das ist laut Ministerium gesetzlich klar geregelt, zudem erfolgen solche Auswertungen "stets pseudonymisiert". Eine Rückverfolgbarkeit zu einzelnen Personen ist somit nicht möglich.
Der e-Impfpass wurde eingeführt, damit Privatpersonen und behandelnde Mediziner umgehend Informationen über den Impfstatus haben, aber auch zur effizienten Bekämpfung von Ausbrüchen ansteckender Krankheiten. Zudem können mit Impferinnerungen Durchimpfungsraten maßgeblich gesteigert werden. Das zentrale Impfregister ist wesentlicher Bestandteil des e-Impfpasses.
Grundsätzlich können alle Impfungen vermerkt werden. Verpflichtend ist derzeit nur die Eintragung von Grippeimpfungen, Corona-Schutzimpfungen, Impfungen gegen Humane Papillomaviren und gegen Mpox. Das sind laut BMSGPK jene Impfungen, "die in öffentlichen Impfprogrammen bereitgestellt wurden, seitdem der eImpfpass verfügbar und ausgebaut ist". Eine Erweiterung der Eintragungspflicht auf alle Impfungen ist demnach geplant.
Bürger und Bürgerinnen können ihre erhaltenen Impfungen über das ELGA-Portal einsehen [12]. Das BMSGPK versicherte, dass der Transport der Daten "stets verschlüsselt" erfolge. Datenschutzrechtliche Anliegen werden von der ELGA-Ombudsstelle betreut, die in jedem Bundesland einen Standort hat [13].
Online kursieren auch Anleitungen zur Abmeldung mittels Datenlöschung [14]. Das ist jedoch "im öffentlichen Interesse an einer vollständigen Dokumentation" nicht möglich, so das BMSGPK. Eine 2021 eingebrachte Bürgerinitiative betreffend einer "Möglichkeit zur Abmeldung (Opt-out) vom elektronischen Impfpass" wurde zwar im Nationalrat behandelt, blieb aber ohne Erfolg [15,16].