Lösungen
Produkte
Informationen zu unseren Produkten, die Gesundheitsprofis entlang der gesamten Patient Journey unterstützen.
ARTIKEL
Erfahren Sie alles über die Vision, Mission sowie die Menschen, die die CompuGroup Medical weltweit prägen.
Hier stellen wir Ihnen kurze Schulungsvideos mit hilfreichen Tipps & Tricks für Ihre Ordinationssoftware zur Verfügung. Wählen Sie vorab Ihre Ordinationssoftware aus, um zu den für Sie relevanten Informationen zu gelangen.
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Per 01.01.2024 ändert sich die Rezeptgebühr von € 6,85 auf € 7,10. Im Programmpaket CGM MEDXPERT nehmen Sie die Änderung bitte vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Dazu wählen Sie die Parameterwartung (meist in der Toolbar, sonst den Menüpunkt "7 ‑ Benutzerdienste" > "2 ‑ Programmparameter" auswählen). In der Gruppe „Medikamente“ finden Sie an erster Stelle den Parameter „REZGEB“, dessen Wert Sie mit Doppelklick ändern können.
Auch der Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen erhöht sich zum 01.01.2024 auf € 40,40.
Ändern Sie dies auch vor der ersten Verordnung im neuen Jahr mit dem Menüpunkt "2 ‑ Stammdaten" > "1 ‑ Abrechnung" > "7 ‑ Hausapotheke" > "1 – Kostenanteile Heilbehelfe".
Wählen Sie dann die Versicherungsgruppe (gilt für ÖGK, BVAEB-EB, BVAEB-OEB, SVS-GW, SVS-LW und KFA Wien) und ändern den Selbstkostenanteil bei H2 und H4 auf den oben angegebenen Wert.
Werte für 2024:
Rezeptgebühr | € 7,10 |
Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen | € 40,40 |
(Angaben ohne Gewähr)
Registrierkassen müssen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese dient dem Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten. Jahresbelege dienen als zusätzliche Sicherheit für die Gewährung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Aus diesem Grund werden Jahresbelege ebenfalls signiert und in die Belegkette eingeflochten. Darüber hinaus müssen Jahresbelege wie Startbelege geprüft werden.
Der verpflichtende Ausdruck des Jahresbelegs kann in CGM MEDXPERT entweder automatisch oder manuell durchgeführt werden:
HINWEIS: Der Jahresbeleg ist dem Steuerberater zur Dokumentation und Prüfung zu übermitteln. Die Erstellung des Jahresbeleges kann auch nach dem 1. Jänner erfolgen.
Ihre Datensicherung ist im Notfall das einzige Medium von welchem Sie eine vollständige Rekonstruktion Ihrer Daten wiederherstellen können. Umso wichtiger ist eine regelmäßig Überprüfung Ihrer Sicherung! Nicht immer sind Daten, welche sich auf Ihrem Sicherungsmedium befinden, brauchbar oder aktuell.
Hier finden Sie eine kurze Anleitung, wie Sie selbst die Aktualität Ihrer Daten überprüfen können. Eine Vollständigkeitsprüfung kann nur Ihr IT-Fachmann mittels Rücksicherung und Funktionstest der Arztsoftware durchführen.
Sie hätten gerne Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Datensicherung?
Gerne überprüft ein Servicemitarbeiter Ihre Datensicherung für Sie auf Aktualität und Wiederherstellbarkeit. Sie erhalten das Ergebnis nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die abschließende Ergebnis-Prüfung findet im 4-Augenprinzip statt.
Die Umstellung in der e-card Infrastruktur ist seit Jahresbeginn mit dem Tausch der Kartenlesegeräte in den Ordinationen und dem Abbau der GINA in der 2. Phase. Bei der Terminvereinbarung mit dem Provider kommt es teilweise zu Fragen und Hinweisen, die in der Ordination Unsicherheit auslösen. Auf diese Fragen und Hinweise möchten wir in diesem Schreiben eingehen, um Ihnen Sicherheit beim Tausch der Gerätschaften zu geben.
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Per 01.01.2023 ändert sich die Rezeptgebühr von € 6,65 auf € 6,85. Im Programmpaket CGM MEDXPERT nehmen Sie die Änderung bitte vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Dazu wählen Sie die Parameterwartung (meist in der Toolbar, sonst den Menüpunkt "7 ‑ Benutzerdienste" > "2 ‑ Programmparameter" auswählen). In der Gruppe „Medikamente“ finden Sie an erster Stelle den Parameter „REZGEB“, dessen Wert Sie mit Doppelklick ändern können.
Auch der Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen erhöht sich zum 01.01.2023 auf € 39,00.
Ändern Sie dies auch vor der ersten Verordnung im neuen Jahr mit dem Menüpunkt "2 ‑ Stammdaten" > "1 ‑ Abrechnung" > "7 ‑ Hausapotheke" > "1 – Kostenanteile Heilbehelfe".
Wählen Sie dann die Versicherungsgruppe (gilt für ÖGK, BVAEB-EB, BVAEB-OEB, SVS-GW, SVS-LW und KFA Wien) und ändern den Selbstkostenanteil bei H2 und H4 auf den oben angegebenen Wert.
Werte für 2023:
Rezeptgebühr | € 6,85 |
Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen | € 39,00 |
(Angaben ohne Gewähr)
2022 erfolgt die Einführung eines neuen Kartenlesegerätes, das den aktuellen Kartenleser und auch den bisher notwendigen lokalen Gesundheits-Informations-Netz-Adapter (GINA) ersetzt. Die Anwendungen des e-card Systems (z.B. Konsultationsverwaltung, Arzneimittelbewilligungsservice ABS, elektronische Arbeits(un)fähigkeitsmeldung eAUM etc.) laufen in Zukunft nicht mehr auf lokalen GINAs, sondern werden ins e-card Rechenzentrum verlagert (GINS: Gesundheits-Informations-Netz-Service). Dadurch kann schneller auf geänderte Anforderung reagiert werden und neue Technologien werden besser unterstützt.
Wir informieren zu dieser Umstellung seit dem Sommer 2021 und haben im Vorfeld die Prüfung der Kompatibilität Ihrer Arbeitsplätze im Rahmen unseres e-card Systemchecks angeboten.
Ihre Arztsoftware führt den von der Chipkarten Gesellschaft angebotenen Connectivity Check automatisch durch. Ist dieser Check erfolgreich, wird bzw. wurde die Umstellung bereits automatisch mit den letzten Updates durchgeführt. Details zur Darstellung und Information zu Ihrer Arztsoftware finden sie in der folgenden Quickinfo:
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, warnt Sie die Arztsoftware bei jedem Dialogaufbau mit der Adminkarte. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Hardware- oder Netzwerkbetreuer. Gerne führen wir auch die Überprüfung des Netzwerks durch. Eine Prüfung durch uns können Sie im Webshop bestellen: CGM MEDXPERT e-card Kontrolle per FW
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Chipkarten Gesellschaft: www.chipkarte.at/gins
Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie in einer Kurzbeschreibung (Quickinfo) zusammengefasst, wie Sie PatientInnen ohne gültigen Versicherungsanspruch und ohne e-card-Ersatzbeleg elektronisch mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abrechnen können.
Über folgenden Download-Button können Sie die Quickinfo (PDF) herunterladen:
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Per 1.1.2022 ändert sich die Rezeptgebühr von € 6,50 auf € 6,65. Im Programmpaket CGM MEDXPERT nehmen Sie die Änderung bitte vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Dazu wählen Sie die Parameterwartung (meist in der Toolbar, sonst den Menüpunkt "7 ‑ Benutzerdienste" > "2 ‑ Programmparameter" auswählen). In der Gruppe „Medikamente“ finden Sie an erster Stelle den Parameter „REZGEB“, dessen Wert Sie mit Doppelklick ändern können.
Auch der Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen erhöht sich zum 1.1.2022 auf € 37,80.
Ändern Sie dies auch vor der ersten Verordnung im neuen Jahr mit dem Menüpunkt "2 ‑ Stammdaten" > "1 ‑ Abrechnung" > "7 ‑ Hausapotheke" > "1 – Kostenanteile Heilbehelfe".
Wählen Sie dann die Versicherungsgruppe (gilt für ÖGK, BVAEB-EB, BVAEB-OEB, SVS-GW, SVS-LW und KFA Wien) und ändern den Selbstkostenanteil bei H2 und H4 auf den oben angegebenen Wert.
Werte für 2022:
Rezeptgebühr | € 6,65 |
Selbstkostenanteil bei Heilbehelfen | € 37,80 |
(Angaben ohne Gewähr)
Die Einstellungen der Hausapotheke können nach erfolgreich durchgeführter und gelöschter Heilmittelabrechnung, über zwei Wege auf die aktuellen Werte angepasst werden:
Über den Aufruf der Funktion "Jahreswechsel" kann unter den optionalen Daten „Apothekeneinstellungen bearbeiten“ durchgeführt werden.
Alternativ können die Einstellungen der Hausapotheke auch wie gewohnt über die Hausapothekeneinstellungen im CGM PCPO Anmeldefenster, über das Symbol [Zahnrad] und danach im CGM PCPO Einstellungen Fenster über das Symbol [Apotheke] durchgeführt werden:
Werte für 2024:
Tax-Abschlag | 3,85 % (ausgenommen Befreiung) |
Rezeptgebühr | € 7,10 |
Heilbehelfsgebühr | € 40,40 |
Abgabelimit | € 6,46 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassenpreis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Hinweis Suchtgiftbuch zurückstellen
Das Suchtgiftbuch sollte erst nach einer erfolgreich durchgeführten Inventur zurückgestellt werden. Ein zuvor eingestelltes Inventurdatum wird dabei automatisch in den Einstellungen gespeichert, kann also zu jeder Zeit wieder zurückgestellt werden.
Hinweis Medikamentenabgang auf „0“ setzen
Der Medikamentenabgang kann optional wieder auf „0“ zurückgestellt werden. Es handelt sich dabei um die Aufzeichnungen „Abgang“ und „Statistischer Abgang“ im Medikamentenfenster.
ACHTUNG: Beim Rücksetzen des statistischen Abgangs werden auch die Verordnungsgewohnheiten (Vergabe von Medikamenten per [F7]) gelöscht!
Registrierkassen müssen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese dient dem Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten. Jahresbelege dienen als zusätzliche Sicherheit für die Gewährung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Aus diesem Grund werden Jahresbelege ebenfalls signiert und in die Belegkette eingeflochten. Darüber hinaus müssen Jahresbelege wie Startbelege geprüft werden.
Der verpflichtende Ausdruck des Jahresbelegs kann in CGM PCPO entweder automatisch erfolgen oder manuell durchgeführt werden. Es ist zwingend erforderlich, diesen dem Steuerberater der Ordination zur Prüfung/Dokumentation zu übermitteln.
Mit der ersten Registrierkassen-Buchung im neuen Jahr (ab 01.01.2024) wird automatisch zuerst der Jahresbeleg ausgegeben. Danach erfolgen die entsprechenden Belege für die erste Buchung.
Der Jahresbeleg kann nach der letzten Buchung für das Jahr 2023 im Kassabuch (CGM PCPO Hauptmenü – Menü Auswertungen - Kassabuch) über das Menü „Extras“ – „Jahresbeleg erstellen“ ausgegeben werden.
Ihre Datensicherung ist im Notfall das einzige Medium von welchem Sie eine vollständige Rekonstruktion Ihrer Daten wiederherstellen können. Umso wichtiger ist eine regelmäßig Überprüfung Ihrer Sicherung! Nicht immer sind Daten, welche sich auf Ihrem Sicherungsmedium befinden, brauchbar oder aktuell.
Hier finden Sie eine kurze Anleitung, wie Sie selbst die Aktualität Ihrer Daten überprüfen können. Eine Vollständigkeitsprüfung kann nur Ihr IT-Fachmann mittels Rücksicherung und Funktionstest der Arztsoftware durchführen.
Sie hätten gerne Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Datensicherung?
Gerne überprüft ein Servicemitarbeiter Ihre Datensicherung für Sie auf Aktualität und Wiederherstellbarkeit. Sie erhalten das Ergebnis nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die abschließende Ergebnis-Prüfung findet im 4-Augenprinzip statt.
Die Umstellung in der e-card Infrastruktur ist seit Jahresbeginn mit dem Tausch der Kartenlesegeräte in den Ordinationen und dem Abbau der GINA in der 2. Phase. Bei der Terminvereinbarung mit dem Provider kommt es teilweise zu Fragen und Hinweisen, die in der Ordination Unsicherheit auslösen. Auf diese Fragen und Hinweise möchten wir in diesem Schreiben eingehen, um Ihnen Sicherheit beim Tausch der Gerätschaften zu geben.
Die Einstellungen der Hausapotheke können nach erfolgreich durchgeführter und gelöschter Heilmittelabrechnung, über zwei Wege auf die aktuellen Werte angepasst werden:
Über den Aufruf der Funktion "Jahreswechsel" kann unter den optionalen Daten „Apothekeneinstellungen bearbeiten“ durchgeführt werden.
Alternativ können die Einstellungen der Hausapotheke auch wie gewohnt über die Hausapothekeneinstellungen im CGM PCPO Anmeldefenster, über das Symbol [Zahnrad] und danach im CGM PCPO Einstellungen Fenster über das Symbol [Apotheke] durchgeführt werden:
Werte für 2023:
Tax-Abschlag | 3,85 % (ausgenommen Befreiung) |
Rezeptgebühr | € 6,85 |
Heilbehelfsgebühr | € 39,00 |
Abgabelimit | € 6,23 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassen-preis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Hinweis Suchtgiftbuch zurückstellen
Das Suchtgiftbuch sollte erst nach einer erfolgreich durchgeführten Inventur zurückgestellt werden. Ein zuvor eingestelltes Inventurdatum wird dabei automatisch in den Einstellungen gespeichert, kann also zu jeder Zeit wieder zurückgestellt werden.
Hinweis Medikamentenabgang auf „0“ setzen
Der Medikamentenabgang kann optional wieder auf „0“ zurückgestellt werden. Es handelt sich dabei um die Aufzeichnungen „Abgang“ und „Statistischer Abgang“ im Medikamentenfenster.
ACHTUNG: Beim Rücksetzen des statistischen Abgangs werden auch die Verordnungsgewohnheiten (Vergabe von Medikamenten per [F7]) gelöscht!
2022 erfolgt die Einführung eines neuen Kartenlesegerätes, das den aktuellen Kartenleser und auch den bisher notwendigen lokalen Gesundheits-Informations-Netz-Adapter (GINA) ersetzt. Die Anwendungen des e-card Systems (z.B. Konsultationsverwaltung, Arzneimittelbewilligungsservice ABS, elektronische Arbeits(un)fähigkeitsmeldung eAUM etc.) laufen in Zukunft nicht mehr auf lokalen GINAs, sondern werden ins e-card Rechenzentrum verlagert (GINS: Gesundheits-Informations-Netz-Service). Dadurch kann schneller auf geänderte Anforderung reagiert werden und neue Technologien werden besser unterstützt.
Wir informieren zu dieser Umstellung seit dem Sommer 2021 und haben im Vorfeld die Prüfung der Kompatibilität Ihrer Arbeitsplätze im Rahmen unseres e-card Systemchecks angeboten.
Ihre Arztsoftware führt den von der Chipkarten Gesellschaft angebotenen Connectivity Check automatisch durch. Ist dieser Check erfolgreich, wird bzw. wurde die Umstellung bereits automatisch mit den letzten Updates durchgeführt. Details zur Darstellung und Information zu Ihrer Arztsoftware finden sie in der folgenden Quickinfo:
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, warnt Sie die Arztsoftware bei jedem Dialogaufbau mit der Adminkarte. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Hardware- oder Netzwerkbetreuer. Gerne führen wir auch die Überprüfung des Netzwerks durch. Eine Prüfung durch uns können Sie im Webshop bestellen: CGM PCPO e-card Kontrolle per FW
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Chipkarten Gesellschaft: www.chipkarte.at/gins
Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie in einer Kurzbeschreibung (Quickinfo) zusammengefasst, wie Sie PatientInnen ohne gültigen Versicherungsanspruch und ohne e-card-Ersatzbeleg elektronisch mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abrechnen können.
Über folgenden Download-Button können Sie die Quickinfo (PDF) herunterladen:
Die Einstellungen der Hausapotheke können nach erfolgreich durchgeführter und gelöschter Heilmittelabrechnung, über zwei Wege auf die aktuellen Werte angepasst werden:
Über den Aufruf der Funktion "Jahreswechsel" kann unter den optionalen Daten „Apothekeneinstellungen bearbeiten“ durchgeführt werden.
Alternativ können die Einstellungen der Hausapotheke auch wie gewohnt über die Hausapothekeneinstellungen im CGM PCPO Anmeldefenster, über das Symbol [Zahnrad] und danach im CGM PCPO Einstellungen Fenster über das Symbol [Apotheke] durchgeführt werden:
Die folgenden Werte für 2022 werden demnächst nach Bekanntgabe zur Verfügung gestellt:
Tax-Abschlag | 3,85 % (ausgenommen Befreiung) |
Rezeptgebühr | € 6,65 |
Heilbehelfsgebühr | € 37,80 |
Abgabelimit | € 6,05 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassen-preis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert, obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Hinweis Suchtgiftbuch zurückstellen
Das Suchtgiftbuch sollte erst nach einer erfolgreich durchgeführten Inventur zurückgestellt werden. Ein zuvor eingestelltes Inventurdatum wird dabei automatisch in den Einstellungen gespeichert, kann also zu jeder Zeit wieder zurückgestellt werden.
Hinweis Medikamentenabgang auf „0“ setzen
Der Medikamentenabgang kann optional wieder auf „0“ zurückgestellt werden. Es handelt sich dabei um die Aufzeichnungen „Abgang“ und „Statistischer Abgang“ im Medikamentenfenster.
ACHTUNG: Beim Rücksetzen des statistischen Abgangs werden auch die Verordnungsgewohnheiten (Vergabe von Medikamenten per [F7]) gelöscht!
Unter folgendem Button können Sie die Quickinfo zu Fehlern, die bei der Kassenabrechnung passieren und wie Sie diese beheben können, aufrufen.
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Werte für 2024:
Rezeptgebühr | € 7,10 |
Nachlass | 3,85 % |
Taxgrenze (Grenzbetrag) | € 6,46 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassenpreis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Bitte nehmen Sie die Änderungen vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Die notwendige Einstellung wird unter "SETUP" > "GLOBAL" und dem Bereich "PRAXIS" im Reiter "Hausapotheke" vorgenommen. Für die Eingabe der Rezeptgebühr / des Nachlasses gehen Sie bitte wie folgt vor:
Auswahl des Eintrages „Rezeptgebühr“ bzw. "Nachlass"
1. Klick auf den Button [Neu]
2. Eingabe des Gültigkeitsdatums (01.01.2024)
3. Eingabe der Gebühr bzw. Nachlass (€ 7,10 bzw. 3,85 %)
4. Klick auf Button [Speichern].
5. Danach schließen Sie das Setup mit dem Button [Hakerl]/[Speichern]
Durch die Erhöhung der Rezeptgebühr ergibt sich auch ein neuer Grenzbetrag.
Der neue Wert lautet 6,46 Euro.
Den Grenzbetrag können Sie ab 01.01.2024 ebenfalls unter SETUP - GLOBAL und dem Bereich PRAXIS korrigieren.
(Angaben ohne Gewähr)
Registrierkassen müssen über eine Sicherheitseinrichtung verfügen. Diese dient dem Schutz vor Manipulation der in der Registrierkasse gespeicherten Daten. Jahresbelege dienen als zusätzliche Sicherheit für die Gewährung der vollständigen Erfassung der Umsätze in der Registrierkasse. Aus diesem Grund werden Jahresbelege ebenfalls signiert und in die Belegkette eingeflochten. Darüber hinaus müssen Jahresbelege wie Startbelege geprüft werden.
Die letzte Buchung im Jahr wird mit dem Monatsbeleg Dezember abgeschlossen. Dieser ist gleichzeitig der Jahresbeleg, der laut Registrierkassen-Verordnung abgelegt und online einer Prüfung unterzogen werden muss.
Der Jahresbeleg wird entweder automatisch mit der ersten Buchung im neuen Jahr erstellt, oder kann manuell über den Button „Monatsbeleg“ in der Registrierkasse erstellt werden, sofern sie danach für den Dezember keine Buchungen mehr durchführen werden (außer in unvorhersehbaren Ausnahmen).
Ihre Datensicherung ist im Notfall das einzige Medium von welchem Sie eine vollständige Rekonstruktion Ihrer Daten wiederherstellen können. Umso wichtiger ist eine regelmäßig Überprüfung Ihrer Sicherung! Nicht immer sind Daten, welche sich auf Ihrem Sicherungsmedium befinden, brauchbar oder aktuell.
Hier finden Sie eine kurze Anleitung, wie Sie selbst die Aktualität Ihrer Daten überprüfen können. Eine Vollständigkeitsprüfung kann nur Ihr IT-Fachmann mittels Rücksicherung und Funktionstest der Arztsoftware durchführen.
Sie hätten gerne Unterstützung bei der Prüfung Ihrer Datensicherung?
Gerne überprüft ein Servicemitarbeiter Ihre Datensicherung für Sie auf Aktualität und Wiederherstellbarkeit. Sie erhalten das Ergebnis nach der Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die abschließende Ergebnis-Prüfung findet im 4-Augenprinzip statt.
Die Umstellung in der e-card Infrastruktur ist seit Jahresbeginn mit dem Tausch der Kartenlesegeräte in den Ordinationen und dem Abbau der GINA in der 2. Phase. Bei der Terminvereinbarung mit dem Provider kommt es teilweise zu Fragen und Hinweisen, die in der Ordination Unsicherheit auslösen. Auf diese Fragen und Hinweise möchten wir in diesem Schreiben eingehen, um Ihnen Sicherheit beim Tausch der Gerätschaften zu geben.
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Werte für 2023:
Rezeptgebühr | € 6,85 |
Nachlass | 3,85 % |
Taxgrenze (Grenzbetrag) | € 6,23 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassenpreis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Bitte nehmen Sie die Änderungen vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Die notwendige Einstellung wird unter "SETUP" > "GLOBAL" und dem Bereich "PRAXIS" im Reiter "Hausapotheke" vorgenommen. Für die Eingabe der Rezeptgebühr / des Nachlasses gehen Sie bitte wie folgt vor:
Auswahl des Eintrages „Rezeptgebühr“ bzw. "Nachlass"
1. Klick auf den Button [Neu]
2. Eingabe des Gültigkeitsdatums (01.01.2023)
3. Eingabe der Gebühr bzw. Nachlass (€ 6,85 bzw. 3,85 %)
4. Klick auf Button [Speichern].
5. Danach schließen Sie das Setup mit dem Button [Hakerl]/[Speichern]
Durch die Erhöhung der Rezeptgebühr ergibt sich auch ein neuer Grenzbetrag.
Der neue Wert lautet 6,23 Euro.
Den Grenzbetrag können Sie ab 01.01.2023 ebenfalls unter SETUP - GLOBAL und dem Bereich PRAXIS korrigieren.
(Angaben ohne Gewähr)
2022 erfolgt die Einführung eines neuen Kartenlesegerätes, das den aktuellen Kartenleser und auch den bisher notwendigen lokalen Gesundheits-Informations-Netz-Adapter (GINA) ersetzt. Die Anwendungen des e-card Systems (z.B. Konsultationsverwaltung, Arzneimittelbewilligungsservice ABS, elektronische Arbeits(un)fähigkeitsmeldung eAUM etc.) laufen in Zukunft nicht mehr auf lokalen GINAs, sondern werden ins e-card Rechenzentrum verlagert (GINS: Gesundheits-Informations-Netz-Service). Dadurch kann schneller auf geänderte Anforderung reagiert werden und neue Technologien werden besser unterstützt.
Wir informieren zu dieser Umstellung seit dem Sommer 2021 und haben im Vorfeld die Prüfung der Kompatibilität Ihrer Arbeitsplätze im Rahmen unseres e-card Systemchecks angeboten.
Ihre Arztsoftware führt den von der Chipkarten Gesellschaft angebotenen Connectivity Check automatisch durch. Ist dieser Check erfolgreich, wird bzw. wurde die Umstellung bereits automatisch mit den letzten Updates durchgeführt. Details zur Darstellung und Information zu Ihrer Arztsoftware finden sie in der folgenden Quickinfo:
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, warnt Sie die Arztsoftware bei jedem Dialogaufbau mit der Adminkarte. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Hardware- oder Netzwerkbetreuer. Gerne führen wir auch die Überprüfung des Netzwerks durch. Eine Prüfung durch uns können Sie im Webshop bestellen: INNOMED e-card Kontrolle per FW
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Chipkarten Gesellschaft: www.chipkarte.at/gins
Aus aktuellem Anlass haben wir für Sie in einer Kurzbeschreibung (Quickinfo) zusammengefasst, wie Sie PatientInnen ohne gültigen Versicherungsanspruch und ohne e-card-Ersatzbeleg elektronisch mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abrechnen können.
Über folgenden Download-Button können Sie die Quickinfo (PDF) herunterladen:
Der Jahresbeleg muss mit Hilfe der App „BF-Belegcheck“ online geprüft werden. Die notwendigen Schritte entnehmen Sie bitte der Dokumentation: „BMF_Handbuch_Registrierkasse“ Kapitel 3.4.1.1. (https://finanzonline.bmf.gv.at/eLearning/BMF_Handbuch_Registrierkassen.pdf)
Für weitere Fragen zur Prüfung mittels „Belegcheck App“ steht Ihnen Ihr Steuerberater zur Verfügung.
Die Rezeptgebühr wird jährlich angepasst und muss auch in Ihrem Arztinformationssystem aktuell gehalten werden.
Werte für 2022:
Rezeptgebühr | € 6,65 |
Nachlass | 3,85 % |
Taxgrenze (Grenzbetrag) | € 6,05 (bitte untenstehenden Hinweis beachten) |
(Angaben ohne Gewähr)
Hinweis zum Abgabelimit
Dieser Wert wurde anhand folgender Bestimmung im Apothekergesamtvertrag berechnet.
§ 4. (1) Ein auf Rechnung der Krankenversicherungsträger verschriebenes Heilmittel ist nicht mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen, wenn die gesetzliche Rezeptgebühr des jeweiligen Heilmittels höher ist als der Kassenpreis (inkl. USt.). Ist der Kassenpreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche(n) Rezeptgebühr(en), dann gilt Folgendes: Ist der Privatverkaufspreis (inkl. USt.) niedriger als die gesetzliche Rezeptgebühr, ist nur dieser den Patienten in Rechnung zu stellen, andernfalls ein der jeweiligen Rezeptgebühr entsprechender Betrag.
Als Softwareanbieter haben wir keine Einsicht auf etwaige Einzelverträge oder Bestimmungen. Die Verantwortung über den in Ihrer Software festgelegten Grenzwert, obliegt Ihnen als Betreiber der Hausapotheke. Bei Fragen zum Grenzwert wenden Sie sich bitte an die zuständige Abrechnungsstelle der Krankenkasse oder Ihre Standesvertretung.
Bitte nehmen Sie die Änderungen vor der ersten Verordnung im neuen Jahr vor.
Die notwendige Einstellung wird unter "SETUP" > "GLOBAL" und dem Bereich "PRAXIS" vorgenommen. Für die Eingabe der Rezeptgebühr / des Nachlasses gehen Sie bitte wie folgt vor:
Auswahl des Eintrages „Rezeptgebühr“ bzw. "Nachlass"
1. Klick auf den Button [Neu]
2. Eingabe des Gültigkeitsdatums (01.01.2022)
3. Eingabe der Gebühr bzw. Nachlass (€ 6,65 bzw. € 3,85)
4. Klick auf Button [Sichern].
5. Danach schließen Sie das Setup mit dem Button [Hakerl]
Durch die Erhöhung der Rezeptgebühr ergibt sich auch ein neuer Grenzbetrag. Alle Artikel, deren Preis unter dem Grenzbetrag liegt, dürfen – außer an gebührenbefreite Patienten – nicht auf die Rechnung der Kasse abgegeben werden.
Der neue Wert lautet bei einem Abschlag von 3,85% = 6,05 Euro.
Den Grenzbetrag können Sie ab 01.01.2022 ebenfalls unter SETUP - GLOBAL und dem Bereich PRAXIS korrigieren.
(Angaben ohne Gewähr)