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Belegspital haftet für Behand­lungs­fehler des Anäs­thesisten

5. Juli 2022 | Monika Ploier
Richterhaken
Richterhaken

Ein Patient verlangt von einem Belegspital Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten Narkosefehlers. Das Belegspital sieht die Verantwortung allein in der Sphäre der operierenden Belegärztin. Der OGH gibt dem Kläger recht.

Der klagende Patient vereinbarte mit einer Fachärztin für Allgemein- und Gefäßchirurgie die Durchführung einer Operation. Die Operation sollte in einer Privatklinik durchgeführt werden. Der Informationsfolder der Privatklinik versprach u. a. „Ergänzend zu den behandelnden Fachärzten steht rund um die Uhr ein eingespieltes, erfahrenes Team an Allgemeinmedizinern, Anästhesisten und Konsiliarärzten zur Verfügung. […]“. 

Am Aufnahmetag in der Privatklinik wurden dem Patienten weitere Unterlagen zur Unterfertigung vorgelegt, in denen sich u. a. folgender Passus fand: „Die unterfertigten Vertragsteile halten fest, dass die [Privatklinik] von der Behandlung des frei gewählten Arztes auch vollkommen getrennte Leistungen erbringt, nur für diese Leistung haftet und daraus ein vom Honorar des frei gewählten Arztes vollkommen gesonderter Entgeltanspruch entsteht. […]“

Das übliche Prozedere in der Privatklinik ist, dass ein Belegarzt operiert, die Privatklinik als Belegspital die Beherbergung des Patienten übernimmt und dem Belegarzt für die Durchführung der Operation einen Anästhesiearzt, Anästhesiepflege, Operationspersonal und Operationsassistenz zur Verfügung stellt sowie die Pflege, Reinigung und Versorgung übernimmt.

Der Patient habe annehmen dürfen, dass der Krankenhausaufnahmevertrag auch die Unterstützung durch den Anästhesisten bei der Operation beinhalte. Aus diesem Grund hat der OGH die Haftung der Privatklinik bejaht.

Der Patient wurde noch am selben Tag von der Fachärztin operiert, die keinen Einfluss auf die Auswahl des Anästhesisten oder das sonstige für die Operation zur Verfügung gestellte Personal hatte. Das Ergebnis der Operation war für den Kläger nicht zufriedenstellend; es kam auch zu einer Wundheilungsstörung. 

Zwei Nachoperationen wurden notwendig. Das Klagebegehren richtete sich u. a. auf Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten Narkosefehlers. Die Privatklinik wendete dagegen ein, dass sie als Belegkrankenhaus nur die Räumlichkeiten und die stationäre Versorgung zur Verfügung stelle, während der Eingriff an sich und die Behandlungsdurchführung im alleinigen Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes liege und die Handlungen der sonstigen an der Operation beteiligten Personen dem Operateur im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung zuzurechnen sind. Rechtlich wurde vom OGH ausgeführt, dass die vertraglichen Regelungen zu unbestimmt seien, damit ein Patient ausreichend klar erkennen könne, dass nicht von einem „totalen“ Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen wäre. 

Vielmehr ergibt sich aus den vertraglichen Bestimmungen, dass die Privatklinik nicht für die durch die Belegärztin durchgeführte Operation haftet. In Bezug auf die Anästhesie finde sich in der Vereinbarung hingegen kein Hinweis. Es bleibt ungeklärt, ob diese von den Leistungen der Privatklinik erfasst sei und ob Fehlleistungen des in der Privatklinik angestellten Anästhesisten auch oder ausschließlich der Privatklinik zugerechnet würden – oder ob diese dem jeweiligen Belegarzt zuzuordnen seien. Es komme darin auch nicht zum Ausdruck, dass es sich bei der Privatklinik um ein Belegkrankenhaus handle, das ausschließlich die Räumlichkeiten und die stationäre Versorgung zur Verfügung stelle, aber keine ärztlichen Leistungen.

Der OGH argumentiert weiter, dass der Patient von der Belegärztin nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie (selbst) den Anästhesisten der Privatklinik der Operation beiziehen werde. Auch habe die Privatklinik nicht betont, dass es keine Haftung für Fehler des bei ihr angestellten Anästhesisten gäbe. 

So habe der Patient annehmen dürfen, dass der Krankenhausaufnahmevertrag auch die Unterstützung der von ihm frei gewählten Ärztin durch den Anästhesisten bei der Durchführung der Operation beinhalte. Aus diesem Grund wurde die Haftung der Privatklinik – neben der Belegärztin – für einen Behandlungsfehler des Anästhesisten bejaht. Der OGH führt aus, dass sich die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals gegenüber dem Patienten überschneiden können. 

Quelle: ÖKZ 6-7/2022, 63. Jahrgang, Springer-Verlag.

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