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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wird sich am 19. September in einer öffentlichen Verhandlung mit den derzeit gültigen Bestimmungen hinsichtlich der Sterbehilfe befassen. Ein Verein und vier Personen, darunter zwei Schwerkranke und ein Arzt, halten das Sterbeverfügungsgesetz sowie das 2022 geänderte Strafgesetzbuch betreffend "Mitwirkung an der Selbsttötung" für verfassungswidrig und haben daher die Aufhebung mehrerer Bestimmungen beantragt.
Nachdem der VfGH im Dezember 2020 auf Antrag von unter anderem denselben zwei Schwerkranken Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben hatte, trat 2022 das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) in Kraft.
Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der "Mitwirkung an der Selbsttötung"). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiterhin mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer schweren Krankheit und wurde entsprechend ärztlich aufgeklärt.
Die Antragsteller halten auch diese Neufassung sowie das Sterbeverfügungsgesetz für verfassungswidrig und haben daher beantragt, eine Reihe von Bestimmungen aufzuheben. So etwa die Vorschrift, dass einer der beiden aufklärenden Ärzte über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügen muss und Sterbeverfügungen ein Jahr lang gültig sind. Durch die vorgeschriebenen "zeitraubenden und kostspieligen" Formalitäten wird den Antragstellern zufolge leidenden Menschen ein rascher, begleiteter und selbstbestimmter Tod unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter praktisch unmöglich gemacht. Dies verstoße gegen das Recht auf Privatleben, das Recht auf Leben sowie den Gleichheitsgrundsatz.