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Die Videosprechstunde wird als Mittel der vertragsärztlichen Versorgung weiter gestärkt. So besteht bereits seit dem Quartal 4/2019 die Möglichkeit, Videosprechstunden zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patient:in über die jeweiligen Grund- oder Versichertenpauschalen abzurechnen.
Zu Beginn dieses Jahres wurden die Werte der EBM-Ziffern und das GOP-Telekonsil in verschiedenen Bereichen angepasst. Wir zeigen Ihnen, was sich konkret geändert hat.
Änderungen EBM
EBM Ziffer
Bezeichnung
Änderung
01450
„Technik- und Förderzuschlag“
Anstieg auf 4,51 €
01444
„Authentifizierung“
Anstieg auf 1,13 €
Änderungen GOP
GOP
Bezeichnung
Änderung
01670
Einholung eines Telekonsiliums
Anstieg auf 12,39 €
01671
Telekonsiliarische Beurteilung
Anstieg auf 14,42 €
01672
Zuschlag zur GOP 01671
Anstieg auf 7,32 €
Informationen zur Chronikerpauschale
Die hausärztliche Chronikerpauschale (03221/04221) kann nun ebenfalls abgerechnet werden, wenn nur ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich ein Kontakt per Videosprechstunde stattgefunden hat. Bisherige Regelungen sahen hierfür zwei persönliche Kontakte pro Quartal vor.
CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE
Immer mehr Ärztinnen und Ärzte sowie Patientinnen und Patienten entscheiden sich bewusst für die Alternative zum Praxisbesuch, z. B. um Ansteckungsrisiken, Fahrtwege und Wartezeiten zu vermeiden.