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Die „ePA für alle“ als Zahnarzt

Ab 2025 erhalten sämtliche Versicherten in Deutschland eine elektronische Patientenakte (ePA), es sei denn, sie haben aktiv bei ihrer Krankenkasse widersprochen (Opt-Out). 

Was müssen Sie als Zahnarzt zu dem Thema wissen? Wir haben in diesem Artikel alle Informationen für Sie zusammengestellt. 

  • Was ändert sich bei der ePA für Sie als Zahnarzt?
  • Welche Daten kommen in die ePA?
  • Wie ist die ePA in meiner Zahnarztsoftware umgesetzt?

Um Ihnen und dem zahnmedizinischen Fachpersonal in Ihrer Zahnarztpraxis einen reibungslosen Einstieg in die Nutzung der ePA zu ermöglichen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen. 

 

Was ändert sich bei der ePA für Sie als Zahnarzt?

Was beinhaltet die „ePA für alle“?

Die ePA beinhaltet wesentliche Gesundheitsdaten wie Befunde, Röntgenbilder, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sowie strukturierte Informationsobjekte wie die elektronische Medikationsliste und das Zahnbonusheft. Diese können sowohl von Zahnärzten als auch von anderen Gesundheitsberufen eingesehen und bearbeitet werden. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, den Austausch und die Nutzung dieser Daten zu optimieren, um die Gesundheitsversorgung zu verbessern. 

Der Startschuss fällt im Januar 2025

Die Krankenkassen haben am 15. Januar mit der Erstellung der elektronischen Patientenakte (ePA) für ihre Versicherten begonnen. Gleichzeitig ist an diesem Tag auch die Pilotphase der ePA in den Modellregionen der Telematikinfrastruktur (TI) gestartet. CGM Z1 / Z1.PRO unterstützt die Implementierung und Pilotierung der ePA in mehreren Praxen in den Modellregionen, um einen sicheren und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Wenn die Tests positiv verlaufen, plant das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den flächendeckenden Start frühestens ab Mitte Februar 2025. 

Die gematik hat die jüngsten Sicherheitsbedenken des Chaos Computer Clubs (CCC) ernst genommen und bereits geeignete technische Maßnahmen zur Risikoreduzierung ergriffen. Weitere Informationen sowie die Stellungnahme der gematik sind hier zu finden. Die häufigsten Fragen zur „ePA für alle“ sind hier aufgelistet. 

Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden. 

Wichtige Termine zur Einführung

Nach Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit startet die Einführung der „ePA für alle“ am 15. Januar 2025 in den Modellregionen Franken und Hamburg. Bundesweit soll die „ePA für alle“ sowie die verpflichtende Nutzung durch die Leistungserbringer erfolgen, wenn die Erfahrungen aus den Modellregionen positiv bewertet werden. Wir werden Sie an dieser Stelle regelmäßig über den aktuellen Stand informieren.

Was benötigen Sie, um mit der ePA zu starten?

Für den Start der ePA ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur zwingend erforderlich. Zudem müssen unbedingt die allgemeinen Systemvoraussetzungen für CGM Z1 und Z1.PRO beachtet werden. Des Weiteren sind die CGM Z1-/Z1.PRO Lizenz ePA-PLUS-PAKET sowie das Konnektorupdate PTV5+ (KocoBox health: 5.5.12) erforderlich. 

CGM Z1-/Z1.PRO hat die Zertifizierung gemäß den Vorgaben der gematik (Konformitätsbewertung der IOP-Anforderung gemäß § 385 SGB V) sowie die Eignungsfeststellung durch die KZBV erhalten. 

Die ePA erhalten Sie mit der Z1-/Z1.PRO-Version 2.90, welche Ihnen zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Um die ePA nach Installation des Updates nutzen zu können, muss diese in der Telematik-Konfiguration im Konnektorstatus bewusst aktiviert und gespeichert werden. Anschließend ist ein Neustart des Z1-/Z1.PRO-Systems unbedingt erforderlich.  

Wir unterstützen Sie bei der Einführung der „ePA für alle“ in Ihrer Zahnarztpraxis

Was beinhaltet die „ePA für alle“?

Die ePA beinhaltet wesentliche Gesundheitsdaten wie Befunde, Röntgenbilder, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sowie strukturierte Informationsobjekte wie die elektronische Medikationsliste und das Zahnbonusheft. Diese können sowohl von Zahnärzten als auch von anderen Gesundheitsberufen eingesehen und bearbeitet werden. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, den Austausch und die Nutzung dieser Daten zu optimieren, um die Gesundheitsversorgung zu verbessern. 

Funktionen der ePA

Die Organisation und Verwaltung der ePA liegt in der Verantwortung der Versicherten. Das bedeutet, dass der Versicherte selbst entscheidet, ob er eine ePA nutzen möchte und welche Informationen dort gespeichert werden. Zudem hat der Versicherte die Möglichkeit, Dokumente zu löschen oder auszublenden. 

Die ePA eignet sich daher nicht für die direkte Kommunikation zwischen Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie anderen Kollegen oder Ärzten. Die Übermittlung von Befundberichten oder Röntgenbildern erfolgt weiterhin über den Kommunikationsdienst KIM. Auch die Behandlungsdokumentation in der Zahnarztpraxis bleibt durch die ePA unberührt. Zahnärztinnen und Zahnärzte sind nach wie vor verpflichtet, alle relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten zu dokumentieren. 

Was kommt in die ePA?

Mit der Einführung der neuen elektronischen Patientenakte sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, Befundberichte in die ePA hochzuladen. Hierbei handelt es sich um spezifische Berichte, die an Dritte gerichtet sind und wie ein Arztbrief über die Befunde informieren sollen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass alle im Rahmen einer Behandlung erhobenen Befunddaten automatisch in die ePA übertragen werden, es sei denn, der Patient wünscht dies ausdrücklich. Dazu gehört insbesondere das elektronische Zahnbonusheft. 

Daten aus dem E-Rezept-Fachdienst werden jedoch automatisch in die ePA übertragen, solange der Versicherte der Teilnahme am digital gestützten Medikationsprozess nicht widersprochen hat. Anwender von CGM Z1 und Z1.PRO können diese Daten in Form einer Medikationsliste einsehen.  

Wichtig ist, dass Zahnarztpraxen die ePA nur dann befüllen müssen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

 

  • Die Daten wurden selbst erhoben. 
  • Die Daten stammen aus der aktuellen Behandlung. 
  • Die Daten liegen in elektronischer Form vor. 
  • Es darf kein Widerspruch der Patientinnen und Patienten gegen den Upload bestehen. 

Der Upload von Dokumenten in die ePA sollte in jedem Fall mit den Patienten besprochen werden. 

Die ePA ergänzt die Anamnese    

Im Laufe der Zeit werden zunehmend mehr der genannten Daten und Informationen in die elektronische Patientenakte (ePA) integriert. Dies soll Zahnarztpraxen ermöglichen, zusätzlich zur erforderlichen Anamnese und Diagnostik in der Praxis einen aktuellen Überblick über den Gesundheitszustand ihrer Patientinnen und Patienten zu gewinnen. Auf diese Weise kann die ePA die Therapieplanung und -behandlung unterstützen. Es ist wichtig zu betonen, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte nicht verpflichtet sind, bei jedem Patientenkontakt routinemäßig auf die ePA zuzugreifen. Die Grundlage der Behandlung bleiben das anamnestische Gespräch sowie die in der Praxis erhobenen Befunddaten.