Sonderregelungen wie Videosprechstunden gelten weiter
Nahezu uneingeschränkt gelten auch im vierten Quartal die Corona-Sonderregelungen im EBM. Dazu zählen z. B. die Zusendung der AU-Bescheinigung aufgrund leichter respiratorischer Erkrankungen nach Telefonanruf, Telefonkonsultationen oder Videosprechstunden. Diese Leistungen können Ärzt:innen weiterhin unbegrenzt abrechnen.
Geschlossene Impfzentren verlagern Nachfrage in Arztpraxen
In Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es seit 1. Oktober keine Impfzentren mehr. Zudem wurden vereinzelt auch in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Thüringen und Berlin Impfzentren geschlossen. Die hierdurch entstehende Lücke müssen Arztpraxen schließen und sich entsprechend darauf einstellen.
Spikevax® nun auch für Praxen
Zeitglich mit der Schließung zahlreicher Impfzentren können nun auch Praxen Corona-Impfungen mit Modernas mRNA-Vakzine Spikevax® anbieten. Die Kosten für das Corona-Impfzubehör trägt zwar weiterhin der Bund. Die Bestellung muss ab Oktober jedoch gesondert erfolgen.
Schnelltests sind seit 11. Oktober kostenpflichtig
Kostenfreie Schnelltests gibt es seit 11. Oktober nur noch für Menschen, die nicht gegen Corona geimpft werden können oder einen Test benötigen, um eine Quarantäne zu beenden. Eine Übergangsregelung gilt ausschließlich für Schwangere und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren: Sie können noch bis Ende des Jahres einmal wöchentlich kostenfrei getestet werden.