Erneut wurden die Möglichkeiten für die Psychotherapie per Videosprechstunde ausgebaut: Ab Oktober sind sowohl Gruppentherapien als auch Akutbehandlungen möglich. Hierfür haben Krankenkassen und die KBV die entsprechenden Regelungen im EBM und in der Psychotherapievereinbarung angepasst.
Die gruppentherapeutischen Leistungen sind demnach berechnungsfähig, solange sie insgesamt maximal neun Personen umfassen (ein:e Therapeut:in plus acht Teilnehmer:innen beziehungsweise Bezugspersonen). Ohne Einschränkungen können zusätzlich nun auch Akutbehandlungen per Video durchgeführt werden, darauf haben sich KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Diese dienen vor allem der schnellen und niedrigschwelligen Krisenintervention. Wichtig: Beide Videositzungen dürfen nur durch den Therapeuten erfolgen, der den Versicherten bzw. die Versicherte auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt. Zusätzlich muss vorab geklärt sein, wie die Sitzung bei einem technischen Verbindungsabbruch fortgesetzt wird und welche Schritte bei drohender Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden.
Somit gelten ab Oktober folgende Gebührenordnungspositionen:
- Akutbehandlung nach GOP 35152
- gruppentherapeutische Leistungen aus Kapitel 35 nach GOP 35173 bis 35178 und Abschnitt 35.2.2 – außer Gruppen mit neun Teilnehmer:innen
- Gruppenbehandlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie nach GOP 14221, der Psychiatrie und Psychotherapie nach GOP 21221, der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie nach GOP 22222 sowie der Neuropsychologischen Therapie nach GOP 30933
- Technikzuschlag nach GOP 01450 (Bewertung: 40 Punkte/4,45 Euro)
- Gruppenbehandlungen: Höchstwertregelung, nach der der Zuschlag nur einmal je Gruppenbehandlung vergütet wird.