Bereits vor geraumer Zeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über eine Sonderregelung neue Möglichkeiten für die Videosprechstunde eröffnet. Seitdem können auch Heilmittelbehandlungen wie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie und Ernährungstherapie telemedizinisch in der Regelversorgung erbracht werden.
Sonderregelung bis Ende März verlängert
Diese Sonderregelung war allerdings vorerst bis 31.12.2021 befristet. Nun hat der G-BA als Reaktion auf die vierte Welle diese Sonderregelung vorerst verlängert – bis Ende März. Voraussetzung hierfür: Die Behandlung muss aus therapeutischer Sicht möglich und die Patient:innen damit einverstanden sein.
Videobehandlungen müssen gekennzeichnet sein
Für die Abrechnung der Behandlungen gibt es zunächst keine konkreten Angaben. Allerdings wurde durch den G-BA vorgegeben, dass die durch Videosprechstunde erbrachten Therapien auf der Rückseite der Verordnung entsprechend als Videobehandlung „V“ oder „Video“ gekennzeichnet werden müssen.
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