Videosprechstunden sind weiter im Aufwind: 3,5 Millionen virtuelle Sprechstunden führten Vertragsärzt:innen 2021 durch. Bei der Abrechnung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) müssen Praxen einige Regularien berücksichtigen.
Zwischen 180 000 und 300 000 Sprechstunden erfolgen aktuell jeden Monat per Video. Das sind so viele wie noch nie. Auch für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen nach dem EBM sind inzwischen eine ganze Reihe an Regeln zu beachten:
Grund- oder Versichertenpauschale
Für Videosprechstunden rechnen Ärzt:innen die jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale ab. Davon ausgenommen sind GOP 03030, 04030, 12220 und 12225. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können Praxen noch folgende Zuschläge ansetzen:
- PFG-Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung,
- GOP 03040 und 04040: Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags,
- GOP 03060 und 03061: Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistent:innen,
- GOP 06225: Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzt:innen.
Abschläge bei ausschließlich virtuellem Kontakt
Vorsicht ist geboten, wenn in einem Quartal der Kontakt mit Patient:innen ausschließlich per virtueller Sprechstunde stattfindet. In diesem Fall müssen Praxen die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 8820 markieren. Daraus ergeben sich für unterschiedliche Fachgruppen Kürzungen bei der Pauschale und den Zuschlägen, z. B.:
- Hausarztpraxen, Kinder- und Jugendmedizin oder Schmerztherapie: 20 Prozent
- Innere Medizin, Chirurgie und Orthopädie: 25 Prozent
- Anästhesie, Augenheilkunde und Hals-Nasen-Ohrenheilkunde: 30 Prozent
Zuschlag bei Neupatient:innen
Erfolgt der erste Kontakt mit Patient:innen per Videosprechstunde, entsteht aktuell noch ein Mehraufwand für das Praxispersonal. Denn anders als beim Besuch vor Ort, lassen sich die Stammdaten nicht einfach über die elektronische Gesundheitskarte einlesen und prüfen. Für diesen zusätzlichen Authentifizierungs- und Erfassungsaufwand erhalten Praxen über die GOP 01444 einen Zuschlag. (Bewertung: 10 Punkte / 2022: 1,13 Euro).
Gleiches gilt, wenn bekannte Patient:innen im laufenden Quartal oder im Vorquartal ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) noch nicht abgegeben haben. Auch in diesem Fall können Praxen den Zuschlag geltend machen.
Hinweis: Da im Jahr 2023 technische Verfahren die Authentifizierung erleichtern sollen, ist dieser Zuschlag bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Zuschlag für Videodienste
Auch für die Einrichtung des Videodiensts erhalten Praxen über die GOP 01450 (40 Punkte / 2022: 4,51 Euro) einen Zuschlag - pro Quartal begrenzt auf 1899 Punkte. Er ist zusätzlich zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale bei allen Videosprechstunden ebenso wie bei allen Videofallkonferenzen anzugeben.
CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE: Nutzung ohne Vorkenntnisse
Entlastung der Praxisteams, Zeitersparnis, Vermeidung von Ansteckungsrisiken: die Vorteile von Videosprechstunden überzeugen längst alle Beteiligten. Ärzt:innen und Patient:innen bestätigen, dass sich diese durch die Nutzung von CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE potenzieren: Weil weder ein Softwaredownload noch eine Installation erforderlich sind, ist ein Start ganz ohne Vorkenntnisse möglich.