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Aufklärungspflicht bei Booster-Impfungen: So schließen Ärzt:innen Haftungsrisiken aus

14. Dezember 2021
Ärztin impft den Patienten

Sie haben Fahrt aufgenommen: die Booster-Impfungen in Arztpraxen. Doch noch immer sind sich viele Ärztinnen und Ärzte unsicher, welchen Aufklärungspflichten sie nachkommen müssen, um Haftrisiken auszuschließen.

Der Staat haftet

Die gute Nachricht vorweg: Wer seine Patientinnen und Patienten über die Booster-Impfungen ordnungsgemäß aufklärt, braucht haftungsrechtlich keine Konsequenzen fürchten. Dafür trägt der Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes Sorge. Er regelt die Versorgung nach einem Schaden durch eine Corona-Impfung durch den Staat.

Vollständig aufklären ist das A&O

Prinzipiell sind Ärzt:innen sowohl für die Aufklärung bei der Auffrischungsimpfung als auch bei den beiden ersten Impfungen jedes Mal aufs Neue dazu verpflichtet, über Nutzen und Risiken aufzuklären – vollständig und richtig. Genau das ist alles andere als trivial. So fehlt z. B. für Kreuzimpfungen mit mRNA-Impfstoffen eine offizielle Empfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und damit ein wichtiger Maßstab für die Aufklärung. Hinzu kommt, dass noch nicht alle Bundesländer Verordnungen erlassen haben, wie mit Patientinnen und Patienten umzugehen ist, deren letzte Impfung weniger als sechs Monate her ist. Die Landesimpfkommissionen von Sachsen und Hamburg etwa empfehlen den Booster grundsätzlich frühestens sechs Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung. Zu den Ländern, in denen nach fünf Monaten die Auffrischung empfohlen wird, zählen z. B. Berlin und Rheinland-Pfalz.

 Die wesentlichen Regeln:

  • Werden Patient:innen mit einer anderen mRNA-Vakzine als bei der Zweitimpfung (Modern oder BioNTech) geboostert, sollten Ärzte darauf hinweisen, dass dazu noch keine Empfehlungen der STIKO vorliegen, raten Juristen.
  • Die Durchführung des Aufklärungsgesprächs inklusive des o. a. Hinweises sowie das Einverständnis des Patienten muss dokumentiert werden, z. B. im Aufklärungsbogen zur SARS-CoV-2-Impfung des Robert Koch-Instituts vom 18. November.
  • Damit sich Patient:innen in Ruhe über die Impfung und mögliche Nebenwirkungen informieren können, sollten sie bereits im Vorfeld des Termins das Merkblatt erhalten, ggf. über einen Download-Link auf der Praxis-Webseite.
  • Liegt die letzte Impfung vor der Auffrischung weniger als sechs Monate zurück, greifen – sofern bereits vorhanden – die Verordnungen der Länder.
  • Für das Impf-Aufklärungsgespräch eines Minderjährigen in Abwesenheit der Erziehungsberechtigten muss eine Einverständniserklärung von ihnen vorliegen.

Änderungsentwurf der Corona-Impfverordnung macht Hoffnung auf landesweite Klarheit

Ein Blick in einen aktuellen Verordnungsentwurf zur Änderung der Corona-Impfverordnung lässt zudem hoffen, dass die Unsicherheiten hinsichtlich der Impfabstände bald ganz vom Tisch sein könnten: Sie sieht vor, dass Auffrischungen auch dann als arzneimittelrechtlich zulassungskonform gelten, wenn die von den Herstellern empfohlenen Impfabstände zwischen der Zweit- und der Drittimpfung über- oder unterschritten werden.

Impfterminvereinbarung einfach online gestalten

In einer Zeit, in der es neben einer klugen Kommunikation und Aufklärung auch weiterhin auf das Impftempo ankommt, gilt es vor allem auch unterschiedlichste Kanäle für die Terminvereinbarung zu nutzen. Mit der Softwarelösung CLICKDOC KALENDER bieten bereits zahlreiche Ärztinnen und Ärzte die Impfterminvereinbarung unkompliziert online an und erreichen mit diesem niederschwelligen Angebot gerade auch jüngere Patient:innen.

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