Seit April 2022 galt für die Abrechnung von Videosprechstunden wie CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE eine Begrenzung von 30 % je GOP. Das bedeutet, dass ärztliche und psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bislang all jene Leistungen des EBM-Kapitels 35, die im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden können, nur bis zu dieser Obergrenze je GOP abrechnen konnten. Genau diese Regelung wurde zum 01.07.2022 nun jedoch gelockert (Ausnahme: psychotherapeutische Akutsprechstunde mit der GOP 35152).
Konkret bedeutet das, dass es ab dem 01.07.2022 möglich ist, Leistungen des EBM-Kapitels 35, die gut per Videosprechstunde erbracht werden können, sogar bis zu 100 % als Videosprechstunde stattfinden zu lassen, da sich von nun an die Begrenzung auf die Gesamtpunktzahl aller GOP des Kapitels 35 bezieht, die pro Quartal je Vertragsarzt bzw. -ärztin und Vertragspsychotherapeut bzw. -therapeutin in Videosprechstunden abgerechnet werden können, und nicht mehr je einzelner GOP. Das ermöglicht eine deutlich flexiblere Gestaltung der einzelnen Leistungsbereiche.