Videosprechstunden können bei vertragsärztlicher bzw. vertragspsychotherapeutischer Versorgung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden. Außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung gilt die Gebührenordnung für Ärzte (kurz GOÄ). In beiden Fällen wird auf Basis spezieller Abrechnungsziffern vergütet.
Zusätzliche Fördermöglichkeiten
Im Bereich der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung können neben dem individuellen Behandlungsfall, zusätzlich gesetzliche Förderbeträge abgerechnet werden.
Wichtig sind hier vor allem drei Ziffern:
- Die Ziffer 01450, der sogenannte Technik- und Förderzuschlag: Er kann aktuell mit 40 Punkten = 4,45 € pro durchgeführter Videosprechstunde abgerechnet werden. Die 01450 ist auf max. 1.899 Punkte = 211,26 € pro Quartal gedeckelt.
- Die Ziffer 01451, die sogenannte Anschubfinanzierung: Diese kann aktuell mit 92 Punkten = 10,23 € pro durchgeführter Videosprechstunde abgerechnet werden. Sie ist auf max. 4.260 Punkte = 473,69 € pro Quartal gedeckelt. Achtung: Zum einen ist die 01451 nur dann abrechnungsfähig, wenn die Praxis zumindest 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt hat und zum anderen ist sie aktuell befristet bis zum 30.09.2021.
- Die 01444, der sogenannte Zuschlag Authentifizierung: Diese Ziffer kann aktuell mit 10 Punkten = 1,11 € pro Patientenauthentifizierung abgerechnet werden. Sie gilt aber nur für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten, wenn im Behandlungsfall ausschließlich der Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde nach Anlage 31b zum BMV-Ä stattfindet oder im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä vor einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet.
Weitere finanzielle Stärkung der Videosprechstunde erwartet
Die Abrechenbarkeit der geleisteten Videosprechstunden und entsprechende Förderungen werden in der Auffassung der CLICKDOC VIDOESPRECHSTUNDE-Experten zukünftig weiter gestärkt. Die Telemedizin wird weiter ein wichtiger Baustein in der Weiterentwicklung und Transformation des Gesundheitswesens sein. Handlungsbedarf besteht allerdings aktuell bei geltenden fachgruppenspezifischen Abschläge auf rein per Videosprechstunde durchgeführte Leistungen. Auch die aktuell durch die Pandemielage ausgesetzte prozentuale Deckelung, wonach ein Arzt/Psychotherapeut max. 20 % seiner Behandlungsfälle ausschließlich per Videosprechstunde durchführen darf, wäre aus Sicht der Experten zu überdenken.
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