Corona hat uns die Vorteile der Digitalisierung klar vor Augen geführt. Genauso wie die Defizite/Schwächen und den Nachholbedarf des Gesundheitswesens auf diesem Gebiet. Denn bislang fehlte vielen Kliniken der finanzielle Spielraum für Zukunftsprojekte und IT-Infrastruktur. Das hat auch die Politik erkannt: Bund und Länder stellen mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) Fördermittel von insgesamt 4,3 Milliarden Euro für die Digitalisierung und Erhöhung der Cybersicherheit von Kliniken bereit.
Es gibt viel zu tun – doch wo fängt man sinnvoller Weise an? Wie lassen sich förderfähige Vorhaben und mögliche Fallstricke identifizieren? Wie gelingt eine sinnvolle Priorisierung der Vorhaben in den Häusern? Wie kommt man fristgerecht zu einem schlüssigen, vollständige und erfolgversprechendem Fördermittelantrag?
Von der Status-Analyse und der gemeinsamen Identifikation relevanter Digitalisierungsvorhaben, über die Abklärung der Förderfähigkeit bis hin zur konkreten Bedarfsanmeldung mit allen notwendigen Dokumenten und Nachweisen, einschließlich dem finanziellen Projektvolumen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Seite.
Die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach §21 Absatz 2 KHSFV wurde am 31.11.2020 auf der Website des Bundesamtes für Soziale Sicherung veröffentlicht.
Ein Vorhaben ist nur dann förderfähig, wenn es mindestens einem der in §19 KHSF aufgeführten Tatbestände zugeordnet werden kann. Die Fördertatbestände sind dabei nicht als einfache Anwendung zu verstehen, sondern als Maßnahmenbündel, das durch verschiedene Anwendungen realisiert wird.
§19 „Förderungsfähige Vorhaben“ beinhaltet zudem eine weitreichende strategische Neuerung: Der Gesetzgeber fördert Konzepte zu IT-Infrastrukturen, um mehrere Krankenhäuser zu vernetzen. Diese müssen explizit nicht auf lokalen Servern aufsetzen, sondern können auch cloudbasiert sein.
Förderfähig sind einerseits die Kosten für die notwendigen informationstechnischen Maßnahmen, aber auch Kosten für Beratungs- und Planungsleistungen sowie Kosten für Personal und Schulungen.
Jedes geförderte Vorhaben muss mindestens 15% IT-Sicherheit enthalten.
Das KHZG schafft nicht nur Anreize, sondern definiert auch klare Konsequenzen bei Nichtumsetzung der Digitalisierungsvorgaben:
Jetzt heißt es die bereitgestellten finanziellen Mittel zu nutzen! Denn wer die vorliegenden/bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ungenutzt lässt, wird am Ende mehr als nur einen Wettbewerbsnachteil erleiden:
Der zeitliche Rahmen ist eng gesteckt. Es gilt, kurzfristig Projekte zu definieren, die den Anforderungen an die Förderfähigkeit entsprechen und den erwarteten Nutzen für Ihre Klinik bringen. Denn Ihre Klinik muss nach der Umsetzung des Projekts digitaler arbeiten als bisher. Dazu sieht das KHZG eine Messung des Digitalisierungsfortschritts vor. Zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2023 wird auf Basis einer strukturierten Selbsteinschätzung der Grad des Fortschrittes ermittelt. Bislang ist nicht klar, nach welchen Kriterien oder Modellen die Reifegradmessung erfolgen soll. Neben EMRAM, einem der bekanntesten Reifegradmodelle, werden weitere Verfahren diskutiert, zum Beispiel die Digital Health most wired Survey (CHIME) oder das von Marburger Bund und Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) entwickelte Modell CheckIT.
Das CGM Clinical Berater-/Vertriebsteam hat die Schulung des Bundesamts für Soziale Sicherung erfolgreich absolviert und verfügt somit über die Qualifikation/Berechtigung eines zertifizierten IT-Dienstleisters nach § 21 Absatz 5 Satz 1 KHSFV. Damit führen wir den Nachweis über die Eignung, festzustellen, ob informations-technische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 KHSFV und dem Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen.
Im Rahmen des Antragsprozesses und zu einem späteren Zeitpunkt sind durch einen berechtigten IT-Dienstleister verschiedene Nachweise zu erbringen. Unter anderem darüber, dass das Projekt den Vorgaben der Förderrichtlinie entspricht.
Antwort: Das Interoperabilitätsforum vesta ist im §291e SBG V festgeschrieben. Mit den Vorgaben in §4.2.1. (Vorgaben des §19 Abs.2 des KHSFV) wird sichergestellt, dass alle Schnittstellen die im Rahmen der Förderrichtlinie entstehen (z.B. weil es keine existierenden Standards gibt) dadurch im Verzeichnis landen.
Antwort: Die ausgeschlossene Mehrfachförderung bezieht sich auf den Antrag, d. h. in der Regel auf das Haus. Es kann sich aber auch – besonders bei den Fördertatbeständen Satz 7 und 9 wenn Hausübergreifende Anträge gestellt werden – um den Verbund handeln. Erlaubt ist aber, in quasi jedem Antragsbereich eine Förderung zu beantragen (die sich aber eben auch wieder nicht um den gleichen Tatbestand handeln).
Antwort: Der Startzeitpunkt des Vorhabens ist nach aktuellem Kenntnisstand die Auftragserteilung, nicht der Projektstart an sich.
Antwort: Die Anlage 4_Hauptantrag behandelt die Abwicklung länderübergreifender Anträge. Demnach stellen die Länder gemeinsam einen Antrag (mit entsprechenden Anlagen) beim Bundesamt für Soziale Sicherung
Antwort: Im Pkt. 5.5 (Mehrfachförderung) des Antrages.
Antwort: Der §75c hier mal in voller Länge:
§ 75c IT-Sicherheit in Krankenhäusern
(1) Ab dem 1. Januar 2022 sind Krankenhäuser verpflichtet, nach dem Stand der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit sowie der weiteren Sicherheitsziele ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen maßgeblich sind. Organisatorische und technische Vorkehrungen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des Krankenhauses oder der Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen steht. Die informationstechnischen Systeme sind spätestens alle zwei Jahre an den aktuellen Stand der Technik anzupassen.
(2) Die Krankenhäuser können die Verpflichtungen nach Absatz 1 insbesondere erfüllen, indem sie einen branchenspezifischen Sicherheitsstandard für die informationstechnische Sicherheit der Gesundheitsversorgung im Krankenhaus in der jeweils gültigen Fassung anwenden, dessen Eignung vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8a Absatz 2 des BSI-Gesetzes festgestellt wurde.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für alle Krankenhäuser, soweit sie nicht ohnehin als Betreiber Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a des BSI-Gesetzes angemessene technische Vorkehrungen zu treffen haben.
Wir empfehlen – so Sie kein Haus sind, das unter KRITS fällt, den Sicherheitsstandard B3S anzuwenden und umzusetzen. Wir unterstützen, beraten und zertifizieren Sie gerne unter Einbindung entsprechender Partner.
Antwort: Leider sind zusätzlich zur Förderrichtlinie auch die landesspezifischen Auflagen/Regulierungen/Gesetze zu beachten. Die Cloud wird in Bayern durch den §10 des Bayerischen Krankenhausgesetzes quasi ausgeschlossen. Erlaubt ist nur der Betrieb im RZ eines Krankenhauses z.B. auch für andere Krankenhäuser. Aber auch hier ist noch nicht aller Tage Abend und es könnte Bewegung aufkommen. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Antwort: Die Muss-Kriterien beziehen sich auf die Förderfähigkeit eines Antrages, nicht auf die Bewertung der Digitalen Reife. Da die Ausschreibung für die Digitale Reifegradmessung und die Regulierungen für die Abschläge noch ausstehen – ist eine abschließende Antwort schwierig. Es ist davon auszugehen, dass Häuser, die zum Messzeitpunkt 2021 eine bestimmte Punktzahl/Referenzwert erreicht haben und den bis zum Messzeitpunkt 2023 verbessern konnten, keine Abschläge zu erwarten haben. Diese Abschlagsregelung ist auch die wesentliche Motivation der Länder, quasi jedem Haus eine Förderung zukommen zu lassen, denn sonst wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, das die nicht geförderten Häuser (erfolgreich) gegen die Abschläge klagen könnten, denn ihnen wurde ja faktisch keine Möglichkeit gegeben, sich zu digitalisieren.
Antwort: Ja!
Antwort: Wir haben – basierend auf dem veröffentlichen Entwurf der Förderrichtlinie unsere Produkte geprüft und ein vorläufiges Dokument erstellt. Sie erhalten es gerne von Ihrem zuständigen Vertriebsbeauftragten. Schnellstmöglich werden wir das Dokument aktualisieren. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch gemeinsam mit Ihnen definierte/entwickelte/abgestimmte Maßnahmenpakete förderfähig sein können, wenn sie die Musskriterien erfüllen.