Informationen zur Einführung der ePA für alle
Allgemeine Informationen zur ePA für alle
Abrechnungs- und Leistungsfragen
Informationen zum Zugriff und zur Einsichtnahme
Informationen zu Datenschutz und Widerspruch
Informationen zum Befüllen der ePA
Informationen zur Nutzung der ePA durch Versicherte
Am 15. Januar startete die „ePA für alle“ mit ausgewählten Praxen in den jeweiligen Modellregionen Hamburg & Umland sowie Franken und NRW. An der Pilotphase nehmen ausschließlich (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser teil, die sich dafür aktiv angemeldet haben. Über die Teilnahme der entsprechenden Praxen wurden wir im Vorfeld informiert.
Zusätzlich wurde auch in den Regionen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Pilotierung gestartet. Hier sind ebenfalls zunächst nur die Praxen beteiligt, die sich zuvor bei der KV registriert haben.
Seit Beginn der Pilotphase begleiten wir unsere Kundinnen und Kunden bei der Einführung der ePA für alle und stehen mit ihnen bis heute im regelmäßigen Austausch.
Bundesweit rollten die gesetzlichen Krankenkassen seit diesem Datum die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise an ihre Versicherten aus - beginnend mit den Versicherten, die heute schon eine ePA haben, den Versicherten in den Modellregionen Hamburg und Franken sowie den weiteren freiwilligen Modellregionen in Nordrhein-Westfalen. Die bisherige Version der ePA (2.6) wurde abgelöst und steht seither nicht mehr zur Verfügung.
Die bundesweite Nutzung der „ePA für alle“ soll erfolgen, wenn die Erfahrungen aus den Modellregionen positiv bewertet werden. Vor dem bundesweiten Rollout werden außerdem weitere technische Lösungen umgesetzt und abgeschlossen (siehe auch: News-Detail | gematik). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen über die geforderte Technik verfügen, erst dann stattfinden soll, wenn der Rollout bundesweit erfolgt ist. Dies wird, so das BMG, voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2025 der Fall sein. Von einer deutlichen Verschiebung des bundesweiten Rollouts wird aktuell jedoch nicht ausgegangen.
Bei Interesse wenden Sie sich gerne an die bekannten Kontaktdaten des Supports. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Produktmanagement werden informiert und kommen zeitnah persönlich auf Sie zu.
Das Bundesgesundheitsministerium hat vorerst die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solange der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist und vom BMG explizit ein Datum für die verpflichtende Nutzung der ePA festgesetzt wurde, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben.
Quelle: KBV - BMG sichert zu: Vorerst keine Sanktionen bei der ePA.
Die „ePA für alle“ ist eine digitale Gesundheitslösung zur zentralen und sicheren Speicherung medizinischer Daten. Sie verbessert die medizinische Versorgung durch den schnellen Zugriff auf Gesundheitsdaten. Wichtige Informationen für die Behandelnden sind so einrichtungs- und sektorübergreifend jederzeit schnell verfügbar.
2025 wird die „ePA für alle“ für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eingerichtet, sofern sie nicht widersprechen, und damit Teil der täglichen Arzt-Patienten-Kommunikation. Die neue ePA für alle ist somit die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Die Krankenkassen haben allen gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt – außer, es lag ein Widerspruch vor.
Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen. Auch private Krankenversicherungen können Ihren Versicherten eine ePA anbieten.
Das Angebot einer elektronischen Patientenakte gibt es schon seit drei Jahren. Damit sich das Potenzial der ePA für die oder den Einzelnen sowie für die gesamte Bevölkerung aber voll entfalten kann, muss sie mehr genutzt werden. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das hat sich ab 2025 geändert. Dann erhalten alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine ePA ihrer Krankenkasse. Wenn sie das nicht möchten, können sie jederzeit widersprechen.
Die ePA liefert Ärztinnen und Ärzten einen umfassenden Überblick über die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten. Sie bietet eine schnelle und unkomplizierte Lösung ohne Doppeluntersuchungen oder die Anforderung von Dokumenten bei anderen Einrichtungen. Die elektronische Medikationsliste verschafft einen Überblick über alle Medikamente, die über ein E-Rezept verordnet wurden. Das kann für mehr Arzneimitteltherapie-Sicherheit sorgen.
Das sollten Sie wissen:
Für Praxen, die bereits eine ePA-Lizenz besitzen, entstehen keine weiteren Kosten. Die Implementierung der neuen elektronischen Patientenakte in der Version 3.0 (ePA für alle) ist mit der Softwarepflege des aktuellen ePA-Pakets abgedeckt.
Der Dokumentenname, den Sie in Ihrem Programm festgelegt haben, wird übernommen.
Da die ePA als lebenslange Akte angelegt wird, gibt es keine Limitierung.
Nein. Bei der ePA für alle handelt es sich um eine versicherten geführte Patientenakte. Die Primärdokumentation der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und -therapeuten entfällt nicht. Medizinisch relevante Informationen und Behandlungen müssen weiterhin zeitnah dokumentiert werden.
KIM und ePA sind unabhängig voneinander. Der elektronische Arztbrief (eAB) muss selbst in die ePA hochgeladen und bei Bedarf dann auch noch einmal über KIM an den entsprechenden Empfänger versendet werden.
Unter dem digitalen gestützten Medikationsprozess (dgMP) versteht man einen neuartigen Anwendungsfall der „ePA für alle“, der schrittweise ab dem 15. Januar 2025 eingeführt wurde. Der dgMP besteht aus drei wesentlichen Bestandteilen: der elektronischen Medikationsliste (eML), dem elektronischen Medikationsplan (eMP) sowie zusätzlichen Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS-rZI). Das Hauptziel besteht darin, die Transparenz bezüglich der Medikation der Patienten zu erhöhen und eine umfassende sowie zentralisierte Dokumentation medikationsbezogener Informationen zu ermöglichen.
Der Startschuss für die eML ist bereits am 15. Januar 2025 erfolgt. Sobald die Akte eines Versicherten angelegt war, erzeugte jedes E-Rezept einen Eintrag in der elektronischen Medikationsliste (eML). Sie enthält somit die Verordnungs- und Dispensierinformationen für alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte eines Patienten. Zu einem späteren Zeitpunkt ist es geplant, auch rezeptfreie Medikamente (OTC), Nahrungsergänzungsmittel und andere Arzneimittel, die nicht über E-Rezepte erfasst werden, sowie Medikationshinweise und AMTS-rZI in die eML aufzunehmen. Diese Daten sollen die Erstellung und Aktualisierung des eMP unterstützen.
Der elektronische Medikationsplan (eMP), der auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) geschrieben wird, kann zusätzlich als PDF/A in die ePA hochgeladen werden. Mit der Einführung des vollständigen digital gestützten Medikationsmanagements erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich Mitte März 2025) eine Speicherung strukturierter Daten in der ePA. Der Anspruch auf Erstellung und Pflege eines Medikationsplans bleibt für gesetzlich Versicherte nach § 31 a SGB V bestehen.
Bis dato ist die ePA nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend anzubieten. Darüber hinaus bieten jedoch auch schon einige private Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA an.
Patientinnen und Patienten und diejenigen, die Zugriff auf die ePA haben.
Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann in 2025 weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert. Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.
Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet.
Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall1 berechnungsfähig.
(1Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Quelle: EBM (EBM - EBM-Ansicht) I. Allgemeine Bestimmungen è Nr. 3)
Überprüfung der drei GOP
Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.
Mit der neuen ePA sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht.
(Quelle: KBV - Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar.)
Nach dem Rollout der ePA 3.0 (ePA für alle) sind alle Vorgängerversionen obsolet, daher wurden die Vorgängerversionen ePA 1.0 und ePA 2.0 deaktiviert.
Zugriff auf die ePA 3.0 (oder „ePA für alle) haben aktuell ausschließlich (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser, die das Modul und die ePA für alle freigeschaltet haben und an der Pilotphase in den Modellregionen Hamburg, Franken und in bestimmten Teilen Nordrhein-Westfalens teilnehmen.
Nein - zu keinem Zeitpunkt! Weder vom Patienten noch vom medizinischen Personal.
Aktuell noch nicht, ein mobiler Zugriff ist jedoch für eine der nächsten Ausbaustufen geplant.
Für den Aktenzugriff wird grundsätzlich ein positiver Prüfnachweis, der durch das Versichertenstammdatenmanagement nach dem Einlesen einer eGK erzeugt wird, benötigt.
Nein, Krankenkassen können die ePA nicht einsehen – auch nicht für ihre eigenen Versicherten.
Der „Behandlungskontext“ wird durch das Stecken der eGK nachgewiesen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff – standardmäßig 90 Tage - auf die ePA-Inhalte.
Siehe auch: ePA für alle | gematik
Die Patientin bzw. der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben – im Behandlungskontext. Ab Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird medizinischem Personal für 90 Tage Zugriff gewährt. Die Apotheken haben drei Tage Zugriff. Der Zeitraum des Behandlungskontextes kann jederzeit durch die Patientin bzw. den Patienten mithilfe einer App ihrer Krankenkasse verändert werden.
Nein. Alle Mitarbeiter der Praxis haben Zugriff auf die ePA und können Dokumente einsehen, hoch – bzw. herunterladen.
Nein, solange der Zeitraum des Behandlungskontextes noch nicht abgelaufen ist (90 Tage) oder wenn der Patient einer medizinischen Einrichtung in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.
Ja, Patienten können die Dauer des Behandlungskontextes in der ePA-App individuell einstellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein.
Die Daten bleiben erhalten, aber nach Ablauf der 90 Tage haben Sie keinen Zugriff mehr, es sei denn, der Patient hat Ihnen einen unbegrenzten Zugriff ermöglicht. Durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhalten Sie erneut Zugriff für weitere 90 Tage.
Ja. Vorausgesetzt, dass das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)2 durchgeführt wird, ein positiver Prüfstatus zurückkommt und von Patientenseite zwischenzeitlich keine Änderungen (z.B. ein Widerspruch, eine zeitliche Limitierung des Aktenzugriffs) erfolgt sind.
2 Das VSDM ermöglicht neben dem Lesen der VSD eine Online-Prüfung und ggf. eine Online-Aktualisierung durch Abgleich mit den Daten der Krankenkasse. So kann bspw. eine Adressänderung direkt auf der eGK aktualisiert werden. Arztpraxen können dann über ihre Praxissoftware die aktuellen Daten von der eGK direkt einlesen. Das Ergebnis der Online-Prüfung/-Aktualisierung wird durch einen sogenannten Prüfungsnachweis auf der eGK gespeichert und an das Primärsystem übergeben. Die Einstellungen werden in der Regel durch den Vertriebs- und Servicepartner vorgenommen. Neben den allgemeinen Konnektor-Einstellungen wird festgelegt, wie häufig ein Abgleich der eGK erfolgen soll. Wir empfehlen die Einstellung „immer“.
Standardmäßig 3 Tage.
Ja, Ihre Praxissoftware stelle eine Möglichkeit bereit.
Die Nutzung der „ePA für alle" ist für Versicherte freiwillig. Wer keine haben möchte, kann jederzeit widersprechen. Außerdem ist es möglich, Zugriffe zu beschränken, Daten zu löschen oder zu verbergen.
Zur Verwaltung des Widerspruchs stellt Ihnen Ihr Arztinformationssystem eine entsprechende Erfassungsmaske zur Verfügung.
Folgende Widersprüche sind möglich:
Ja. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht nur insgesamt zu widersprechen, sondern auch spezifische Funktionen abzulehnen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen zu verweigern. Darüber hinaus können sie jederzeit situativ dem Hochladen von Dokumenten in die ePA widersprechen. Beispielsweise können sie im Rahmen eines Arztgesprächs anmerken, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA aufgenommen werden soll. In diesem Fall ist das behandelnde medizinische Personal verpflichtet, den Bericht nicht hochzuladen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch nur dann konkret über ihr situatives Widerspruchsrecht informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht. Außerdem ist die Praxis verpflichtet, Patienten mit einer stigmatisierenden Erkrankung proaktiv auf einen möglichen Widerspruch hinzuweisen.
Derzeit gibt es keine Möglichkeit, einzelnen Verordnungen zu widersprechen. Wenn ein Widerspruch zur Medikationsliste eingelegt wird, werden keine Verordnungen angezeigt. Andernfalls werden alle Verordnungen, die als E-Rezept versendet wurden, angezeigt.
Die Krankenkasse stellt ihm einen Link zur Verfügung. Darüber kann er sich auch über einen PC in seine ePA einloggen und seine Widersprüche verwalten.
Ja. Der Patient muss über die Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt werden. Die Aufklärung kann über unterschiedliche Wege erfolgen, wie z. B. über unser Digitales Anamnese -und Patientenmanagement „AmbulApps“ (siehe CGM one | AmbulApps: Digitalisierung für zentrale Praxisabläufe). Alternativ können Patienten innerhalb des persönlichen Gesprächs – wenn der Kontext es erfordert – informiert werden oder auch per Aushang (z. B. im Wartezimmer).
Die Widerspruchsmöglichkeit muss beim ersten Arztbesuch angesprochen werden. Bei allen weiteren Arzt-Patienten-Kontakten sollte sie trotzdem noch einmal erwähnt werden. Zusätzlichen bieten die KVen Infomaterialien für Patienten an.
Ja. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht nur insgesamt zu widersprechen, sondern auch spezifische Funktionen abzulehnen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen zu verweigern. Darüber hinaus können sie jederzeit situativ dem Hochladen von Dokumenten in die ePA widersprechen. Beispielsweise können sie im Rahmen eines Arztgesprächs anmerken, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA aufgenommen werden soll. In diesem Fall ist das behandelnde medizinische Personal verpflichtet, den Bericht nicht hochzuladen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch nur dann konkret über ihr situatives Widerspruchsrecht informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht.
Ja. Patientinnen und Patienten können der Liste allerdings nur gesamt widersprechen. Ein Widerspruch für einzelne Einträge ist nicht möglich. Einzelne Medikamente lassen sich auch nicht löschen. Der Widerspruch erfolgt durch die Patientin/den Patienten gegenüber der Krankenkasse – entweder mithilfe der ePA-App oder bei einer Ombudsstelle. Ein Widerspruch zur Befüllung der Medikationsliste hat jedoch keine Auswirkungen auf die Erstellung von E-Rezepten in einer Arztpraxis. E-Rezepte können weiterhin ausgestellt werden.
Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im Übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit dieser Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen. Alle Zugriffe – auch das Löschen – werden in der ePA protokolliert.
Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben.
Zunächst sind Vertrags-, Zahn- und Krankenhausärzte ebenso wie Vertragspsychotherapeuten und Apotheken zum Befüllen der ePA verpflichtet. Später sollen weitere Berufsgruppen hinzukommen. Dabei gilt der Grundsatz: Wer die Informationen erhoben hat, stellt sie auch in die Akte ein. Diese Aufgabe dürfen Ärztinnen und Ärzte auch an eine MFA delegieren. Patienten können zudem selbstständig Praxen beauftragen, Dokumente in ihrem Namen in die ePA einzustellen.
Patientinnen und Patienten können selbstverständlich auch Daten in die Akte einstellen. Versicherte nutzen hierfür die von ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App. Nicht digitalisierte Dokumente, können mit dem Smartphone oder Tablet eingescannt und dann in der ePA abgelegt werden. Sie dürfen selbst entscheiden, welche und wie viele Informationen sie einpflegen und speichern wollen.
Außerdem werden alle ausgestellten und in der Apotheke eingelösten E-Rezepte in der ePA gespeichert. Hierfür bietet die Medikationsliste besten Einblick in bereits verordnete Präparate und minimiert Risiken wie Wechselwirkungen.
Nachdem Sie den Button „Aktualisieren“ bestätigt haben, sind die Daten ersichtlich.
Um Daten zur Verfügung zu stellen, müssen diese in ein bestimmtes PDF-Format (PDF/A) konvertiert werden. Dies ist im ersten Schritt für Laborbefunde, Arztbriefe und elektronische Arztbriefe (eABs) verpflichtend. Die Arbeitsschritte variieren je nach eingesetzter Praxissoftware.
Es besteht grundsätzliche keine Pflicht, Dokumente, die in die ePA eingestellt werden, zu signieren. Auf Grund von gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben kann jedoch - in Abhängigkeit der Dokumentenart - eine Signatur notwendig sein (zum Beispiel bei E-Arztbriefen).
Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert. Dokumente werden nicht automatisch gelöscht. Sie können aber manuell durch den Patienten oder das medizinische Personal gelöscht werden.
Ja. Für das Hochladen von Dokumenten in die elektronische Patientenakte werden einige Informationen zu Ihrer Praxis und dem jeweiligen Arzt benötigt. Diese Informationen werden als „Metadaten“ bezeichnet. In Ihrer ePA haben Sie dann die Möglichkeit, Dokumente gezielt nach spezifischen Metadaten zu filtern, um so schnell und einfach die für Sie relevanten Informationen zu finden. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten werden automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind.
Ja, Ihre Praxissoftware stellt hierzu eine Funktion bereit.
Die Medikationsliste zeigt alle Verordnungen, die über den E-Rezept-Fachdienst, insbesondere das E-Rezept, in die ePA eingestellt wurden, sofern der Patient keinen Widerspruch eingelegt hat. In die elektronische Patientenakte (ePA) fließen hauptsächlich verschreibungspflichtige Arzneimittel ein, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, da diese derzeit zwingend per E-Rezept verordnet werden müssen. Ausnahmen bestehen für Verordnungen bei Haus- und Pflegeheimbesuchen, die weiterhin in Papierform ausgestellt werden. E-Rezepte sind auch für rezeptfreie Medikamente (OTC-Präparate), Privatverordnungen und G rüne Rezepte möglich, jedoch nicht verpflichtend. Betäubungsmittel (BtM-Rezepte) und T-Rezepte werden vorerst ausschließlich auf Papier verordnet und sind nicht Bestandteil der Medikationsliste.
(Quelle: KBV - Die Medikationsliste: Welche Daten zur Medikation in die ePA kommen)
Grundsätzlich möglich. Die Umsetzung richtet sich nach Ihrer eingesetzten Praxissoftware.
Derzeit nicht, da diese Rezeptart noch nicht über das E-Rezept versendet wird.
Ja.
Derzeit noch nicht, allerdings ist dies mit einer der nächsten ePA-Spezifikationen geplant.
Die Konvertierung erfolgt automatisch für die derzeit möglichen Dokumente, die Sie in die ePA übertragen können. Das Hochladen der Daten muss allerdings für jeden Patienten einzeln erfolgen.
Ja, sowohl durch den Patienten als auch durch die Praxis. Die Praxis kann allerdings nur die Dokumente löschen, die sie selbst hochgeladen hat.
Dokumenteninhalte können nachträglich nicht verändert werden. Allerdings kann ein gesamtes Dokument in einer aktualisierten Version hochgeladen und bei Bedarf ein fehlerhaftes Dokument nach Abstimmung mit der Patientin/dem Patienten gelöscht werden.
Nein. Haben Sie Dokumente lokal gespeichert, werden diese nicht gesperrt oder gelöscht.
Der eMP kann als PDF/A-Dokument in die ePA hochgeladen werden, ist jedoch nicht editierbar. Der eMP wird derzeit noch nicht strukturiert in der ePA abgebildet.
Aktuell ist eine Volltextsuche noch nicht möglich, soll aber in einer der nächsten Spezifikationen aufgenommen werden.
Bis dahin steht die Suche über die Metadaten zur Verfügung. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung oder von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. In der Medikationsliste ist dies schon zu Beginn möglich.
Alle gesetzlichen und einige private Krankenkassen bieten ihren Versicherten ihre eigene kostenfreie App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA erhalten.
Grundsätzlich ist es für Patientinnen und Patienten nicht erforderlich, einen Computer oder ein Handy für die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Falls sie ihre Daten selbst verwalten möchten, ist dafür die App ihrer Krankenkasse notwendig. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreterinnen bzw. Vertreter einrichten lassen - wie Familienangehörige. Für Widersprüche (z. B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann sich die Patientin/der Patient außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.
Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten. Dieses Verfahren hat nichts mit der Praxissoftware zu tun, sondern muss mit der jeweiligen Krankenkasse besprochen werden.
Auf Wunsch können Patientinnen und Patienten Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, um die Daten der bisherigen ePA in die ePA der neuen Krankenkasse übertragen zu lassen.
Abgerechnete Leistungszeilen werden nicht aus der Karteikarte in die ePA übertragen. Allerdings übertragen Krankenkassen Informationen zur Leistungsabrechnung.
Auszug der KBV-Info KBV - Abrechnungsdaten und Entlassbriefe – Auch das kommt in die ePA:
„Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben – ob in einer Arztpraxis, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus – in der ePA bereitzustellen. Basis bilden die jeweiligen Abrechnungsdaten. Andere Zugriffsrechte auf die ePA haben die Krankenkassen nicht.
Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, wie detailliert sie die Daten darstellt. In der Übersicht für ambulante Leistungen können alle abgerechneten Gebührenordnungspositionen inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag aufgelistet sein. Möglich ist auch, dass Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen zur Angabe der Diagnosesicherheit aufgeführt sind. Weitere mögliche Angaben sind die Adresse der Praxis, der Name des behandelnden Arztes, das Abrechnungsquartal und der Tag der Behandlung.“
Bei hochgeladenen Dokumenten wird der „Ersteller“ angezeigt. Wer die Daten heruntergeladen oder angesehen hat, ist derzeit jedoch nicht ersichtlich.
Ja, jeder Zugriff wird protokolliert.
Die gesetzlichen Regelungen zur „ePA 3.0“ basieren auf dem Digitalgesetz, dem Patientendatenschutzgesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass bis 2025 mindestens 80 % der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über eine elektronische Patientenakte verfügen.
Der Chaos Computer Club (CCC) hat Ende 2024 öffentlich auf ein technisches Sicherheitsproblem der ePA-Server aufmerksam gemacht. Erst, wenn die Schwachstellen behoben sind, soll die Akte laut Bundesgesundheitsministerium ausgerollt werden.
Siehe KBV - Schwachstellen bei der ePA: Hinweise zur Datensicherheit.
Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel. Dennoch ist zu beachten, dass verschiedene Sicherheitsmaßnahmen in der Praxis unerlässlich sind. Dazu gehören unter anderem Firewall, Virenschutz, aktuelle Betriebssysteme, Verschlüsselungen und mehr. Es wird empfohlen, regelmäßig einen IT-Sicherheitscheck durch den Praxis-Betreuer vor Ort durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu identifizieren und die Sicherheitsvorkehrungen zu optimieren. Bitte beachten Sie auch, dass Dokumente „nicht sichere“ Links enthalten können.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über die aktuelle Behandlung des Versicherten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen (§ 347 Abs. 1 SGB V). Dies setzt voraus, dass der jeweilige Arzt oder Therapeut Zugriff auf die ePA hat. Die Patientin oder der Patient darf dem nicht widersprochen und auch keine Einschränkungen hinsichtlich der einzustellenden Informationen, wie z. B. Medikationspläne oder Labordaten, vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten das Recht, von ihrem Arzt oder Psychotherapeuten die Aufnahme weiterer gewünschter Daten in die ePA zu verlangen.
Darüber hinaus müssen die Daten von der Ärztin oder dem Arzt selbst erhoben werden (Ausnahme: beauftragte Arbeiten, z. B. Labor, die der beauftragenden Ärztin oder dem beauftragenden Arzt zuzurechnen sind und somit von ihr oder ihm in die ePA einzustellen sind), aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen und elektronisch vorliegen. Die Praxen sind nicht verpflichtet, Papierbefunde der Patientinnen und Patienten einzuscannen.
Daten, die Ärztinnen und Ärzte einpflegen müssen:
Es besteht die Verpflichtung, Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext einzustellen jedoch nicht, ältere Befunde einzuscannen und in die Akte zu laden. Dies kann jedoch auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als zusätzlicher Service angeboten werden -eine gesonderte Vergütung ist hierfür allerdings nicht vorgesehen. Versicherte haben jedoch den Anspruch darauf, dass ältere Dokumente von der jeweiligen Krankenkasse digitalisiert und in die Patientenakte hochgeladen werden.
Zur Einführung der ePA für alle noch nicht verpflichtend. Diese Dokumente sind für die nächsten Ausbaustufen der ePA für alle geplant und werden entsprechend in die Spezifikationen aufgenommen.
Nein.
Ja, dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Dennoch sollten vorrangig die selbst erhobenen Daten berücksichtigt werden.
Doch, denn die ePA für alle ersetzt nicht die Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Im Fall von Überweisungen müssen die Untersuchungsergebnisse weiterhin an die überweisende Praxis versendet werden. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, den Befundbericht in die ePA für alle zu laden. Der Versand von E-Arztbriefen ist ebenfalls gesondert in Betracht zu ziehen, denn auch er wird nicht durch die ePA für alle ersetzt.
Seit dem 15.01.2025 können teilnehmende Krankenhäuser in den Modellregionen Daten in die ePA hochladen, wenn der Bericht in elektronischer Form vorliegt.
Nein. Die ePA 3.0 wird in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt, sodass sich diese Szenarien zunehmend reduzieren werden.
Ja:
Anschluss an die Telematikinfrastruktur
Primärsystem aktualisieren
Zugriff auf die ePA
Siehe auch: ePA für alle | gematik
Bei der CBOX handelt es sich um eine zentrale CGM-Entwicklung der Kollegen aus Österreich (ELGA), die AIS-übergreifend im Einsatz ist. Sie übernimmt die ePA-Kommunikation innerhalb der Telematikinfrastruktur.
Diese erfolgt mittels SMC-B.
Ja, ein Zugriff auf die „ePA für alle“ setzt zum Zeitpunkt des Aufrufs eine funktionierende Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraus.
Wir stehen Ihnen zur Seite, um Sie bei der Einführung und Nutzung der „ePA für alle“ bestmöglich zu unterstützen.
In unseren kostenfreien Online-Seminaren erfahren Sie alles Wissenswerte zur neuen elektronischen Patientenakte. Unsere Produktexperten zeigen Ihnen die Umsetzung direkt in Ihrer Praxissoftware.
Darüber hinaus stellen wir Ihnen kurze Erklärvideos bereit, die die wichtigsten Funktionen in wenigen Minuten erläutern.
Folgende Erklär-Videos sind geplant und stehen in Kürze auf unserer Website bereit:
1. Aktivierung ePA-Zugriff & Aufruf
2. Daten in die ePA einstellen
3. Daten aus der ePA übernehmen
4. Medikationsliste
5. Widerspruch durch den Patienten
6. ePA-Einstellungen
Mehr erfahren auf cgm.com/epafueralle.