Informationen zur Einführung der ePA für alle

Ist es richtig, dass die ePA für alle (ePA 3.0) noch einmal verschoben wird?

Am 15. Januar startete die „ePA für alle“ mit ausgewählten Praxen in den jeweiligen Modellregionen Hamburg & Umland sowie Franken und NRW. An der Pilotphase nehmen ausschließlich (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser teil, die sich dafür aktiv angemeldet haben. Über die Teilnahme der entsprechenden Praxen wurden wir im Vorfeld informiert. 

Zusätzlich wurde auch in den Regionen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Pilotierung gestartet. Hier sind ebenfalls zunächst nur die Praxen beteiligt, die sich zuvor bei der KV registriert haben.  

Seit Beginn der Pilotphase begleiten wir unsere Kundinnen und Kunden bei der Einführung der ePA für alle und stehen mit ihnen bis heute im regelmäßigen Austausch. 

Bundesweit rollten die gesetzlichen Krankenkassen seit diesem Datum die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise an ihre Versicherten aus - beginnend mit den Versicherten, die heute schon eine ePA haben, den Versicherten in den Modellregionen Hamburg und Franken sowie den weiteren freiwilligen Modellregionen in Nordrhein-Westfalen. Die bisherige Version der ePA (2.6) wurde abgelöst und steht seither nicht mehr zur Verfügung.  

Die bundesweite Nutzung der „ePA für alle“ soll erfolgen, wenn die Erfahrungen aus den Modellregionen positiv bewertet werden. Vor dem bundesweiten Rollout werden außerdem weitere technische Lösungen umgesetzt und abgeschlossen (siehe auch: News-Detail | gematik). Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist darauf hin, dass eine Überprüfung, ob Praxen über die geforderte Technik verfügen, erst dann stattfinden soll, wenn der Rollout bundesweit erfolgt ist. Dies wird, so das BMG, voraussichtlich erst nach dem ersten Quartal 2025 der Fall sein. Von einer deutlichen Verschiebung des bundesweiten Rollouts wird aktuell jedoch nicht ausgegangen.

Können weitere Praxen die ePA testen?

Bei Interesse wenden Sie sich gerne an die bekannten Kontaktdaten des Supports. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Produktmanagement werden informiert und kommen zeitnah persönlich auf Sie zu.

Wie steht es um mögliche Sanktionen?

Das Bundesgesundheitsministerium hat vorerst die Sanktionen gegen Praxen ausgesetzt. Solange der bundesweite Rollout nicht erfolgt ist und vom BMG explizit ein Datum für die verpflichtende Nutzung der ePA festgesetzt wurde, müssen Ärzte und Psychotherapeuten keine finanziellen Nachteile befürchten, wenn sie das aktuelle ePA-Modul nicht installiert haben. 

Quelle: KBV - BMG sichert zu: Vorerst keine Sanktionen bei der ePA

Allgemeine Informationen zur ePA für alle

Was steckt eigentlich hinter der ePA für alle?

Die „ePA für alle“ ist eine digitale Gesundheitslösung zur zentralen und sicheren Speicherung medizinischer Daten. Sie verbessert die medizinische Versorgung durch den schnellen Zugriff auf Gesundheitsdaten. Wichtige Informationen für die Behandelnden sind so einrichtungs- und sektorübergreifend jederzeit schnell verfügbar. 

2025 wird die „ePA für alle“ für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eingerichtet, sofern sie nicht widersprechen, und damit Teil der täglichen Arzt-Patienten-Kommunikation. Die neue ePA für alle ist somit die sogenannte Opt-Out-Version der elektronischen Patientenakte. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das ist jetzt nicht mehr der Fall. Die Krankenkassen haben allen gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine elektronische Patientenakte angelegt – außer, es lag ein Widerspruch vor. 

Kinder und Jugendliche bekommen ab dem Moment eine ePA, ab dem sie (gesetzlich) krankenversichert sind und eine Krankenversicherungsnummer besitzen. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können sie dann selbst entscheiden, ob sie eine ePA nutzen wollen. Vorher können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten der ePA für Ihre Kinder widersprechen. Auch private Krankenversicherungen können Ihren Versicherten eine ePA anbieten.

Warum brauchen wir die ePA für alle?

Das Angebot einer elektronischen Patientenakte gibt es schon seit drei Jahren. Damit sich das Potenzial der ePA für die oder den Einzelnen sowie für die gesamte Bevölkerung aber voll entfalten kann, muss sie mehr genutzt werden. Bislang war es so, dass alle Patientinnen und Patienten selbst eine ePA bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten. Das hat sich ab 2025 geändert. Dann erhalten alle gesetzlich Versicherten in Deutschland automatisch eine ePA ihrer Krankenkasse. Wenn sie das nicht möchten, können sie jederzeit widersprechen.

Warum ist die ePA für alle sinnvoll?

Die ePA liefert Ärztinnen und Ärzten einen umfassenden Überblick über die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten. Sie bietet eine schnelle und unkomplizierte Lösung ohne Doppeluntersuchungen oder die Anforderung von Dokumenten bei anderen Einrichtungen. Die elektronische Medikationsliste verschafft einen Überblick über alle Medikamente, die über ein E-Rezept verordnet wurden. Das kann für mehr Arzneimitteltherapie-Sicherheit sorgen.

Was ändert sich mit der ePA 3.0 zu den Vorgängerversionen ePA 1.0 & ePA 2.0?
  • Der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA freigeben - im Behandlungskontext (90 Tage nach Stecken der eGK, siehe Was ist der Behandlungskontext?) kann medizinisches Personal auch ohne explizite Zustimmung auf die Daten zugreifen. Auch hier Voraussetzung, dass Patient nicht widersprochen hat.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass der Patient auch wirklich in Behandlung ist - das passiert durch das Stecken der eGK.
  • Patient, medizinisches Personal und Krankenkassen stellen Daten ein. 

    Erläuterung zur Datenbereitstellung der Krankenkassen: 
    Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten in Anspruch genommenen Leistungen in ihrer ePA ablegt. Hierbei handelt es sich um die Abrechnungsdaten der Praxen inklusive der Diagnosekodes. Dieser Anspruch besteht bereits seit Januar 2022. 

Das sollten Sie wissen:

  • Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsdaten nebst Diagnosen automatisch in die ePA, es sei denn, der Versicherte möchte das nicht und widerspricht.
  • Die Krankenkassen haben einen Gestaltungsspielraum, wie detailliert sie die Daten abbilden. So ist es möglich, auch die Punktzahl und den Euro-Betrag für die einzelnen EBM-Leistungen auszuweisen.
  • Die Abrechnungsdaten sind für Versicherte sichtbar, wenn sie die ePA-App nutzen.
  • Arzt- und Psychotherapiepraxen, Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und weitere Einrichtungen, die Zugriff auf die ePA haben, können die Daten ebenfalls einsehen. Daten, die der Patient eingestellt hat, sind mit dem Kürzel „VS“ (Versichertendokumente) gekennzeichnet. Mit der Filtermöglichkeit können die Dokumente gezielt selektiert werden.
  • Speichern von z. B. Medikationsdaten aus dem E-Rezept, Arztbriefen, Laborbefunden, Befundberichten. 
    Sorgt für mehr Sicherheit bei der Medikation - mit der integrierten Medikationsliste werden Verordnungen, die über das E-Rezept ausgestellt und eingelöst wurden, angezeigt. Dies sorgt für weniger Wechselwirkungen. 
    Mit einem späteren Update wird - aufbauend auf der Medikationsliste - auch der Medikationsplan hinzugefügt. Mit ePA 3.1.
  • Im Medikationsplan (ePA 3.1) sehen Patienten dann genau, welche Medikamente wie eingenommen werden müssen, also auch Einnahmehinweise und Dosierungen. Außerdem sollen dann Patienten auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel hinzufügen können.
  • Patienten können auch ablehnen, dass Informationen über Medikamente in die ePA kommen.
  • Zugriff haben nur Patienten und das medizinische Personal
  • ePA ermöglicht eine nahtlose Kommunikation. Vermeidet Doppeluntersuchungen.
Ändert sich etwas am Lizenzmodell?

Für Praxen, die bereits eine ePA-Lizenz besitzen, entstehen keine weiteren Kosten. Die Implementierung der neuen elektronischen Patientenakte in der Version 3.0 (ePA für alle) ist mit der Softwarepflege des aktuellen ePA-Pakets abgedeckt.

Wie setzt sich der Name der bereitgestellten Dokumente zusammen?

Der Dokumentenname, den Sie in Ihrem Programm festgelegt haben, wird übernommen.

Gibt es einen limitierten Speicherplatz?

Da die ePA als lebenslange Akte angelegt wird, gibt es keine Limitierung.

Entfällt mit der ePA für alle die Primärdokumentation, die das ärztliche Personal in der Praxis führt?

Nein. Bei der ePA für alle handelt es sich um eine versicherten geführte Patientenakte. Die Primärdokumentation der Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und -therapeuten entfällt nicht. Medizinisch relevante Informationen und Behandlungen müssen weiterhin zeitnah dokumentiert werden.

Wie hängt die ePA mit KIM zusammen?

KIM und ePA sind unabhängig voneinander. Der elektronische Arztbrief (eAB) muss selbst in die ePA hochgeladen und bei Bedarf dann auch noch einmal über KIM an den entsprechenden Empfänger versendet werden.

Was versteht man unter der elektronischen Medikationsliste, dem elektronischen Medikationsplan und dem digital gestützten Medikationsprozess?

Unter dem digitalen gestützten Medikationsprozess (dgMP) versteht man einen neuartigen Anwendungsfall der „ePA für alle“, der schrittweise ab dem 15. Januar 2025 eingeführt wurde. Der dgMP besteht aus drei wesentlichen Bestandteilen: der elektronischen Medikationsliste (eML), dem elektronischen Medikationsplan (eMP) sowie zusätzlichen Informationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS-rZI). Das Hauptziel besteht darin, die Transparenz bezüglich der Medikation der Patienten zu erhöhen und eine umfassende sowie zentralisierte Dokumentation medikationsbezogener Informationen zu ermöglichen. 

Der Startschuss für die eML ist bereits am 15. Januar 2025 erfolgt. Sobald die Akte eines Versicherten angelegt war, erzeugte jedes E-Rezept einen Eintrag in der elektronischen Medikationsliste (eML).  Sie enthält somit die Verordnungs- und Dispensierinformationen für alle verschriebenen und eingelösten E-Rezepte eines Patienten. Zu einem späteren Zeitpunkt ist es geplant, auch rezeptfreie Medikamente (OTC), Nahrungsergänzungsmittel und andere Arzneimittel, die nicht über E-Rezepte erfasst werden, sowie Medikationshinweise und AMTS-rZI in die eML aufzunehmen. Diese Daten sollen die Erstellung und Aktualisierung des eMP unterstützen. 

Der elektronische Medikationsplan (eMP), der auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) geschrieben wird, kann zusätzlich als PDF/A in die ePA hochgeladen werden. Mit der Einführung des vollständigen digital gestützten Medikationsmanagements erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt (voraussichtlich Mitte März 2025) eine Speicherung strukturierter Daten in der ePA. Der Anspruch auf Erstellung und Pflege eines Medikationsplans bleibt für gesetzlich Versicherte nach § 31 a SGB V bestehen. 

Gibt es die ePA für Privatversicherte?

Bis dato ist die ePA nur in der Gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend anzubieten. Darüber hinaus bieten jedoch auch schon einige private Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA an.

Abrechnungs- und Leistungsfragen

Wer sieht die Abrechnungsdaten der Krankenkassen?

Patientinnen und Patienten und diejenigen, die Zugriff auf die ePA haben.

Kann die Pauschale für die Erstbefüllung weiterhin abgerechnet werden?

Die Pauschale für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte kann in 2025 weiterhin abgerechnet werden. Der Bewertungsausschuss hat die EBM-Leistung bis Ende 2025 verlängert. Mit Blick auf den Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) wurde außerdem vereinbart, die Vergütung von Leistungen, die im Zusammenhang mit der ePA durchgeführt werden müssen, zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sollen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossen werden.

Drei Leistungen für die ePA

Aktuell gibt es drei Gebührenordnungspositionen (GOP), die Ärzte und Psychotherapeuten vorerst auch im kommenden Jahr für die Befüllung einer ePA abrechnen können. Ist der Arzt oder Psychotherapeut der Erste, der ein Dokument einstellt, rechnet er die GOP 01648 für die Erstbefüllung ab. Diese GOP kann sektorübergreifend nur einmal je Patientin oder Patient abgerechnet werden. Die Leistung ist mit 89 Punkten (10,62 Euro; 2025: 11,03 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. 

Für die weitere Befüllung einer ePA gibt es die GOP 01647 (15 Punkte / 1,79 Euro; 2025: 1,86 Euro). Sie wird als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale extrabudgetär gezahlt und ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Kommt im Quartal weder ein persönlicher Kontakt noch einer im Rahmen einer Videosprechstunde zustande, da beispielsweise nur ein Rezept ausgestellt wird, rechnet die Praxis die GOP 01431 (3 Punkte / 36 Cent; 2025: 37 Cent) ab, sollte sie die ePA befüllt haben. Die GOP ist bis zu viermal im Arztfall1 berechnungsfähig. 

(1Der Arztfall ist definiert in § 21 Abs. 1b Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und umfasst die Behandlung desselben Versicherten durch denselben an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in einem Kalendervierteljahr zu Lasten derselben Krankenkasse unabhängig von der Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte. Quelle: EBM (EBM - EBM-Ansicht) I. Allgemeine Bestimmungen è Nr. 3) 

Überprüfung der drei GOP

Die drei GOP 01648, 01647 und 01431 sollen nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses im nächsten Jahr auf Anpassungen überprüft werden. Hintergrund sind die neuen Aufgaben, die mit der ePA für alle auf die Praxen zukommen.

Mit der neuen ePA sind Ärzte und Psychotherapeuten unter anderem verpflichtet, diese mit bestimmten Dokumenten aus der aktuellen Behandlung wie Arztbriefe oder Laborbefunde zu befüllen, sofern der Patient nicht widerspricht. Damit sind bestimmte Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. Ältere Dokumente können die Praxen einstellen; eine Pflicht dazu besteht nicht. 

(Quelle: KBV - Pauschale für Erstbefüllung der ePA weiterhin abrechenbar.) 

Informationen zum Zugriff und zur Einsichtnahme

Warum kann ich aktuell nicht mehr auf eine ePA zugreifen?

Nach dem Rollout der ePA 3.0 (ePA für alle) sind alle Vorgängerversionen obsolet, daher wurden die Vorgängerversionen ePA 1.0 und ePA 2.0 deaktiviert.

Zugriff auf die ePA 3.0 (oder „ePA für alle) haben aktuell ausschließlich (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser, die das Modul und die ePA für alle freigeschaltet haben und an der Pilotphase in den Modellregionen Hamburg, Franken und in bestimmten Teilen Nordrhein-Westfalens teilnehmen. 

Braucht es in der Praxis eine PIN-Eingabe bei der ePA für alle?

Nein - zu keinem Zeitpunkt! Weder vom Patienten noch vom medizinischen Personal.

Ist ein mobiler Zugriff – z. B. bei einem Hausbesuch – möglich?

Aktuell noch nicht, ein mobiler Zugriff ist jedoch für eine der nächsten Ausbaustufen geplant.

Wie funktioniert der Zugriff auf die ePA, wenn keine eGK vorliegt und der Patient mit einem Ersatzverfahren erfasst wird?

Für den Aktenzugriff wird grundsätzlich ein positiver Prüfnachweis, der durch das Versichertenstammdatenmanagement nach dem Einlesen einer eGK erzeugt wird, benötigt.

Können Krankenkassen die Inhalte der ePA für alle einsehen?

Nein, Krankenkassen können die ePA nicht einsehen – auch nicht für ihre eigenen Versicherten.

Was ist der Behandlungskontext?

Der „Behandlungskontext“ wird durch das Stecken der eGK nachgewiesen. Hierdurch erhält die Praxis automatisch Zugriff – standardmäßig 90 Tage - auf die ePA-Inhalte.

Siehe auch: ePA für alle | gematik

Muss die Patientin oder der Patient jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben?

Die Patientin bzw. der Patient muss nicht mehr jeden Zugriff auf die ePA einzeln freigeben – im Behandlungskontext. Ab Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird medizinischem Personal für 90 Tage Zugriff gewährt. Die Apotheken haben drei Tage Zugriff. Der Zeitraum des Behandlungskontextes kann jederzeit durch die Patientin bzw. den Patienten mithilfe einer App ihrer Krankenkasse verändert werden.

Kann ausschließlich der Arzt Daten in die ePA hochladen?

Nein. Alle Mitarbeiter der Praxis haben Zugriff auf die ePA und können Dokumente einsehen, hoch – bzw. herunterladen.

Muss die eGK neu gesteckt werden, wenn bereits eine Freigabe für den Zugriff vorliegt?

Nein, solange der Zeitraum des Behandlungskontextes noch nicht abgelaufen ist (90 Tage) oder wenn der Patient einer medizinischen Einrichtung in der ePA-App einen zeitlich unbegrenzten Zugang zugestanden hat.

Wird es möglich sein, den Behandlungskontext auch in der ePA-App zu verlängern oder zu verkürzen?

Ja, Patienten können die Dauer des Behandlungskontextes in der ePA-App individuell einstellen. Der Behandlungskontext kann dann auch länger als die standardmäßigen 90 Tage dauern oder auch unbegrenzt sein.

Was passiert nach Ablauf der 90 Tage mit den Daten in der ePA?

Die Daten bleiben erhalten, aber nach Ablauf der 90 Tage haben Sie keinen Zugriff mehr, es sei denn, der Patient hat Ihnen einen unbegrenzten Zugriff ermöglicht. Durch das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhalten Sie erneut Zugriff für weitere 90 Tage.

Wird der Behandlungskontext wieder auf die volle Zeit zurückgesetzt, wenn die Karte während des Behandlungskontextes nochmal gesteckt wird?

Ja. Vorausgesetzt, dass das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)2 durchgeführt wird, ein positiver Prüfstatus zurückkommt und von Patientenseite zwischenzeitlich keine Änderungen (z.B. ein Widerspruch, eine zeitliche Limitierung des Aktenzugriffs) erfolgt sind. 

2 Das VSDM ermöglicht neben dem Lesen der VSD eine Online-Prüfung und ggf. eine Online-Aktualisierung durch Abgleich mit den Daten der Krankenkasse. So kann bspw. eine Adressänderung direkt auf der eGK aktualisiert werden. Arztpraxen können dann über ihre Praxissoftware die aktuellen Daten von der eGK direkt einlesen. Das Ergebnis der Online-Prüfung/-Aktualisierung wird durch einen sogenannten Prüfungsnachweis auf der eGK gespeichert und an das Primärsystem übergeben. Die Einstellungen werden in der Regel durch den Vertriebs- und Servicepartner vorgenommen. Neben den allgemeinen Konnektor-Einstellungen wird festgelegt, wie häufig ein Abgleich der eGK erfolgen soll. Wir empfehlen die Einstellung „immer“.

Wie lange haben Apotheken Zugriff nach dem Stecken der eGK?

Standardmäßig 3 Tage.

Informationen zu Datenschutz und Widerspruch

Ein Patient oder eine Patientin hat der ePA für alle widersprochen. Kann ich diese Informationen beim Patienten hinterlegen?

Ja, Ihre Praxissoftware stelle eine Möglichkeit bereit.

Wie erfolgt der Widerspruch?

Die Nutzung der „ePA für alle" ist für Versicherte freiwillig. Wer keine haben möchte, kann jederzeit widersprechen. Außerdem ist es möglich, Zugriffe zu beschränken, Daten zu löschen oder zu verbergen. 

Zur Verwaltung des Widerspruchs stellt Ihnen Ihr Arztinformationssystem eine entsprechende Erfassungsmaske zur Verfügung.

Folgende Widersprüche sind möglich:

  • Gegen die Bereitstellung der ePA
    Versicherte haben grundsätzlich die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Die Versicherten haben dann sechs Wochen Zeit zu widersprechen, falls sie keine Akte wünschen. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

    Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse. 
     
  • Gegen den Zugriff einer Praxis auf die ePA  
    Versicherte können festlegen, dass eine Praxis, ein Krankenhaus oder eine Apotheke keinen Zugriff auf ihre ePA erhält. Dann kann die betroffene Einrichtung bis zum Widerruf keine Daten in der ePA lesen oder einstellen. 

    Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle. 
     
  • Gegen die Bereitstellung der Medikationsliste        
    Bei einem Widerspruch gegen die Medikationsliste fließen keine Verordnungs- und Dispensierdaten vom E-Rezept-Server in die ePA. In der ePA befindet sich folglich keine Medikationsliste. Alternativ können Versicherte festlegen, dass ihre ePA eine Medikationsliste enthält, aber nur sie selbst die Daten sehen können. 

    Widerspruch: per ePA-App oder bei einer Ombudsstelle. 
     
  • Gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation   
    Versicherte können der Übertragung von einzelnen Informationen widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Die Praxis dokumentiert den Widerspruch. 

    Widerspruch: in der Praxis.  
     
  • Gegen das Einstellen von Abrechnungsdaten          
    Die Kassen stellen bei einem Widerspruch keine Abrechnungsdaten ein. 

    Widerspruch: direkt bei der Krankenkasse. 
     
  • Gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken             
    Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken (geplant ab Juli 2025) ist dann insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig.  
     

Quelle: KBV - Elektronische Patientenakte - ePA

Kann ein Patient bzw. eine Patientin auch situativ im Arztgespräch widersprechen?

Ja. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht nur insgesamt zu widersprechen, sondern auch spezifische Funktionen abzulehnen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen zu verweigern. Darüber hinaus können sie jederzeit situativ dem Hochladen von Dokumenten in die ePA widersprechen. Beispielsweise können sie im Rahmen eines Arztgesprächs anmerken, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA aufgenommen werden soll. In diesem Fall ist das behandelnde medizinische Personal verpflichtet, den Bericht nicht hochzuladen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch nur dann konkret über ihr situatives Widerspruchsrecht informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht. Außerdem ist die Praxis verpflichtet, Patienten mit einer stigmatisierenden Erkrankung proaktiv auf einen möglichen Widerspruch hinzuweisen.

Kann der Patient einzelnen Verordnungen widersprechen?

Derzeit gibt es keine Möglichkeit, einzelnen Verordnungen zu widersprechen. Wenn ein Widerspruch zur Medikationsliste eingelegt wird, werden keine Verordnungen angezeigt. Andernfalls werden alle Verordnungen, die als E-Rezept versendet wurden, angezeigt.

Wie kann ein Patient seine Widersprüche selbst verwalten, wenn er kein Smartphone und somit keine App besitzt?

Die Krankenkasse stellt ihm einen Link zur Verfügung. Darüber kann er sich auch über einen PC in seine ePA einloggen und seine Widersprüche verwalten.

Muss der Widerspruch bei jedem Patienten aktiv erfragt werden?

Ja. Der Patient muss über die Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt werden. Die Aufklärung kann über unterschiedliche Wege erfolgen, wie z. B. über unser Digitales Anamnese -und Patientenmanagement „AmbulApps“ (siehe CGM one | AmbulApps: Digitalisierung für zentrale Praxisabläufe). Alternativ können Patienten innerhalb des persönlichen Gesprächs – wenn der Kontext es erfordert – informiert werden oder auch per Aushang (z. B. im Wartezimmer).

Muss ich den Patienten bei jedem Besuch über die Widerspruchsmöglichkeit informieren?

Die Widerspruchsmöglichkeit muss beim ersten Arztbesuch angesprochen werden. Bei allen weiteren Arzt-Patienten-Kontakten sollte sie trotzdem noch einmal erwähnt werden.  Zusätzlichen bieten die KVen Infomaterialien für Patienten an.

Kann ein Patient situativ im Arztgespräch widersprechen?

Ja. Patientinnen und Patienten haben die Möglichkeit, der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht nur insgesamt zu widersprechen, sondern auch spezifische Funktionen abzulehnen oder den Zugriff durch bestimmte Einrichtungen zu verweigern. Darüber hinaus können sie jederzeit situativ dem Hochladen von Dokumenten in die ePA widersprechen. Beispielsweise können sie im Rahmen eines Arztgesprächs anmerken, dass der Befundbericht der aktuellen Behandlung nicht in die ePA aufgenommen werden soll. In diesem Fall ist das behandelnde medizinische Personal verpflichtet, den Bericht nicht hochzuladen. Patientinnen und Patienten müssen jedoch nur dann konkret über ihr situatives Widerspruchsrecht informiert werden, wenn es um besonders sensible Daten geht.

Kann ein Patient dem Befüllen der Medikationsliste widersprechen?

Ja. Patientinnen und Patienten können der Liste allerdings nur gesamt widersprechen. Ein Widerspruch für einzelne Einträge ist nicht möglich. Einzelne Medikamente lassen sich auch nicht löschen. Der Widerspruch erfolgt durch die Patientin/den Patienten gegenüber der Krankenkasse – entweder mithilfe der ePA-App oder bei einer Ombudsstelle. Ein Widerspruch zur Befüllung der Medikationsliste hat jedoch keine Auswirkungen auf die Erstellung von E-Rezepten in einer Arztpraxis. E-Rezepte können weiterhin ausgestellt werden.

Was passiert mit den Daten, wenn ich sie aus der ePA lösche?

Wenn Daten aus der ePA gelöscht werden, sind diese endgültig gelöscht. Zum Löschen von Daten können im Übrigen auch Ärztinnen und Ärzte beauftragt werden, sofern und soweit dieser Zugriff auf Ihre ePA haben. Dabei gilt nach wie vor: Ärztinnen und Ärzte können zusätzlich noch eigene Kopien oder Unterlagen angefertigt haben, welche von der Löschung in der ePA nicht betroffen sind und ggf. separat gelöscht werden müssen. Alle Zugriffe – auch das Löschen – werden in der ePA protokolliert.

Wo sind die Server, auf denen die ganzen ePA-Daten liegen?

Die Verarbeitung der Daten wird im Auftrag der Krankenkassen von zwei Anbietern übernommen. Beide betreiben eigene Rechenzentren, die sich auf deutschem Boden befinden und die einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden. Es wird je Anbieter mehrere Rechenzentren an mehreren Standorten geben. 

Informationen zum Befüllen der ePA

Wer erfasst die medizinischen Daten in der ePA?

Zunächst sind Vertrags-, Zahn- und Krankenhausärzte ebenso wie Vertragspsychotherapeuten und Apotheken zum Befüllen der ePA verpflichtet. Später sollen weitere Berufsgruppen hinzukommen. Dabei gilt der Grundsatz: Wer die Informationen erhoben hat, stellt sie auch in die Akte ein. Diese Aufgabe dürfen Ärztinnen und Ärzte auch an eine MFA delegieren. Patienten können zudem selbstständig Praxen beauftragen, Dokumente in ihrem Namen in die ePA einzustellen.

Patientinnen und Patienten können selbstverständlich auch Daten in die Akte einstellen. Versicherte nutzen hierfür die von ihrer Krankenkasse bereitgestellte ePA-App. Nicht digitalisierte Dokumente, können mit dem Smartphone oder Tablet eingescannt und dann in der ePA abgelegt werden. Sie dürfen selbst entscheiden, welche und wie viele Informationen sie einpflegen und speichern wollen.  

Außerdem werden alle ausgestellten und in der Apotheke eingelösten E-Rezepte in der ePA gespeichert. Hierfür bietet die Medikationsliste besten Einblick in bereits verordnete Präparate und minimiert Risiken wie Wechselwirkungen.

Wie lange dauert es, bis die Dokumente in der ePA für andere ersichtlich sind?

Nachdem Sie den Button „Aktualisieren“ bestätigt haben, sind die Daten ersichtlich.

Welche Daten kann ich in der ePA zur Verfügung stellen?

Um Daten zur Verfügung zu stellen, müssen diese in ein bestimmtes PDF-Format (PDF/A) konvertiert werden. Dies ist im ersten Schritt für Laborbefunde, Arztbriefe und elektronische Arztbriefe (eABs) verpflichtend. Die Arbeitsschritte variieren je nach eingesetzter Praxissoftware.

Müssen Dokumente signiert werden, bevor sie eingestellt werden können (HBA)?

Es besteht grundsätzliche keine Pflicht, Dokumente, die in die ePA eingestellt werden, zu signieren. Auf Grund von gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben kann jedoch - in Abhängigkeit der Dokumentenart - eine Signatur notwendig sein (zum Beispiel bei E-Arztbriefen). 

Werden Dokumente irgendwann aus der ePA gelöscht?

Die ePA ist als lebenslange Akte konzipiert. Dokumente werden nicht automatisch gelöscht. Sie können aber manuell durch den Patienten oder das medizinische Personal gelöscht werden.

Können Dokumente klassifiziert werden, um sie besser auffindbar zu machen?

Ja. Für das Hochladen von Dokumenten in die elektronische Patientenakte werden einige Informationen zu Ihrer Praxis und dem jeweiligen Arzt benötigt. Diese Informationen werden als „Metadaten“ bezeichnet. In Ihrer ePA haben Sie dann die Möglichkeit, Dokumente gezielt nach spezifischen Metadaten zu filtern, um so schnell und einfach die für Sie relevanten Informationen zu finden. Das können beispielsweise der Name der Einrichtung sein, die das Dokument erstellt hat, oder das Datum. Einige Metadaten werden automatisiert durch die IT-Systeme eingetragen. Die ePA ist nach diesen Metadaten durchsuchbar - Dokumente mit vollständigen Metadaten sind daher besser in der ePA zu finden als Dokumente, bei denen wenig oder keine Metadaten eingetragen sind. 

Ist es möglich, eine Kopie eines Dokuments aus der ePA ins eigene Praxissystem zu laden?

Ja, Ihre Praxissoftware stellt hierzu eine Funktion bereit.

Kann ich in der Medikationsliste der ePA nur meine oder alle Verordnungen des Patienten einsehen?

Die Medikationsliste zeigt alle Verordnungen, die über den E-Rezept-Fachdienst, insbesondere das E-Rezept, in die ePA eingestellt wurden, sofern der Patient keinen Widerspruch eingelegt hat. In die elektronische Patientenakte (ePA) fließen hauptsächlich verschreibungspflichtige Arzneimittel ein, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, da diese derzeit zwingend per E-Rezept verordnet werden müssen. Ausnahmen bestehen für Verordnungen bei Haus- und Pflegeheimbesuchen, die weiterhin in Papierform ausgestellt werden. E-Rezepte sind auch für rezeptfreie Medikamente (OTC-Präparate), Privatverordnungen und G rüne Rezepte möglich, jedoch nicht verpflichtend. Betäubungsmittel (BtM-Rezepte) und T-Rezepte werden vorerst ausschließlich auf Papier verordnet und sind nicht Bestandteil der Medikationsliste. 

(Quelle: KBV - Die Medikationsliste: Welche Daten zur Medikation in die ePA kommen)

Werden Privatrezepte gesetzlich versicherter Patienten in der ePA angezeigt?

Grundsätzlich möglich. Die Umsetzung richtet sich nach Ihrer eingesetzten Praxissoftware. 

Werden BTM-Rezepte im Medikationsplan der ePA angezeigt?

Derzeit nicht, da diese Rezeptart noch nicht über das E-Rezept versendet wird.

Kann ich lokale Dokumente in die ePA hochladen?

Ja.

Können Röntgenbilder abgespeichert werden?

Derzeit noch nicht, allerdings ist dies mit einer der nächsten ePA-Spezifikationen geplant. 

Muss ich die Dokumente zu jedem Patienten einzeln als PDF/A konvertieren, sodass Sie in die ePA hochgeladen werden können?

Die Konvertierung erfolgt automatisch für die derzeit möglichen Dokumente, die Sie in die ePA übertragen können. Das Hochladen der Daten muss allerdings für jeden Patienten einzeln erfolgen.

Können versehentlich/falsch in die ePA hochgeladene Dokumente wieder gelöscht werden?

Ja, sowohl durch den Patienten als auch durch die Praxis. Die Praxis kann allerdings nur die Dokumente löschen, die sie selbst hochgeladen hat.

Können Dokumente in der ePA für alle nachträglich geändert werden?

Dokumenteninhalte können nachträglich nicht verändert werden. Allerdings kann ein gesamtes Dokument in einer aktualisierten Version hochgeladen und bei Bedarf ein fehlerhaftes Dokument nach Abstimmung mit der Patientin/dem Patienten gelöscht werden.

Werden lokal gespeicherte Dokument gelöscht, wenn der Patient sie nachträglich sperren sollte?

Nein. Haben Sie Dokumente lokal gespeichert, werden diese nicht gesperrt oder gelöscht.

Kann ich einen Medikationsplan in die ePA hochladen?

Der eMP kann als PDF/A-Dokument in die ePA hochgeladen werden, ist jedoch nicht editierbar. Der eMP wird derzeit noch nicht strukturiert in der ePA abgebildet.

Volltextsuche ePA möglich?

Aktuell ist eine Volltextsuche noch nicht möglich, soll aber in einer der nächsten Spezifikationen aufgenommen werden.

Bis dahin steht die Suche über die Metadaten zur Verfügung. Hier suchen Sie nach bestimmten Daten, wie beispielsweise Datum oder Fachrichtung oder von welcher Einrichtung ein Dokument eingestellt wurde. Viele Metadaten werden schon automatisiert vom Praxisverwaltungssystem vorbefüllt. In der Medikationsliste ist dies schon zu Beginn möglich.

Informationen zur Nutzung der ePA durch Versicherte

Gibt es eine allgemeine App für die ePA oder bietet jede Krankenkasse eine eigene App an?

Alle gesetzlichen und einige private Krankenkassen bieten ihren Versicherten ihre eigene kostenfreie App zum Download an, mit der sie Zugang zur ePA erhalten. 

Was machen ältere Patienten ohne Computer oder Handy?

Grundsätzlich ist es für Patientinnen und Patienten nicht erforderlich, einen Computer oder ein Handy für die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Falls sie ihre Daten selbst verwalten möchten, ist dafür die App ihrer Krankenkasse notwendig. Wer das nicht möchte, kann beispielsweise Vertreterinnen bzw. Vertreter einrichten lassen - wie Familienangehörige.  Für Widersprüche (z. B. wenn man einer Institution gar keinen Zugriff auf die ePA geben möchte) kann sich die Patientin/der Patient außerdem an die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse wenden.  

Wie funktioniert die Vertretung durch Dritte in der ePA für ältere Menschen, die kein Smartphone besitzen?

Es ist möglich, bis zu fünf Vertreterinnen und Vertreter in der ePA zu benennen. Es braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertreterin bzw. der Vertreter ein Smartphone hat. Allerdings müssen Sie sich einmal persönlich mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter treffen und sich dabei über ein Authentifizierungsmittel identifizieren, um die Vertretung einzurichten. Dieses Verfahren hat nichts mit der Praxissoftware zu tun, sondern muss mit der jeweiligen Krankenkasse besprochen werden.

Werden die Daten aus der ePA für alle bei einem Kassenwechsel migriert?

Auf Wunsch können Patientinnen und Patienten Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufnehmen, um die Daten der bisherigen ePA in die ePA der neuen Krankenkasse übertragen zu lassen.

Können Patienten abgerechnete Leistungen in der ePA sehen?

Abgerechnete Leistungszeilen werden nicht aus der Karteikarte in die ePA übertragen. Allerdings übertragen Krankenkassen Informationen zur Leistungsabrechnung. 

Auszug der KBV-Info KBV - Abrechnungsdaten und Entlassbriefe – Auch das kommt in die ePA: 

„Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, Daten zu den Leistungen, die ihre Versicherten in Anspruch genommen haben – ob in einer Arztpraxis, beim Zahnarzt oder im Krankenhaus – in der ePA bereitzustellen. Basis bilden die jeweiligen Abrechnungsdaten. Andere Zugriffsrechte auf die ePA haben die Krankenkassen nicht.

Dabei entscheidet jede Krankenkasse selbst, wie detailliert sie die Daten darstellt. In der Übersicht für ambulante Leistungen können alle abgerechneten Gebührenordnungspositionen inklusive Punktzahl und gegebenenfalls Euro-Betrag aufgelistet sein. Möglich ist auch, dass Diagnosekodes mit oder ohne Zusatzkennzeichen zur Angabe der Diagnosesicherheit aufgeführt sind. Weitere mögliche Angaben sind die Adresse der Praxis, der Name des behandelnden Arztes, das Abrechnungsquartal und der Tag der Behandlung.“

Kann der Patient nachvollziehen, wer zu welchem Zeitpunkt welche Dokumente hochgeladen oder heruntergeladen hat?

Bei hochgeladenen Dokumenten wird der „Ersteller“ angezeigt. Wer die Daten heruntergeladen oder angesehen hat, ist derzeit jedoch nicht ersichtlich.

Gibt es eine Protokollierung oder Historie für Patienten, wer auf ihre ePA zugegriffen hat? 

Ja, jeder Zugriff wird protokolliert. 

Sicherheit, Rechtsfragen und Pflichten

Was ist die gesetzliche Grundlage zur ePA?

Die gesetzlichen Regelungen zur „ePA 3.0“ basieren auf dem Digitalgesetz, dem Patientendatenschutzgesetz und dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz. Die Bundesregierung hat das Ziel, dass bis 2025 mindestens 80 % der gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über eine elektronische Patientenakte verfügen.

Gibt es aktuell Sicherheitsschwachstellen in Bezug auf die ePA?

Der Chaos Computer Club (CCC) hat Ende 2024 öffentlich auf ein technisches Sicherheitsproblem der ePA-Server aufmerksam gemacht. Erst, wenn die Schwachstellen behoben sind, soll die Akte laut Bundesgesundheitsministerium ausgerollt werden.

Siehe KBV - Schwachstellen bei der ePA: Hinweise zur Datensicherheit.

Gibt es eine Virenprüfung in der ePA?

Die ePA hat keinen eigenen Virenscanner. Sie ist vor Viren geschützt, indem nur bestimmte Dateiformate überhaupt in die ePA gelangen können. Diese Dateiformate können technisch keine Viren tragen. Alle anderen Dateiformate sind nicht mit der ePA kompatibel. Dennoch ist zu beachten, dass verschiedene Sicherheitsmaßnahmen in der Praxis unerlässlich sind. Dazu gehören unter anderem Firewall, Virenschutz, aktuelle Betriebssysteme, Verschlüsselungen und mehr. Es wird empfohlen, regelmäßig einen IT-Sicherheitscheck durch den Praxis-Betreuer vor Ort durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu identifizieren und die Sicherheitsvorkehrungen zu optimieren. Bitte beachten Sie auch, dass Dokumente „nicht sichere“ Links enthalten können. 

Bin ich als Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, die ePA mit Daten zu befüllen?

Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte Informationen über die aktuelle Behandlung des Versicherten in die elektronische Patientenakte (ePA) einzustellen (§ 347 Abs. 1 SGB V). Dies setzt voraus, dass der jeweilige Arzt oder Therapeut Zugriff auf die ePA hat. Die Patientin oder der Patient darf dem nicht widersprochen und auch keine Einschränkungen hinsichtlich der einzustellenden Informationen, wie z. B. Medikationspläne oder Labordaten, vorgenommen haben. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten das Recht, von ihrem Arzt oder Psychotherapeuten die Aufnahme weiterer gewünschter Daten in die ePA zu verlangen.

Darüber hinaus müssen die Daten von der Ärztin oder dem Arzt selbst erhoben werden (Ausnahme: beauftragte Arbeiten, z. B. Labor, die der beauftragenden Ärztin oder dem beauftragenden Arzt zuzurechnen sind und somit von ihr oder ihm in die ePA einzustellen sind), aus dem aktuellen Behandlungskontext stammen und elektronisch vorliegen. Die Praxen sind nicht verpflichtet, Papierbefunde der Patientinnen und Patienten einzuscannen. 

Daten, die Ärztinnen und Ärzte einpflegen müssen: 

  • Dokumente zu Laborbefunden
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • elektronische Arztbriefe
  • Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen / Achtung: Die Speicherung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Patienten zulässig
  • Dokumente zur Unterstützung des Medikationsprozesses (voraussichtlich ab 01.07.2025):
    • Daten des elektronischen Medikationsplans als MIO
    • Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) als MIO
Sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, routinemäßig in die ePA zu schauen?
Sind Ärztinnen und Ärzte oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten dazu verpflichtet, alte Dokumente auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten in die ePA für alle einzustellen?

Es besteht die Verpflichtung, Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext einzustellen jedoch nicht, ältere Befunde einzuscannen und in die Akte zu laden. Dies kann jedoch auf Wunsch der Patientin oder des Patienten als zusätzlicher Service angeboten werden -eine gesonderte Vergütung ist hierfür allerdings nicht vorgesehen. Versicherte haben jedoch den Anspruch darauf, dass ältere Dokumente von der jeweiligen Krankenkasse digitalisiert und in die Patientenakte hochgeladen werden.

Müssen Impfausweis, Mutterpass oder U-Heft in die ePA für alle eingestellt werden?

Zur Einführung der ePA für alle noch nicht verpflichtend. Diese Dokumente sind für die nächsten Ausbaustufen der ePA für alle geplant und werden entsprechend in die Spezifikationen aufgenommen.

Gibt es bestimmte Vorlagen (beispielsweise Patientenverfügungen), die für die ePA vorgesehen sind?

Nein.

Darf ich die ePA mit Dokumenten, wie z. B. einem eAB, ergänzen, den ich nicht selbst erstellt habe?

Ja, dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet. Dennoch sollten vorrangig die selbst erhobenen Daten berücksichtigt werden.

Müssen Dokumente künftig nicht mehr gesondert an Ärzte oder Psychotherapeuten versendet werden, wenn sie bereits in der ePA für alle enthalten sind?

Doch, denn die ePA für alle ersetzt nicht die Kommunikation zwischen Ärztinnen und Ärzten bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Im Fall von Überweisungen müssen die Untersuchungsergebnisse weiterhin an die überweisende Praxis versendet werden. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, den Befundbericht in die ePA für alle zu laden. Der Versand von E-Arztbriefen ist ebenfalls gesondert in Betracht zu ziehen, denn auch er wird nicht durch die ePA für alle ersetzt.

Ab wann sind Krankenhäuser verpflichtet Befundberichte in die ePA hochzuladen?

Seit dem 15.01.2025 können teilnehmende Krankenhäuser in den Modellregionen Daten in die ePA hochladen, wenn der Bericht in elektronischer Form vorliegt.

Kann ein Arzt auf Papier gedruckte Untersuchungsergebnisse ablehnen und auf die ePA verweisen?

Nein. Die ePA 3.0 wird in mehreren Ausbaustufen weiterentwickelt, sodass sich diese Szenarien zunehmend reduzieren werden.

Technische Informationen

Gibt es Voraussetzungen zur Nutzung der ePA?

Ja: 

Anschluss an die Telematikinfrastruktur

  • Voraussetzung, um die ePA für alle zu nutzen, ist eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI).
  • ePA-Update
  • Darüber hinaus muss Ihr Praxisverwaltungssystem die ePA für alle unterstützen. In der Regel werden die erforderlichen Funktionen über ein Softwareupdate des Praxisverwaltungssystem-Herstellers zur Verfügung gestellt. 

Primärsystem aktualisieren

  • Die ePA für alle muss für die bundesweite Nutzung „freigegeben“ sein – „bundesweiter Rollout“
  • Stand heute können nur die Praxen, die sich als Pilotpraxen in den Modellregionen angemeldet haben und auf der sogenannten „Allow-List“ stehen, die ePA 3 nutzen
  • Patient: eGK mit ePA-Aktivierung 

Zugriff auf die ePA

  • Positiver VSDM-Prüfnachweis
  • Positives „Entitlement“ – Befugnis für den ePA-Zugriff 
Technische Informationen zur ePA 3.0
  • Die ePA läuft über die Telematikinfrastruktur (TI). Entspricht somit dem höchsten Sicherheitsstandard. Daten werden nur verschlüsselt in die ePA übertragen.
  • Die ePA läuft über den VAU-Kanal (im ePA-Aktensystem, VAU=Vertrauenwürdige AusführungsUmgebung) und TLS-Verbindung (in der Praxis). Die Daten werden per Datenablageschlüssel verschlüsselt in die ePA übertragen. Jeder Patient hat einen eigenen Datenablageschlüssel. Krankenkassen und IT-Dienstleister haben keinen Zugriff auf diese Schlüssel.

Siehe auch: ePA für alle | gematik

Was ist die CBOX?

Bei der CBOX handelt es sich um eine zentrale CGM-Entwicklung der Kollegen aus Österreich (ELGA), die AIS-übergreifend im Einsatz ist. Sie übernimmt die ePA-Kommunikation innerhalb der Telematikinfrastruktur.

Wie erfolgt die Authentifizierung der Praxis in der Telematikinfrastruktur (beim Zugriff der ePA)?

Diese erfolgt mittels SMC-B.

Muss ich jederzeit mit der Telematikinfrastruktur verbunden sein, um die ePA zu nutzen?

Ja, ein Zugriff auf die „ePA für alle“ setzt zum Zeitpunkt des Aufrufs eine funktionierende Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraus.

Informationsquellen und Schulungsangebote

Wo finde ich Informationen zur ePA für alle (ePA 3.0)
Online-Seminare & Erklärvideos

Wir stehen Ihnen zur Seite, um Sie bei der Einführung und Nutzung der „ePA für alle“ bestmöglich zu unterstützen.

In unseren kostenfreien Online-Seminaren erfahren Sie alles Wissenswerte zur neuen elektronischen Patientenakte. Unsere Produktexperten zeigen Ihnen die Umsetzung direkt in Ihrer Praxissoftware.

Darüber hinaus stellen wir Ihnen kurze Erklärvideos bereit, die die wichtigsten Funktionen in wenigen Minuten erläutern.

Folgende Erklär-Videos sind geplant und stehen in Kürze auf unserer Website bereit: 

1.      Aktivierung ePA-Zugriff & Aufruf

  • Behandlungskontext herstellen 

2.      Daten in die ePA einstellen

  • Laborbefunde in die ePA einstellen
  • E-Arztbriefe in die ePA einstellen
  • Befundberichte in die ePA einstellen
  • Weitere Daten auf Wunsch des Patienten in die ePA einstellen 

3.      Daten aus der ePA übernehmen

  • ePA-Übersicht der Dokumente aufrufen
  • Dokumente einsehen und Dokumente in die eigene Dokumentation übernehmen 

4.      Medikationsliste 

5.      Widerspruch durch den Patienten

 6.      ePA-Einstellungen 

Mehr erfahren auf cgm.com/epafueralle.