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Seit 1. Januar 2021 haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf eine elektronische Patientenakte (ePA).
Zielsetzung der ePA
Wenn Menschen erkranken, wird der gesamte medizinische Behandlungsprozess detailliert dokumentiert und archiviert. Dies erfolgt jedoch häufig in Papierform und bei einer Vielzahl unterschiedlicher Leistungserbringer. Eine konsolidierte Patientenhistorie als Basis eines vollständigen Informationsaustausches zwischen Arztpraxis und Krankenhaus, aber auch zwischen Hausarzt und Facharzt, wird erschwert. Die Folge: Nicht immer stehen dem jeweils behandelnden Akteur alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die ePA soll diese Informationslücken künftig schließen. In der ePA eines Patienten werden alle relevanten Dokumente gebündelt und in elektronischer Form hinterlegt. Ärzte können bei ihrer Behandlung auf diese Informationen zugreifen und weitere Schritte darauf aufbauen. Die Patientenbehandlung erfolgt zielführender, da unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden.
Art der hinterlegten Informationen in der ePA
Folgende Patientenunterlagen können heute in der ePA gespeichert werden:
Befunde
Diagnosen
Therapiemaßnahmen
Behandlungsberichte
Die Einrichtung und Nutzung einer ePA ist für den Patienten freiwillig. Mit der Akte profitiert der Patient von der Möglichkeit, jederzeit und an jedem Ort online auf seine Gesundheitsdaten zugreifen zu können. Der Patient bestimmt dabei selbst, welche medizinischen Informationen in der ePA gespeichert werden und wer auf sie zugreifen darf. Die Datenhoheit liegt somit einzig und allein immer beim Patienten.
Die gesetzliche Grundlage der ePA
Die ePA ist das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung über die TI. Spätestens seit Januar 2021 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine ePA anbieten. So sieht es das 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vor. Als gesetzliche Grundlage gilt dabei § 291a SGB V. Die konkreten Rahmenbedingungen zur ePA werden dabei durch die gematik definiert. Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) müssen alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer zum 1. Juli 2021 in der Lage sein, die ePA zu nutzen und zu befüllen. Ärzte dürfen nur mit Einwilligung des Patienten auf die ePA zugreifen. Jeder Zugriff wird protokolliert.
Für die Erstbefüllung der ePA erhalten Ärzte laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) eine Vergütung in Höhe von zehn Euro. Zur genauen Ausgestaltung dieser Erstbefüllung wird momentan Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und KBV erarbeitet. Die Vergütung weiterer ärztlicher Leistungen im Zusammenhang mit der ePA verhandelt die KBV derzeit mit den Krankenkassen im Bewertungsausschuss.
Einführung der ePA: Weitere Planung
Seit Start am 1. Januar 2021 bieten die Krankenkassen ihren Versicherten eine App zum Download an, die den Zugang zu einer elektronischen Akte ermöglicht. Die App wird kostenlos bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, wie zum Beispiel dem eigenen Smartphone oder Tablet, installiert werden. Aber auch Versicherte, die kein mobiles Endgerät besitzen, können die ePA nutzen. In diesem Fall benötigen sie ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowie eine PIN von der Krankenkasse. Beim nächsten Arztbesuch kann die ePA dann entweder vom Arzt selbst oder von den Praxismitarbeitern über das Kartenterminal befüllt werden. Daneben erfolgt eine Test- und Einführungsphase mit ausgewählten Arztpraxen. Auch CGM ALBIS ist in diese Phase eingebunden.
„Mit unserer Arztsoftware CGM ALBIS nehmen wir im April an der offiziellen Feldtestphase teil, um die ePA umfassend im Praxisbetrieb zu testen“, informiert Daniel Schmidt, General Manager bei CGM ALBIS. „Diese Testphase dient unter anderem der Zertifizierung des E-Health-Konnektors für die Anwendung ePA. Im Juni 2021 stellen wir dann allen unseren Anwendern die ePA als ein in CGM ALBIS integriertes Modul zur Verfügung.“
Spätestens mit Beginn des Jahres 2022 werden zudem auch Unterlagen wie die Impfdokumentation, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft in der Akte gespeichert.
Daniel Schmidt ergänzt: „Unser CGM ALBIS-Produktteam arbeitet mit Hochdruck an einer für unsere Kunden idealen Einbindung der ePA-Funktionalität in CGM ALBIS. CGM ALBIS ermöglicht Ärzten dann ein einfache und in den Praxisablauf integriertes Befüllen der ePA eines Patienten. Auch das Herunterladen von Informationen in CGM ALBIS, natürlich nach vorheriger Zustimmung des Patienten, sowie die Verwaltung der Zugriffsrechte auf die ePA sind möglich. Darüber hinaus bieten wir unseren Anwendern komfortable Filtermöglichkeiten der ePA, um die zur Behandlung relevanten medizinischen Daten in der ePA des Patienten einzugrenzen. Der folgende Screenshot bietet Ihnen einen ersten Einblick. Wir werden Sie auf diesem Kanal und wie gewohnt in unseren Online-Seminaren mit weiteren Einblicken informiert halten.“
Mehr Informationen – Erklärfilme zur ePA
Das „hih – health innovation hub“ des Bundesministeriums für Gesundheit hat in einer Video Informationen rund um die ePA zusammengefasst: Wie funktioniert die ePA?
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