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KHZG Aktuell – die Messlatte hängt hoch!

13. Januar 2021
KHZG Förderung
KHZG Förderung

Deutschland liegt bei der Digitalisierung der Krankenhäuser im letzten Drittel, in manchen Statistiken sogar auf dem vorletzten Platz. Ein wesentlicher Grund dafür ist die chronische Unterfinanzierung der Investitionen in den Krankenhäusern, der VKD und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sprechen von einem Delta von über 30 Milliarden.

Nun hat das Bundesgesundheitsministerium mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) dafür gesorgt, dass in den nächsten zwei Jahren insgesamt ca. 4,3 Mrd. in den Ausbau der Digitalisierung investiert werden können. Allerdings wird nicht nur Geld verteilt, sondern der Erfolg der Digitalisierung soll durch zwei Reifegradmessungen vor und nach der Projektumsetzung ermittelt werden.

Die genauen Förderbedingungen liegen seit dem 30. November 2020 mit der finalen Förderrichtlinie auf dem Tisch. Sie beinhaltet eine Fülle von Kriterien. Allein die Menge an Pflichtbedingungen und insbesondere deren Kombination führen bei manchen Fördertatbeständen zu sehr ambitionierten Zielsetzungen. Zumal das Zeitfenster von der Genehmigung des Antrages durch das BAS Mitte 2021 bis zur zweiten Reifegradmessung Mitte 2023 und dem Abschluss des Projektes (allerspätestens) in 2024 relativ eng ist.

Details der Förderrichtlinie:

  • Nur 1 Antrag pro Haus – der Antrag wird beim zuständigen Bundesland und nicht beim BAS gestellt
  • Alle Vorhaben, die ab 2. September 2020 begonnen werden, können beantragt werden (nicht warten sondern starten – am Ende häufen sich sonst die Projekte…)
  • Ihre Anträge müssen ~ bis Q3/2021 beim Land (Frist 31. Dezember 2021) eingegangen sein um förderfähig zu sein

Ein Fördertatbestand ist hierbei nicht als eine einzelne Anwendung zu verstehen - um die Anforderungen zu erfüllen, können mehrere Einzelanwendungen zu einem integrierten, interoperablen Maßnahmenbündel kombiniert werden, das die beschriebenen Anforderungen vollständig erfüllt. Muss-Kriterien sind im Rahmen des Fördervorhabens vollständig umzusetzen, es sei denn, entsprechende Ausnahmen sind formuliert. Die Förderung nach anderen Tatbeständen, die nicht in § 19 KHSFV angegeben sind, ist ausgeschlossen. Die Aufzählung in § 19 KHSFV ist abschließend.

Nach § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG sind mindestens 15 % der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden.

Cybersicherheit ist die notwendige Bedingung für die fortschreitende Digitalisierung in den Kliniken. Dies kann durch ein geeignetes Informationssicherheitsmanagementsystem nach ISO 27001 nativ oder BSI IT-Grundschutz gesteuert und überwacht sowie insbesondere durch die Umsetzung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandard (B3S) für die Gesundheitsversorgung im Krankenhaus vollständig gewährleistet werden.

Wichtigste Botschaften:

  • Maßnahmenbündel – mehre Module, Maßnahmen, Services möglich
  • Abschließende Aufzählung der Fördertatbestände
  • Alle (!) Muss-Kriterien müssen zum Zeitpunkt der Abnahme erfüllt sein
  • 15% in Cybersecurity (CGM bietet Unterstützung bei der Umsetzung des B3S an)
  • Ausschreibung allein aufgrund der Förderrichtlinie nicht erforderlich, es gelten die allgemeinen Vergaberichtlinien

Derzeit prüfen unsere Expertinnen und Experten, inwieweit wir zu den einzelnen Förderbereichen alle MUSS-Kriterien erfüllen und welche Maßnahmen ggf. erforderlich sind. Wir prüfen derzeit auch im Detail, welche Dienstleistungen erforderlich sind - auf Ihrer wie auf unserer Seite - um die Projekte erfolgreich bis zum Ende des Förderzeitraums durchzuführen. CGM wird selbstverständlich alle erforderlichen Personen (insb. Projektleiter) zeitnah zertifizieren.

Im nächsten Artikel werden wir im Detail auf die einzelnen Fördertatbestände und unser Angebot für Sie eingehen.

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"Gewusst wie" – Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

 

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