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Anpassung der Mehrwertsteuer zum 31.12.2020

16. Dezember 2020 | Julia Girnus
Mehrwertsteueranpassung zum 31.12.2020

Zum 31.12.2020 endet die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer. Daher gelten ab den 01.01.2021 wieder die Steuersätze 19% bzw. 7%.

Für die Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 wurde die Mehrwertseteuer von 19 auf 16 Prozenz bzw. von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Ziel war es, die Wirtschaft aufgrund der Einbrüche durch die Corona-Pandemie anzukurbeln.

So wie die Mehrwertsteuersenkung viele Fragen aufgeworfen hat, gibt es auch bei der Rücksetzung einiges zu wWissen. Wir bei CGM LAUER haben Ihnen deshalb einige der häufigsten Fragen beantwortet und Anleitungen und Checklisten zur Rücksetzung in WINAPO® 64 erstellt. Diese finden Sie im Download-Bereich dieser Seite.

Bei weiteren Rück- oder Verständnisfragen, die auf dieser Seite noch nicht beantwortet werden, wenden Sie sich gerne per E-Mail an support.lauer@cgm.com an unser Support-Team.

Häufig gestellte Fragen

Wann wird die MwSt.-Anpassung durch CGM LAUER eingespielt?

Wir gehen nach derzeitigem Stand davon aus, dass der Datenänderungsdienst zum 01.01.2021 für alle der Arzneimittelpreisverordnungen unterliegenden Artikeln einen Preis einspielt, welcher nach aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen errechnet ist. Zudem sind ab 01.01.2021 wieder die MwSt.-Sätze 19% bzw. 7% in Ihrem System aktiv, so dass bei der Neuberechnung anderer Preise die im neuen Jahr gültigen Steuersätze herangezogen werden.


Wie wirkt sich die geänderte MwSt. auf meine Preise aus?

Die MwSt.-Sätze 19% bzw. 7% sind in Ihrem System hinterlegt und werden ab dem 01.01.2021 automatisch wieder aktiv und damit bei Neuberechnungen berücksichtigt. Wie sich die Rückkehr zu den MwSt.-Sätzen 19% bzw. 7% auf die Preise von Artikeln auswirkt, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hängt von Ihren individuellen Einstellungen ab. Bei Preisen, die mittels eines Modells zur Preisfindung ermittelt werden, stellt dies eine Preiserhöhung dar.

Wenn ein Artikel einen Eigenen VK zugewiesen hat, erhöht sich dieser nur dann automatisch, wenn die zu Grunde liegende Kalkulation zeitlich beschränkt bis zum 31.12.2020 erfolgte (entsprechend unserer Empfehlung zu MwSt.-Senkung); siehe auch folgende FAQ.

Wie kann ich als Apotheker meine Preise anpassen?

Der Barverkaufspreis wird zum Zeitpunkt der Artikelabgabe mit dem aktuellen MwSt.-Satz berechnet, daher ist hier kein Eingreifen erforderlich.

Anders verhält es sich, wenn Eigene VK hinterlegt sind. Hier hängt der Handlungsbedarf davon ab, ob und wie Sie die Preise zur temporären MwSt.-Senkung ab dem 01.07.2020 kalkuliert hatten:

  • Keine Neukalkulation: Wenn Sie keine Preisanpassung zur MwSt.-Senkung durchgeführt hatten, müssen Sie auch keine Preise neu kalkulieren.
  • Neukalkulation mit zeitlicher Befristung: Wenn die Preise neu kalkuliert wurden, um die Preisanpassung an die Kunden weiterzugeben, und dabei die Gültigkeit bis Jahresende gesetzt wurde, müssen Sie keine neue Kalkulation durchführen. Die alten Preise werden mit Ablauf der Kalkulation automatisch wieder aktiv.
  • Neukalkulation mit zeitlicher Befristung: Wenn die Preise neu kalkuliert wurden, um die Preisanpassung an die Kunden weiterzugeben, und dabei die Gültigkeit bis Jahresende gesetzt wurde, müssen Sie keine neue Kalkulation durchführen. Die alten Preise werden mit Ablauf der Kalkulation automatisch wieder aktiv. Eine Anleitung zur MwSt.-Preiskalkulation finden Sie am Ende der Seite.

Wie kann ich bei Artikeln erkennen, ob sich nur die MwSt. geändert hat, oder ob sich auch der Preis selbst verändert hat?

Bei einem einzelnen Artikel können Sie in der LAUER-TAXE® in der Preishistorie nachsehen, wann und um wieviel sich ein Preis geändert hat (Artikel-Info / Preis-Info / Preishistorie).

Zudem kann eine Auswertung erstellt werden, bei welchen Artikeln sich der EK zu einem bestimmten Datum geändert hat.

Mit welcher MwSt. werden Vorablieferungen abgearbeitet?

In der zweiten Jahreshälfte 2020 erfasste Vorablieferungen müssen noch vor Ende des Jahres 2020 abgearbeitet werden, damit die temporär gültigen MwSt.-Sätze 16% bzw. 5%verwendet werden.

Vorablieferungen, die nach dem 01.01.2021 bearbeitet werden, erhalten den MwSt.-Satz 19% bzw. 7%. Damit die Taxe-Preise zum Zeitpunkt der Erfassung der Vorablieferung verwendet werden, sollten Sie Vorablieferungen noch bis Jahersende abarbeiten, sowie Rezepte taxieren und Rechnungen erstellen.

Was muss ich in der Rezeptur-Taxation beachten?

Schließen Sie vor dem Jahreswechsel offene Rezepturen ab und taxieren Sie die Rezepte. Kontrollieren Sie dazu die Nachbearbeitung der Kasse auf offene Rezeptur-Platzhalter.

Nachdem Sie den Änderungsdienst für den 01.01.2021 eingespielt haben, findet (in der Regel automatisch am 01.01.2021 um 5:00) ein Aktualisierungslauf statt, welcher die Preise aller in der LAUER-TAXE® gespeicherten aktiven Rezepturen auf Basis aktueller Einkaufspreise und Mehrwertsteuersätze neu berechnet.

Ausnahme: Parenterale Zubereitungen werden vom Aktualisierungslauf nicht erfasst. Diese sollten immer zunächst in der Rezeptur-Taxation geöffnet werden, damit eine Neuberechnung nach aktuellen Rahmenbedingungen stattfindet, und von dort an die Kasse übergeben werden.

Kontrollieren Sie nach dem Jahreswechsel stichprobenartig die Historie einzelner Rezepturen in der Rezeptur-Taxation oder in der LAUER-TAXE® darauf, ob eine Neuberechnung stattgefunden hat. Falls erforderlich, können Sie den Aktualisierungslauf auch manuell durchführen. Starten Sie diesen in der Rezeptur-Taxation manuell über den Menüpunkt Extras / Aktualisierungslauf.

Alternativ dazu empfehlen wir, Rezepturen vor der Abrechnung immer in der Rezeptur-Taxation zu laden und von dort an die Kasse zu übergeben, wodurch eine Berechnung nach aktuellen Rahmenbedingungen am besten sichergestellt ist.

Was passiert mit den Beträgen der diversen abrechenbaren Gebühren?

Für BTM-Gebühr, T-Rezept-Gebühr und Noctu-Gebühr ist in der AMPreisV ein Bruttopreis festgelegt. Die Beträge dieser Gebühren ändern sich daher nicht.

Diverse andere Gebühren wie zum Beispiel die Botendienstvergütung sind gesetzlich bzw. vertraglich als Nettopreis festgelegt. Die im WINAPO®-System hinterlegten Bruttopreise werden von CGM LAUER im Rahmen des Preisänderungsdiensts zum 01.01.21 angepasst, soweit der Netto-Charakter der jeweiligen Preisfestsetzung bekannt ist.

Für die Vergütung des ARMIN-Medikationsmanagements werden die im Jahr 2021 gültigen Beträge hinterlegt, welche neben den aktuellen Mehrwertsteuersätzen auch die zum Jahreswechsel anstehende vertraglich vereinbarte Anpassung berücksichtigen.

Was passiert mit den Artikel-Preisen in WINAPO®?

  • Uneingeschränkt preisgebundene Artikel:
    Die im Artikelstamm hinterlegten Gesetzlichen VK aller uneingeschränkt preisgebundenen Artikel (verschreibungspflichtige Arzneimittel) werden per Datenänderungsdienst zum 01.01.2021 einen Betrag erhalten, der wieder mit den MwSt.-Sätzen 19% bzw. 7% berechnet ist. Auch die Festbetragslinien werden entsprechend angepasst.
  • GKV-preisgebundene Artikel
    • Die im Artikelstamm für Zwecke der GKV-Abrechnung hinterlegten Gesetzlichen VK aller GKV-preisgebundenen Artikel (apothekenpflichtige Arzneimittel) werden ebenfalls per Datenänderungsdienst zum 01.01.2021 einen Betrag erhalten, der wieder mit der MwSt.-Sätzen 19% bzw. 7% berechnet ist.
    • Die für Zwecke außerhalb der GKV-Abrechnung im Artikelstamm hinterlegten Empfohlenen VK (UVP) von GKV-preisgebundenen Artikeln werden vom Anbieter gemeldet. In welchem Umfang die Anbieter zum 01.01.21 oder später eine Preisanpassung durchführen, ist derzeit nicht bekannt.
    • Die Empfohlenen VK (UVP) der GKV-preisgebundenen Artikel kommen in WINAPO® nur bei entsprechender Konditionsmodell-Einstellung zum Einsatz, da WINAPO® den parallel vorhandenen Gesetzlichen VK standardmäßig die höhere Priorität gibt.
    • Für Zwecke außerhalb der GKV-Abrechnung von der Apotheke angelegten Eigenen VK (kalkulierte Preise) werden durch CGM LAUER nicht automatisch angepasst (Ausnahme: Kalkulation mit zeitlicher Befristung, siehe auch FAQ 3). Beim nächsten Kalkulieren wird allerdings automatisch ein Preis mit aktualisiertem MwSt.-Aufschlag vorbelegt, wenn die vorhandene Kalkulation als Berechnungsgrundlage einen EK verwendet.
  • Nicht preisgebundene Artikel
    • Für die GKV-Abrechnung nicht preisgebundener Artikel werden von ABDATA komplett überarbeitete Vertragspreis-Daten (VDB) geliefert, welche (unter Berücksichtigung der konkreten liefervertraglichen Formulierung) auf die Situation der Rückkehr zu den MwSt.-Sätzen 19% bzw. 7% abgestimmt sind.
    • Die für Zwecke außerhalb der GKV-Abrechnung im Artikelstamm hinterlegten Empfohlenen VK (UVP) werden vom Anbieter gemeldet. In welchem Umfang die Anbieter zum 01.01.21 oder später eine Preisanpassung durchführen, ist derzeit nicht bekannt.
    • Für die für Zwecke außerhalb der GKV-Abrechnung von der Apotheke angelegten Eigenen VK (kalkulierte Preise) werden durch CGM LAUER nicht automatisch angepasst (Ausnahme: Kalkulation mit zeitlicher Befristung, siehe auch FAQ 3). Im Fall einer vom Anwender vorgenommenen Neukalkulation gilt das oben Gesagte.

Müssen für die Erlöse neue Sachkonten für das Kassenbuch bzw. die DATEV-Anbindung angelegt werden?

Sollten Sie mit unserem WINAPO® Kassenbuch bzw. unserer DATEV-Anbindung arbeiten hängt das Vorgehen davon ab, welche Anpassungen Sie im Juli hinsichtlich der temporären Senkung der Mwst. vorgenommen hatten. Bitte beachten Sie hierzu die "Anleitung zur Anpassung der Sachkonten für die MwSt.-Rückanpassung" am Ende der Seite.

Muss ich vor dem 01.01.2021 alle offenen Fakturalieferscheine abarbeiten?

Offene Belege vor dem Stichtag zu fakturieren, ist die einfachste Variante.

Falls dies nicht möglich ist, sollten Sie dies in den ersten 10 Tagen des Folgemonats nachholen, damit eine Rückdatierung auf den 31.12.2020 noch erfolgen kann. Zudem müssen die Belege aus 2020 bis spätestens 10.01.2021 fakturiert sein, damit sie im Leistungserbringungs-Zeitraum fakturiert werden. Falls auch Belege aus dem neuen Jahr dann bereits in die Fakturierung einfließen, werden automatisch getrennte Rechnungen zu den unterschiedlichen MwSt.-Sätzen 16% bzw. 5% und 19% bzw. 7% erstellt.

Bei Fakturierungen, die nicht innerhalb des Zeitraumes liegen oder die ein falsches Belegdatum (aktueller Monat oder später) haben, kommt es bei Übergabe der Belege an eine DATEV-Schnittstelle, wie auch in Ihrer Buchhaltung zu dem Problem, dass der statt der gesenkten MwSt.-Sätze wieder die MwSt.-Sätze 19% bzw. 7% angewendet werden.

Achten Sie bei automatischer Fakturierung zwecks Rückdatierung auf die Konfigurationseinstellungen, siehe folgende FAQ.

Information für Anwender mit DATEV-Schnittstelle, die das Leistungsdatum nutzen: Siehe Details unter https://apps.datev.de/dnlexka/document/9211426.

Was muss ich beachten, wenn ich die automatische Fakturierung verwende?

In der Konfiguration (Faktura / autom. Fakturieren) muss der Parameter Letzter Tag des Abrechnungszeitraums als Belegdatum drucken aktiviert sein, damit Belege aus dem Dezember, die erst Anfang Januar fakturiert werden, den 31.12.2020 als Belegdatum erhalten.

Zudem müssen die Belege bis spätestens 10.01.2021. fakturiert sein, damit eine Rückdatierung auf den 31.12.2020 erfolgen kann. Falls nämlich Belege aus dem Dezember erst später fakturiert werden, kommt es bei Übergabe der Belege an eine DATEV-Schnittstelle zu dem Problem, dass der erhöhte MwSt.-Satz angewendet wird.

Auf dem Kassenabschluss sind nach der MwSt.-Änderung (ab dem 01.01.2021) vier verschiedene Steuersätze (5, 7, 16 und 19 %) aufgelistet. Wie kommt das zustande?

Beim Tilgen von Krediten aus der zweiten Jahreshälfte 2020 in der ersten Jahreshälfte 2021 wird der vorher gültige, gesenkte MwSt.-Satz verwendet. Daher werden Tilgungen von Krediten aus der zweiten Jahreshälfte 2020 in den Finanzen mit 5 % bzw. 16 % MwSt. ausgewiesen. Auch Rechnungen, die noch aus der zweiten Jahreshälfte 2020 stammen und über die Kasse getilgt werden, beinhalten die gesenkten MwSt.-Sätze in den Finanzen. Daher kann es vorkommen, dass auf dem Kassenabschluss (ab dem 01.01.2021) 5, 7, 16 und 19 % MwSt. ausgewiesen werden.

Warum bekomme ich die Meldung, dass der Tagesabschluss nicht in das Kassenbuch exportiert werden kann?

Es fehlt bei den in der Meldung genannten Parametern die Zuordnung eines Sachkontos zu den aktuell gültigen MwSt.-Sätzen. Daher können die Buchungen nicht an das Kassenbuch übertragen werden.

Dies kann nach dem Jahreswechsel vorkommen, wenn für die dann gültigen MwSt.-Sätze 19% bzw. 7% keine Zuordnungen bestehen.

Der Tagesabschluss wird trotzdem festgeschrieben.

Berichtigen Sie die Ursache für den nicht durchgeführten Export, indem Sie in der Konfiguration / Applikationsbereich Applikationseinstellungen / Funktionsschaltfläche Kassenbuch / Register Konto den genannten Parametern die Zuordnung der Sachkonten zuweisen.

Wenn Sie die Buchungen anschließend sofort im Kassenbuch einsehen möchten, gehen Sie dort auf die Funktion Ansicht / Darstellung / Aktualisieren. Andernfalls werden Buchungen automatisch nach dem nächsten Tagesabschluss im Kassenbuch angezeigt.

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