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„4 Fragen an...“ Johannes Haunhorst,
Dezernent beim elektronischen 
Gesundheitsregister (eGBR)

2. August 2022
Zukunft der ambulanten Pflege

 „4 Fragen an“ Johannes Haunhorst vom elektronischen Gesundheitsregister (eGBR) zum elektronischen Berufsausweis (eBA) und elektronischen Heilberufeausweis (eHBA) und SMC-B als Voraussetzung für Pflegeeinrichtungen zur Authentifizierung gegenüber und Anbindung an die Telematikinfrastruktur.

Die ersten Pflegeeinrichtungen der Altenhilfe wurden noch über den §125 SGB XI, also das Modellprojekt des GKV-SV zur Erprobung der Telematikinfrastruktur in der Pflege angebunden. Das Modellprojekt ermöglichte die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ohne weitere Prüfung durch das elektronische Gesundheitsberuferegister und Ausstellung eines eBA/eHBA für die teilnehmenden Einrichtungen. Mit der Samariterstiftung Nürtingen hat CGM im Juli 2021 die erste Pflegeeinrichtung in Deutschland über das Modellprojekt an die Telematikinfrastruktur angebunden.

1.) Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) in Münster bündelt für die nicht Pflicht-verkammerten Gesundheitsberufe in allen Bundesländern per Staatsvertrag die Prüfung zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Was genau umfasst den Aufgabenbereich des eGBRs für die Pflege?

Das eGBR ist eine gemeinsame Stelle der Bundesländer und ist in Nordrhein-Westfalen angesiedelt. Konkret liegt die Umsetzung im Aufgabenbereich der Bezirksregierung Münster. Sie gibt auf Antrag eHBA und SMC-B an diejenigen Heilberufler:innen und diejenigen Leistungserbringerinstitutionen heraus, die nicht über eigene Körperschaften verfügen und denen die Aufgabe zur Ausgabe von eHBA und SMC-B gesetzlich zugewiesen wurde. Dazu zählen unter anderem Pflegefachkräfte und Pflegeeinrichtungen.

Die Antragstellung auf diese voll digitalisierte Verwaltungsleistung erfolgt über das NRW Serviceportal. Anschließend holt das eGBR auf elektronischem Wege die Bestätigung ein, dass die antragstellende Pflegefachkraft über eine Berufserlaubnis verfügt bzw. die Pflegeeinrichtung Leistungen nach dem SGB V oder XI abrechnen darf. Dazu arbeitet das eGBR mit verschiedenen Behörden im gesamten Bundesgebiet zusammen, die diese Berechtigungen bestätigen können. Anschließend übermittelt das eGBR die Antragsdaten über eine elektronische Schnittstelle an einen sogenannten Vertrauensdiensteanbieter, der die Karten letztendlich produziert. Dieser Vertrauensdiensteanbieter wird von der antragstellenden Person im Rahmen unseres marktoffenen Modells selbst ausgewählt. Mit der Herausgabe von eHBA und SMC-B schafft das eGBR eine wesentliche Voraussetzung für die reguläre Anbindung der Pflegereinrichtungen an die Telematikinfrastruktur.

2.) Die Tätigkeiten des eGBRs befinden sich in einer Pilotphase, das bedeutet, alle Aufgaben und Abläufe wurden aufgesetzt und nun in einem kontrollierten Roll-out erprobt. Bisher wird immer vom „Sommer“ gesprochen, wenn alle Pflegeeinrichtungen in allen Bundesländern einen regelbasierten Zugang zur Telematikinfrastruktur bekommen. Gibt es schon ein konkretes Datum für die restlichen Bundesländer, die nicht im Fokus des Pilotprojekts standen und wird es auch für diese Nachzügler eine Übergangsregelung für die Antragsgebühren geben, die bei den anderen Bundesländern im Pilotprojekt bisher entfällt?

Der Pilotbetrieb umfasst derzeit bereits die Bundesländer Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Pflegefachkräfte, die ihre Berufserlaubnis in einem dieser Bundesländer erhalten haben, und Pflegeeinrichtungen aus diesen Bundesländern können bereits jetzt ihre eHBA und SMC-B über das eGBR erhalten. 
Entscheidende Voraussetzungen für die Aufnahme des bundesweiten Vollbetriebes sind das Inkrafttreten des eGBR-Staatsvertrages und die Meldung der bestätigenden Stellen durch alle Bundesländer. Diese beiden Voraussetzungen sind bislang leider noch nicht erfüllt. Die bestätigenden Stellen, die die Berufserlaubnis der antragstellenden Heilberufler:innen bestätigen können, müssen vom eGBR in den digitalen Verwaltungsprozess eingebunden werden.

Mit der Aufnahme des bundesweiten Vollbetriebes rechnen wir nicht vor Herbst 2022. Im Rahmen des Pilotbetriebes erhebt das eGBR zurzeit keine Verwaltungsgebühr für die Überprüfung der Berufszugehörigkeit. Der Vertrauensdiensteanbieter berechnet allerdings Gebühren für die Produktion der Karten und seine Dienstleistung.

3.) Die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen am Modellprojekt nach §125 SGB XI authentifizieren sich über SMC-B ORGs, also Institutionskarten der Krankenkassen, die ausschließlich für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) genutzt werden können. Wie weit sind denn die Pläne dazu, wann und wie eine Umstellung der Pflegeeinrichtungen aus dem Modellprojekt von der SMC-B ORG hin zur SMC-B Pflege erfolgen soll?

Für den Zugriff auf medizinische Fachanwendungen in der Telematikinfrastruktur benötigen Sie eine vollwertige SMC-B, die Leistungserbringerinstitutionen der Pflege vom eGBR erhalten. Sollte eine Pflegeeinrichtung im Rahmen eines Modellprojekts bereits eine SMC-B ORG erhalten haben, kann sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen vom eGBR zusätzlich eine vollwertige SMC-B erhalten. Die Sperrung der SMC-B ORG wäre in einem solchen Fall nicht erforderlich. Die SMC-B ORG könnte weiterhin für KIM genutzt werden, wenn sie dafür bereits entsprechend eingebunden worden ist. Sofern die Pflegeeinrichtung die SMC-B ORG nach Erhalt der SMC-B vom eGBR nicht weiter nutzen möchte, veranlasst diese Pflegeeinrichtung bitte selbständig die Sperrung der SMC-B ORG bei dem Vertrauensdiensteanbieter, der die SMC-B produziert hat.

4.) Bisher galt ja, dass jede Pflegeeinrichtung mit einer eigenen IK Nummer mindestens einen elektronischen Berufsausweis (eBA) bzw. elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) benötigt. Es ist jedoch keine Seltenheit, dass große Träger der Altenhilfe eine hohe zweistellige Anzahl an Pflegeinrichtungen mit dem zugehörigen Pflegepersonal in einer juristischen Person wie z. B. einer gGmbH bündelt  Wie viele eBA benötigt, bzw. empfehlen Sie einem Träger der mehrerer Pflegeeinrichtungen hat und welche Bedingungen müssen gegeben sein, um mit wenigen oder auch nur einem eBA die Voraussetzung für den Antrag der SMC-B der zugehörigen Pflegeeinrichtungen gegenüber dem eGBR zu erfüllen?

Grundsätzlich dürfen SMC-B nach dem SGB V nur an Leistungserbringerinstitutionen herausgegeben werden, denen auch mindestens ein Leistungserbringer mit eHBA zugeordnet werden kann. Ein eHBA-Inhaber, der einer juristischen Person als Träger mehrerer Leistungserbringerinstitutionen angehört und der seinen Tätigkeiten nach auch diesen Leistungserbringerinstitutionen zuzuordnen ist, kann als institutsangehörige Person mit eHBA in allen diesen Leistungserbringerinstitutionen gelten.

Sollte eine Leistungserbringerinstitution keine Person mit gültigem eHBA mehr zugeordnet werden können, müsste das eGBR die SMC-B dieser Einrichtung sperren. Es liegt in der Eigenverantwortung jeder Pflegeeinrichtung bzw. der Trägergesellschaft, selbst zu entscheiden, wie viele eHBA-Inhaber sie in ihrer Organisation vorhält.

	Johannes Haunhorst, Dezernent beim elektronischen  Gesundheitsregister (eGBR)

Johannes Haunhorst, Dezernent beim elektronischen Gesundheitsregister (eGBR)