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Neue Personalbemessung für nachhaltige Sicherung der Pflegequalität führt zum Paradigmenwechsel in der Arbeitsorganisation der stationären Pflege.

15. September 2022
Zukunft der ambulanten Pflege

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II beauftragte der Gesetzgeber die Pflegeselbstverwaltung, ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur bundesweit einheitlichen Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen entwickeln und erproben zu lassen. Die Universität Bremen unter Leitung von Prof. Dr. Heinz Rothgang hat die Ergebnisse vorgestellt. Damit sollen die Weichen für eine nachhaltige Qualitätssicherung in der Langzeitpflege gestellt werden. Zudem steht die Personalausstattung der Einrichtungen im Fokus: Sie soll sich in Quantität und Qualifikation am Pflegegradmix der Klientinnen und Klienten ausrichten. Aber auch die Arbeitsbedingungen der beruflich Pflegenden und die Attraktivität des Pflegeberufs sollen langfristig verbessert werden.

Die 50-prozentige Fachkraftquote gilt in der Praxis seit Langem als überholt – es gibt diese Regelung seit 1993. In einigen Fällen erlauben die Behörden heutzutage alternative Personalbesetzungen, die sich an der Situation in der jeweiligen Pflegeeinrichtung orientieren – eine einheitliche Linie gibt es jedoch nicht. Nun liegt das Rothgang-Gutachten vor, auf dessen Grundlage im Juli 2023 eine neue Personalbemessung in der Pflege (nach Paragraf 113c SGB XI) in Kraft tritt. Für die Umsetzung besteht eine Übergangsfrist bis Ende 2025.

 

Das Personal liegt im Schnittpunkt

Um die Rahmenbedingungen in der Pflege zu verbessern sind umfassende Reformen notwendig. Dabei liegt die Ausstattung der Einrichtungen mit Pflegepersonal im Schnittpunkt der Themenbereiche Pflegequalität, Pflegeausbildung und Finanzierbarkeit. „Die gewünschte Pflegequalität ist nur mit einer sie ermöglichenden Personalausstattung zu gewährleisten“, heißt es in der Rothgang-Studie. Die erforderliche Personalmenge sei aber wiederum nur umsetzbar, wenn das entsprechende Personal auch ausgebildet, qualifiziert und angeworben werde und wenn die Finanzierung mittelfristig nicht allein von den Pflegebedürftigen getragen werden müsse, sondern – in welchem Modell auch immer – in größeren Teilen auf die Versichertengemeinschaft oder dritte Finanzierungsträger verlagert werde. Die Bundesregierung hatte die Konzertierte Aktion Pflege“ ins Leben gerufen, mit dem Ziel der Verbesserung des Arbeitsalltags und der Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden sowie zur Stärkung der Ausbildung in der Pflege. Erreicht werden soll ein Zuwachs an Personal, die Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Entlohnung, die Stärkung der Ausbildung und die Vermeidung einer einseitigen finanziellen Belastung der Pflegebedürftigen. Zudem soll die Verantwortung der Pflegekräfte steigen, um so die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen.

 

Neue Struktur auf acht Qualitätsniveaus

Um dies zu erreichen, sind acht Qualitätsniveaus (QN) vorgesehen – diese führen zu einer neuen Gliederung der Aufgabenstruktur und Verantwortlichkeiten in der Pflege. Das Spektrum beginnt bei einfachen Serviceaufgaben (QN 1) und persönlichen Assistenzdiensten (QN 2). Für die Durchführung von Aufgaben im Rahmen des Pflegeprozesses ist das QN 3 vorgesehen. QN 4 ist für die Steuerung und Gestaltung von komplexen Pflegeprozessen vorgesehen. QN 5 soll mit weiterer Fachqualifikation zusätzlich die Steuerung und Gestaltung von komplexen Pflegeprozessen für spezielle Gruppen zum Beispiel in Palliativsituationen oder im gerontopsychiatrischen Bereich übernehmen. QN 6 kann zuständig sein für hochkomplexe Pflegeprozesse und zusammen mit QN-5-Kräften, die über eine zusätzliche Leitungsqualifikation verfügen, die Teamleitung übernehmen. Als mögliches Qualifikationsniveau für die pflegerische Leitung in Einrichtungen beschreibt die Studie QN 7. Als höchstes Qualitätsniveau beinhaltet QN 8 die Steuerung und Gestaltung pflegewissenschaftlicher Aufgaben.

 

Angepasste Voraussetzungen in der Qualifikation

Je nach Qualitätsniveau sind beim Pflegepersonal unterschiedliche Qualifikationen Voraussetzung. Für QN 1 und 2 ist keine Ausbildung notwendig, es reicht eine viermonatige angeleitete Tätigkeit (QN 1) beziehungsweise ein Pflegebasiskurs von mindestens 200 Stunden mit einjähriger Anleitung. Wer auf QN 2 in der Betreuung eingesetzt wird, hatte 160 Stunden Unterricht und ein dreiwöchiges Pflegepraktikum (Betreuungskräfte nach §§ 43b und 53c SGB  XI). QN 3 erfordert eine Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in, QN 4 zur Pflegefachperson. Voraussetzung für den Einsatz als QN 5 ist eine zweijährige Berufspraxis in QN 4 beziehungsweise als Pflegefachperson verbunden mit einer Fachfortbildung von mindestens 200 Stunden. Für eine leitende Funktion auf QN 5 muss eine zweijährige Berufspraxis innerhalb der vergangenen fünf Jahre liegen; zudem ist eine Weiterbildung für Leitungsaufgaben von mindestens 460 Stunden erforderlich. Die höchsten drei QN werden von akademischen-Ausbildungen abgedeckt: Bachelor für QN 6, Master für QN 7 sowie Promotion für QN 8.

 

Konsequenzen für die Pflegehelferausbildung

Nach den Ergebnissen der Rothgang-Studie „besteht vor allem ein hoher Bedarf an Pflegehilfskräften beziehungsweise -assistenten. In Deutschland unterliegt die Ausbildung der Pflegenden unterhalb das QN 4 den Ausgestaltungen der Länder und ist nicht bundeseinheitlich geregelt, was in den konkreten Ausbildungsgängen zu Heterogenität in Dauer und Inhalten führt. Diese kann sowohl zu unterschiedlichen Fähigkeiten mit resultierenden Auswirkungen auf die Pflegequalität führen, als auch die regionalen Einsatzmöglichkeiten der Pflegehilfskräfte einschränken. Bei der hohen Bedeutung der Pflegehilfskräfte für die Versorgung von Pflegebedürftigen in der stationären Langzeitpflege nach dem vorliegenden Personalbemessungsinstrument ist es daher angezeigt, analog zum Pflegeberufegesetz, länderübergreifende Maßstäbe auch in der Pflegehelferausbildung anzustreben.“

 

Neue Arbeitsabläufe sind notwendig

Zudem heißt es im Gutachten, dass „sich mit der Implementierung eines bedarfsorientierten Qualifikationsmixes für alle Pflegenden notwendige Umstrukturierungen ihrer Aufgabenfelder ergeben. So wird ein Umbau der betrieblichen Aufgabenverteilung in der pflegerischen Langzeitversorgung notwendig, dessen Zielperspektive durch eine klar festgelegte Aufgabenverteilung zwischen den beruflich Pflegenden der unterschiedlichen Qualifikationsniveaus auf Grundlage der im Pflegeberufegesetz festgelegten Kompetenzen gekennzeichnet ist. "Dabei sollten sich die Pflegefachkräfte zukünftig vorrangig auf Vorbehaltsaufgaben und die Koordination und Supervision von Hilfskräften sowie komplexe Pflegesituationen fokussieren, während die Erbringung von Aufgaben, die keine Fachkräfte erfordern, gezielt durch Hilfskräfte erfolgen sollte. Ziel ist ein kompetenzorientierter Arbeitseinsatz sowie ein zukünftig verbesserter und gezielter Einsatz von Pflegeakademikern der QN 6 und QN 7 in der Umgestaltung innerbetrieblicher Prozesse durch Personal- und Organisationsentwicklung.“ Die Umgestaltung der Prozesse sei zwingend erforderlich, wenn der bedarfsorientierte Personalmix mit deutlich mehr Hilfskräften zukünftig auch zu einer entsprechenden Verbesserung der Pflegequalität führen soll. Sprich: Eine gezielte Einsatzplanung, gute Absprache und ein gemeinsamer, lösungsorientierter Weg sind unabdingbar. Und die Aufgabenzuordnung sowie die Arbeitszeiten sind in der Planung lückenlos zu berücksichtigen, um auf Belastungsspitzen frühzeitig reagieren zu können.

 

Verbände fordern Finanzreform

Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) organisierten Spitzenverbände begrüßen die Einführung des Verfahrens grundsätzlich, fordern jedoch eine „volle Umsetzung der Ergebnisse ohne willkürliche Abschläge, einhergehend mit einer Finanzreform der Pflegeversicherung.“ Vor allem dürfe bei der schrittweisen Umsetzung das Personalniveau in denjenigen Bundesländern, die bereits einen höheren Personalstandard haben, keine Unsicherheit entstehen. „Der Gesetzgeber muss dazu den beabsichtigten Bestandsschutz lückenlos ausgestalten und ausweiten“, heißt es in einem Positionspapier der Verbände. Darüber hinaus sei zwingend eine Zielvorgabe als Garantie dergestalt zu formulieren, dass alle Einrichtungen am Ende ein höheres Personalniveau erzielen. „Dafür sollte grundsätzlich für alle Einrichtungen der Weg eröffnet werden, auf Grundlage des Personalbemessungsinstruments mehr umzusetzen, als derzeit im Gesetz vorgesehen ist.

Themen im Kontext der neuen Personalbemessung

einrichtungsindividuelle Personalbedarfsermittlung | stationäre Tourenplanung | kompetenzbasierte(r) Pflegeeinsatz, Pflegeplanung, Aufgabenverteilung | digitaler Laufzettel | Qualitätsniveaus | Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) | PeBeM | §113c SGB XI | Ablaufschema | Qualifikationsmix | Stationäres Setting

Web-Seminar Aufzeichnung:
Controlling im Kontext des Personalbemessungsverfahrens (PeBeM) mit den Lösungen DS und BI

Web-Seminar Aufzeichnung:
Das neue Personal-bemessungsverfahren 
(PeBeM) 
in der CGM SOZIAL Suite. 

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