Um ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Patienten längst Pflicht. Nun gewinnt auch der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) an Bedeutung. Denn ohne ihn geht für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker im Alltag zukünftig (fast) nichts mehr.
Vom E-Arztbrief über das E-Rezept bis hin zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Auf Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker kommt im Zuge der Telematikinfrastruktur (TI) in diesem Jahr eine ganze Reihe an neuen Anwendungen zu, die in den Versorgungsalltag integriert werden müssen. Für die Nutzung dieser Anwendungen werden ein Anschluss an die TI sowie der eHBA dringend benötigt. Mit der sechsstelligen sogenannten Card Access Number für den kontaktlosen Einsatz ermöglicht der Ausweis den zentralen Zugang zu allen Anwendungen der TI, die eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) benötigen.
Ab 1. Oktober sind nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragsärzte dazu verpflichtet, die Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten zu informieren. Spätestens dann benötigen sie also den eHBA für die elektronische Weitergabe der Daten. Eine frühe Vorbereitung durch die Bestellung des eHBA wird dringend empfohlen.
Höchste Zeit also, die personenbezogene Chipkarte zu beantragen. Zuständig für die Ausstellung eines Heilberufsausweises ist je nach Berufsgruppe eine andere Kammer: Ärzte und Zahnärzte erhalten den eHBA von den Landesärzte- beziehungsweise Landeszahnärztekammern. Psychotherapeuten wenden sich an die zuständige Landespsychotherapeutenkammer und Apotheker an die Landesapothekerkammer. Auch eine Beantragung über die Online-Portale der Hersteller ist möglich. Der Ausweis ist fünf Jahre gültig.