Kraft tanken in Auszeiten: Urlaub ist wichtig für die körperliche und seelische Gesundheit. Was Ärzt:innen ihren Patientinnen und Patienten raten, gilt selbstverständlich auch für sie selbst. Niedergelassene müssen jedoch ein paar Dinge beachten, ehe sie den Alltag hinter sich lassen können.
Kurz vor Weihnachten sind sie wieder öfter zu sehen: Praxisschilder mit dem Hinweis „Wir haben Urlaub“. Diese Auszeiten sind nicht nur verdient, sie sind vor allem wichtig. Frisch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte stolpern jedoch nicht selten über die Frage, wie viel Urlaub ihnen überhaupt zusteht und was es dabei zu beachten gilt.
Jede Abwesenheit bedarf einer Vertretung
Insgesamt drei Monate pro Jahr können niedergelassene Ärzt:innen theoretisch in den Urlaub gehen. Im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind sogar längere Zeiträume möglich. Die wichtigste Regel lautet jedoch: Für jede Abwesenheit benötigen Niedergelassene eine Vertretung. Das gilt auch für Bereitschaftsdienste, die in Urlaubszeiten fallen
Vertretung auch ohne Kassenzulassung
Die Vertretung darf nur übernehmen, wer über dieselben Qualifikationen im gleichen Fachgebiet verfügt. In Ausnahmefällen können das auch Ärzt:innen sein, die sich im letzten Abschnitt einer Weiterbildung befinden. Auch hier ist die KV die richtige Anlaufstelle für eine entsprechende Genehmigung. Hinzu kommt: Eine Kassenzulassung ist keine zwingende Vertretungsvoraussetzung. Das heiß, dass z. B. auch Kolleg:innen in Kliniken für die Vertretung in Frage kommen. Obacht ist jedoch geboten, wenn eine Vertretung über zusätzliche Qualifikationen verfügt. Denn im Rahmen einer Vertretung dürfen Ärzt:innen nur Leistungen durchführen und abrechnen, für welche die abwesende Kollegin oder der Kollege qualifiziert ist.
Bei längeren Abwesenheit die KV informieren
Wer länger als eine Woche in den Urlaub geht, ist verpflichtet, die Abwesenheit sowie die Vertretungsregelung der KV zu melden. Die meisten KVen stellen hierfür ein Formular zur Verfügung, in das man sowohl den Zeitraum der Abwesenheit als auch die Kontaktdaten der Vertretung eingibt. Kürzere Schließungen, etwa für ein verlängertes Wochenende, müssen den KVen nicht gemeldet werden. Allerdings gilt grundsätzlich eine Informationspflicht der eigenen Patient:innen. Weit verbreitet und bewährt sind Aushänge an der Praxistür, eine Ansage auf dem Anrufbeantworter sowie eine Information auf der Startseite der Praxiswebseite – jeweils mit genauen Angaben zur Schließzeit und zur Vertretung. Der Verweis auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst genügt nicht.
Softwareunterstützung bei spontanen Auszeiten
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