Seit Juli können Vertragsärzt:innen die wichtigsten Notfallpauschalen auch per Videosprechstunde erbringen. Dabei gelten die Abrechnungs-Obergrenzen für videosprechstundenfähige GOP nicht. Dies ist ein Beschluss des Ergänzten Bewertungsausschusses im Auftrag des Gesetzgebers.
Regelung nur für Vertragsärzte
Mit der Erweiterung der Notfallpauschalen zum 1. Juli 2022 ist eine Videosprechstunde nun auch im organisierten Not(fall)dienst abrechenbar. Diese Regelung gilt ausschließlich für Vertragsärzte. Mediziner:innen, Institute und Krankenhäuser, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, dürfen Videosprechstunde weiterhin nicht im Notfall durchführen. Für die erbrachten Notdienstleistungen per Videosprechstunde gelten weder das Mengenlimit von 30 Prozent noch die Abrechnungs-Obergrenzen.
Notfallpauschalen GOP 01210 | GOP 01212
- Erweiterung um die Kontaktoption „Videosprechstunde“
- Dokumentation durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung
- Honorar-Abschlag um 10,0 Prozent (vgl. EBM Nr. 4.3.1)
Notfall-Erschwerniszuschläge GOP 01223 | GOP 01224 | GOP 01226
- ergänzender Hinweis zu fortbestehenden Beschränkungen auf persönlichen Kontakt
Authentifizierung eines unbekannten Patienten GOP 01444
- Ergänzung der Legende um Notfallpauschalen GOP 01210 und 01212
Technikzuschlag für Videosprechstunden GOP 01450
- Erweiterung der Legende um Positionen 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218
Koordinationspauschalen 01205 | 01207
- Ergänzung um Anmerkung, dass der geforderte zweite Arzt-Patienten-Kontakt auch am Bildschirm stattfinden kann
Zertifizierte Videodienstanbieter
Auch im organisierten Notfalldienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die zertifiziert sind.
CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE
Immer mehr Ärzt:innen und Patient:innen entscheiden sich bewusst für die Alternative zum Praxisbesuch, um z. B. Ansteckungsrisiken, Fahrtwege oder Wartezeiten zu vermeiden.