Die telefonische Krankschreibung konnte sich während der Corona-Pandemie bewähren: Die Vorteile überzeugten – etwa das Infektionsrisiko zu reduzieren und gleichzeitig die Praxen zu entlasten. Ab sofort ist die Krankschreibung per Telefon unter diesen bestimmten Voraussetzungen dauerhaft möglich.
Der Beschluss kommt gerade rechtzeitig zur winterlichen Erkältungswelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken hat beschlossen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu ändern und die telefonische Krankschreibung mit sofortiger Wirkung und dauerhaft wieder einzuführen. Im April war die entsprechende Sonderregelung, die während der Corona-Pandemie mehrfach verlängert worden war, ausgelaufen.
Comeback mit Neuerungen
Die neue und dauerhaft mögliche telefonische Krankschreibung soll dafür sorgen, dass Arztpraxen weniger überfüllt sind und damit auch die Infektionsgefahr in den Wartezimmern senken. Während bei der Corona-Sonderregelung nur Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen eine telefonische Krankschreibung erhalten konnten, sollen nun alle Krankheitsbilder mit absehbar nicht schwerem Verlauf davon profitieren. Hausärztinnen und Hausärzte hatten sich für die Wiedereinführung stark gemacht.
Ob eine AU-Bescheinigung nach telefonischer Anamnese medizinisch vertretbar ist, entscheidet weiterhin in jedem Fall die Ärztin oder der Arzt. Das bedeutet: Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung. Lässt sich die Arbeitsunfähigkeit am Telefon nicht ausreichend beurteilen, kann eine persönliche Untersuchung erforderlich sein.
Diese Voraussetzungen gelten für eine telefonische Krankschreibung:
- Krankschreibung nach telefonischer Anamnese nur, wenn keine Videosprechstunde möglich ist
- Erkrankte müssen der Arztpraxis bekannt sein
- Erkrankte dürfen keine schweren Symptome aufweisen
- Krankschreibung für maximal fünf Kalendertage
Videosprechstunde hat Vorzüge
Die Möglichkeit der Videosprechstunde hat gegenüber der telefonischen Anamnese weiterhin einen Vorteil: Hier ist eine Krankschreibung bis zu sieben Tage bei Patientinnen und Patienten möglich, die in der Praxis bekannt sind. Patientinnen und Patienten, die in der Praxis nicht bekannt sind, können für drei Tage krankgeschrieben werden. Für eine AU gilt sowohl per Videosprechstunde als auch per Telefon: Eine Folgebescheinigung ist nur möglich, wenn ein Patient zuvor bereits in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht und eine Krankschreibung für dieselbe Krankheit ausgestellt wurde.
Für eine telefonischen AU-Bescheinigung benötigt die Praxis übrigens keine elektronische Gesundheitskarte (eGK). War ein Patient im aktuellen Quartal noch nicht in der Praxis, lassen sich die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte entnehmen.
Alles aus einer Hand
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