Mit dem Jahreswechsel müssen sich Ärzt:innen auf eine Reihe von Neuigkeiten einstellen. Angefangen beim E-Rezept über Gehaltserhöhungen für MFA bis hin zur Verlängerung von Corona-Sonderregelungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Arztberichte, Befunde, Röntgenbilder: Mit ihnen müssen Arztpraxen auf Wunsch ihrer Patient:innen die ePA seit 2021 befüllen können – sofern die verantwortliche Krankenkasse ihren Versicherten die ePA anbietet.
Ab 1. Januar 2022 können weitere Dokumente in der ePA gespeichert werden:
Wechseln Patient:innen die Krankenkasse, können sie darüber hinaus ab 2022 sämtliche in der ePA gespeicherten Daten übertragen lassen. Unverändert gilt, dass die Nutzung durch die Patient:innen auf freiwilliger Basis erfolgt. Dabei können sie darüber entscheiden, wem sie welche Dokumente in der ePA zugänglich machen oder entziehen wollen. Hierfür können Versicherte mit dem Jahreswechsel jedes einzelne Dokument via Smartphone oder Tablet an einzelne Berechtigte adressieren bzw. sperren.
Die Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen ist seit dem 1. Oktober 2021 möglich. Die letzten Tage des „gelben Scheins“ sind gezählt. Denn ab Juli 2022 sind Krankenkassen auch dazu verpflichtet, die eAU an die Arbeitgeber der Versicherten weiterzuleiten. Das heißt: Schreiben Behandelnde einen Versicherten oder eine Versicherte arbeitsunfähig, erfolgen alle weiteren Schritte digital. Ärzt:innen übermitteln die Krankmeldung der zuständigen Krankenkasse via TI. Diese wiederum informiert den Arbeitgeber – ebenfalls digital.
Der sichere E-Mail-Datenaustausch via KIM wird weiter ausgebaut: Aktuell können KIM-Nutzer:innen Befunde, Arztbriefe oder Abrechnungen versenden – limitiert auf ein Datenvolumen von maximal 25 MB. Diese Einschränkung soll im Laufe des Jahres fallen. Zudem ist die Einführung einer Dienstkennung für jede:n Nutzer:in in Planung sowie der mobile Datenaustausch ab 2023.
Die gematik geht davon aus, dass die ersten zugelassenen TI-Messenger in der zweiten Jahreshälfte 2022 auf den Markt kommen. Der Kurznachrichtendienst ist als mobile Ergänzung zu KIM konzipiert und soll gleichermaßen die Nutzung via Smartphone, Tablet und Desktop unterstützen. Er läuft über die Telematikinfrastruktur und greift datensicher auf ein zentrales Adressbuch zurück.
Für die Verschlüsselung von Diagnosen gelten die komplexen Regelungen der ICD-10-GM: Diese ändern sich zwar nicht. Allerdings erhalten Praxen für eine bessere Anwendung seit Januar 2022 Software-Unterstützung: Diese wird von den Herstellern der jeweiligen Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) implementiert und so direkt in die Praxissoftware eingebunden. Damit steht die Hilfe Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen direkt beim Kodieren zur Verfügung.
Bis zum 30. Juni 2022 gilt dabei noch eine Übergangsphase, in der die Hersteller ihre Lösungen optimieren können. Die Nutzung ist für Praxen somit ab dem 01. Juli 2022 verpflichtend.
Hausärzt:innen erhalten ab April 2022 ein Extrabudget, wenn sie ihre Patient:innen mit Vollendung des 16. Lebensjahres regelmäßig darauf aufmerksam machen, dass sie eine Erklärung über Organ- und Gewebespenden abgeben, ändern und jederzeit widerrufen können. Die Verantwortlichen wollen so die Spenderzahlen in Deutschland erhöhen.
Laut Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsfindung erfolgt die Vergütung extrabudgetär. Zur Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse steht Ärzt:innen das E-Learning-Portal der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) mit dem Lernmodul „Basismodul Hausarzt“ zur Verfügung. Dieses ist mit zwei CME-Punkten zertifiziert.
600 Millionen Euro mehr Honorar: Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss mit der Erhöhung des Orientierungswerts um 1,275 % beschlossen. Mit ihm steigen die Preise ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen 2022 von bisher 11,1244 Cent auf 11,2662 Cent.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung und dem zu erwartenden Einsatz innovativer Arzneimittel haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Steigerung des Ausgabevolumens für Arznei- und Heilmittel um 5,3 % bzw. 4,49 % (Heilmittel) beschlossen.
Ärzt:innen, die eine oder mehrere Medizinische Fachangestellte (MFA) beschäftigen oder ausbilden, müssen laut dem neuen Tarifvertrag für MFA (gültig bis 31.12.2023) die Gehälter bis 2023 in drei Stufen erhöhen:
Die Ausbildungsvergütungen für Azubis müssen ebenfalls angepasst werden:
Zahlreiche Corona-Sonderregelungen gelten auch über den Jahreswechsel hinaus. Dazu zählen zum Beispiel:
Einen vollständigen und aktuellen Überblick verschaffen die Serviceseiten der KBV (KBV – Sonderregelungen Coronavirus).