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Praxisübernahme: Vorsicht beim Verkauf des Patientenstamms!

Der Bundesgerichtshof hat sich im Beschluss vom 9. November 2021 (Az.: VIII ZR 362/19) den möglichen Modalitäten für eine Praxisveräußerung gewidmet. Demnach ist ein Verkauf einer Arztpraxis im Ganzen bedenkenlos möglich. Ein alleiniger Kaufvertrag über den Patientenstamm verstößt jedoch gegen das Berufsrecht.

Größe des Gebäudes und gute Lage – für potenzielle Käufer einer Praxis spielt nicht nur der materielle Wert eine Rolle. Meist kreisen die Überlegungen vor allem um den vorhandenen Patientenstamm. Ist dies einziger Bestandteil der Praxisveräußerung, ist jedoch Vorsicht geboten. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vor zwei Jahren festgelegt, dass ein isolierter Verkauf von Patienteninformationen rechtswidrig ist. Grundlage war ein vor Gericht getragener Streit zweier Zahnärzt:innen bezüglich eines Kaufvertrages über den Patientenstamm. 

Rechtsstreit um Patientenstamm – kein Überlassungsanspruch

Der Kläger, ein niedergelassener Zahnarzt aus Bayern, ging vor Gericht, um seine Vertragspartnerin, die veräußernde Zahnärztin, zur Erfüllung der getroffenen Vereinbarung zu verpflichten. Das Ergebnis nach der dritten Gerichtsinstanz vor dem BGH: Ein Anspruch auf alleinige Überlassung des Patientenstammes besteht nicht. Viel eher war der Vertrag nichtig, da ihm ein Verstoß gegen die Unabhängigkeit zahnärztlicher Entscheidungen zugrunde lag und er das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt missachtete. Hinsichtlich der weitverbreiteten Berufspraxis wie der Umleitung von Patientenanrufen oder der Übernahme der geführten Patientenakten ist somit ein Umdenken gefragt.

Datenschutz: Patientenstamm schützen

Ist ein Verkauf einer fortführungsfähigen Arztpraxis geplant, liegt der Sachverhalt anders. In diesem Fall ist die Übergabe des Patientenstamms an die Nachfolger:innen möglich. Dabei zu beachten: das Thema Datenschutz. Denn seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das bislang bewährte Zwei-Schrank-Modell nicht mehr ausreichend. Die Aufbewahrung der Patientenkarteien wird seither als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4. Nr. 2 DSGVO eingeordnet. Bei der Praxisübernahme ist also auch der Blick auf datenschutzrechtliche Erwägungen unerlässlich, um die Nichtigkeit eines Vertrages zur Praxisübernahme zu vermeiden.

CGM Beratung: Existenzgründung leicht gemacht

Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis müssen Ärztinnen und Ärzte aber nicht nur rechtliche Aspekte berücksichtigen. Auch Fragen zur Praxisinfrastruktur, Software-Lösungen, Versicherungen oder der Personalentwicklung stellen sich. Dabei kann Unterstützung von erfahrenen Partner:innen sinnvoll sein, um alle Aufgabenfelder stets im Blick zu behalten. CompuGroup Medical bietet hierfür Checklisten und Whitepaper an und berät gerne bei den ersten Schritten in Richtung eigene Praxis – ebenso bei Neugründungen.

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