Mit dem Jahreswechsel gibt es für Ärztinnen und Ärzte traditionell einige Neuregelungen zu beachten. Auch 2024 hält zahlreiche Änderungen bereit, die Niedergelassene kennen sollten.
Elektronisches Rezept (E-Rezept) seit Januar, Elektronischer Arztbrief (E-Arztbrief) ab März und weitere TI-Anwendungen im Herbst – viele Neuerungen zielen auch 2024 auf die weitere Digitalisierung im Gesundheitswesen. Darüber hinaus werden Änderungen im Arbeitsrecht erwartet. Hier sind aktuell gleich mehrere Gesetzentwürfe im Gesetzgebungsverfahren, etwa zur elektronischen Zeiterfassung und zum Vaterschaftsurlaub.
Digitalisierung
Pflicht zum E-Rezept seit 1. Januar 2024
Seit 1. Januar 2024 sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dazu verpflichtet, immer dann ein E-Rezept auszustellen, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Nur bei technischen Störungen und bei Hausbesuchen dürfen Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin ein Papierrezept (Muster 16) für verschreibungspflichtige Medikamente verwenden.
Pflicht zum E-Arztbrief ab 1. März 2024
Der E-Arztbrief wird ab dem 1. März 2024 zur Pflicht. Dann müssen Ärztinnen und Ärzte den Nachweis erbringen, dass sie E-Arztbriefe versenden können. Wie für das E-Rezept benötigen sie zum Versenden einen eHBA, um sich zu identifizieren. Zudem muss er ebenfalls mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Der Versand erfolgt über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Eine Einigung auf Bundesebene für die Vergütung des E-Arztbriefes steht noch aus.
Zugriff auf eMP und Patientenkurzakte via ePA-App ab 1. Oktober 2024
Von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zur ePA-App: Während die elektronischen Notfalldaten zu einer elektronischen Patientenkurzakte weiterentwickelt werden, wird der elektronische Medikationsplan (eMP) ab dem 1. Oktober 2024 zu einer eigenständigen TI-Anwendung. Die Datenspeicherung erfolgt dann nicht mehr auf der eGK. Versicherte können stattdessen via ePA-App auf sie zugreifen.
Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet diese Neuerung, dass sie ab dem 1. Oktober 2024 dazu verpflichtet sind, auf Wunsch und mit Einwilligung eines Patienten die im eMP bzw. auf der eGK gespeicherten Daten in die neue App zu übertragen und auf der eGK zu löschen. Versicherte können die Anwendungen aber wahlweise auch noch bis zum 1. Januar 2025 und anschließend so lange auf der eGK gespeichert lassen, bis diese ihre Gültigkeit verliert.
Praxis
Höherer Orientierungswert ab 1. Januar 2024
Um 3,85 Prozent und damit um 1,6 Milliarden Euro steigen die Finanzmittel für die ambulante Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zum 1. Januar 2024. Bereits im September hatte der Erweiterte Bewertungsausschuss einstimmig beschlossen, den Orientierungswert auf 11,9339 Cent anzuheben und so sowohl die steigenden Praxiskosten zu berücksichtigen als auch einen Inflationsausgleich für Ärztinnen und Ärzte zu gewähren.
Neuer Mutterpass seit Januar 2024
Aufgrund einiger Änderungen der Mutterschaftsrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss gibt es seit Januar einen neuen Mutterpass. Darin wurden u. a. Begriffe vereinheitlicht, etwa Geburt statt Entbindung sowie Versicherteninformationen angepasst. Wie bisher beziehen Arztpraxen den Mutterpass und die Versicherteninformationen über ihre Kassenärztliche Vereinigung. Bereits ausgestellte Pässe können weiterhin verwendet werden.
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