Seit dem 1. Juli müssen alle Ärztinnen und Ärzte die elektronische Patientenakte bearbeiten können. Die ePA muss auf Wunsch der Patient:innen mit allen wichtigen Informationen einer Behandlung gefüllt werden. Auf diese Weise stehen bspw. bei Folgebehandlungen Daten wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne sofort zur Verfügung. Ab 2022 soll die Aufnahme weiterer Informationen folgen, z. B. der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft.
Testweise startet im dritten Quartal auch das E-Rezept – zunächst in ausgewählten Praxen in Berlin und Brandenburg. Das Ziel: der bundesweite Rollout im vierten Quartal. Ab Januar 2022 soll die elektronische Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel dann für alle Vertragsärztinnen und -ärzte verpflichtend sein.
Zahlreiche Corona-Sonderregeln, die ursprünglich bis zum 30. Juni befristet waren, hat der Bewertungsausschuss nun bis Ende des 3. Quartals verlängert. Dazu zählen u. a. die Videosprechstunde, die telefonische Konsultation sowie die
postalische Zustellung von Verordnungen und Überweisungen. Die Regularien zielen darauf ab, die Ausbreitung des Coronavirus in den Arztpraxen und Wartezimmern zu verhindern und Patient:innen und Praxisteams vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.
Seit dem 1. Juli gilt bei Bestellungen von Corona-Vakzinen ein neues Institutionskennzeichen (IK) für den Kostenträger: Ab sofort ist auf den Bestellrezepten das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 anzugeben.
Bereits 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Aktualisierung des Disease-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 1 beschlossen. Nun ist sie in Kraft getreten – und muss nach dem entsprechenden Update der DMP-Software dokumentiert werden. Neben einer präzisierten Definition betreffen die Neuerungen unter anderem die individuellen Zielwerte für HbA1c, die von den Patienten selbst durchzuführende Insulintherapie sowie die medikamentöse Behandlung. Hiernach soll bei Erwachsenen mit DM1 ein HbA1c-Wert ≤ 7,5 % (≤ 58 mmol/mol) angestrebt werden – vorausgesetzt, es treten keine problematischen Hypoglykämien auf. Die Empfehlung, vorrangig Human-Insulin statt Insulin-Analoga zu verwenden, gilt nicht mehr. Die kontinuierliche subkutane Insulininfusion (CSII/Pumpentherapie) ist nun – neben der intensivierten Insulintherapie (ICT) mittels manueller Injektion (Pentherapie) – ebenfalls Behandlungsstandard.
Die Bestimmung des fetalen Rhesusfaktors bei Einlingsschwangerschaften ist ab sofort Kassenleistung. Wurden bislang allen RhD-negativen Schwangeren unterschiedslos zu einer Behandlung mit speziellen Anti-D-Immunglobulinen geraten, ist nun eine gezieltere Prophylaxe möglich. Sowohl die erforderliche, fachgebundene, genetische Beratung (GOP 01788) als auch die Laboruntersuchung (GOP 01869) sind im EBM zu finden.
Jungen Krebspatienten steht seit dem 1. Juli eine Kryokonservierung von Spermien oder Eizellen zu. Sie ermöglicht Versicherten die Erfüllung eines Kinderwunsches nach einer keimzellschädigenden Therapie. Vertragsärzt:innen können die Kryokonservierung und alle damit zusammenhängenden Leistungen direkt mit der Kasse abrechnen: Beratungen, Vorbereitung, Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren, Lagerung, Transport sowie das spätere Auftauen der Ei- und Samenzellen sowie der Keimzellgewebe. Im EBM wurde hierfür der Abschnitt 8.6 aufgenommen. Der Abschnitt 40.12 enthält die neuen Sachkostenpauschalen für die Lagerung des Materials. Die neue GOP wird extrabudgetär vergütet.
Sieben auf einen Streich: Mit dem Quartalswechsel haben es sieben weitere Diagnosen auf die Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf geschafft. Damit können Ärzte und Ärztinnen Patienten auch für folgende Erkrankungen wiederholt Verordnungen für jeweils zwölf Wochen ausstellen: Guillain-Barré-Syndrom, Normaldruckhydrozephalus, Arthropathia haemophilica, Ehlers-Danlos-Syndrom, Osteogenesis imperfecta, angeborene Fehlbildungssyndrome vorwiegend an den Extremitäten sowie schwere Verbrennungen oder Verätzungen.
Auf zwölf statt bislang zehn Verordnungen hat der GBA die Diagnosegruppen PS 2 (Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen) und PS 3 3 (Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen) im Bereich der Ergotherapie heraufgesetzt. Die neuen Verordnungshöchstmengen sollen eine Therapieunterbrechung erkrankter Patient:innen verhindern.
Im Rahmen des Mindestlohngesetztes wurde der gesetzliche Mindestlohn am 1. Juli von 9,50 auf 9,60 Euro angehoben. Auch 2022 sind zwei Anpassungsstufen geplant: Zum 1. Januar steigt der Mindestlohn auf 9,82 Euro, zum 1. Juli auf 10,45 Euro. Die stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns verbessert die Einkommenssituation und fördert die wirtschaftliche und soziale Teilhabe von Arbeitnehmer:innen im Niedriglohnbereich. Betroffen sind vor allem Frauen sowie Beschäftigte in Ostdeutschland.
Sie wurde lange erwartet: eine neue Grundlage der parodontologischen Versorgung. Mit Inkrafttreten der PAR-Richtlinie können Patient:innen nun systematisch nach aktuellen, wissenschaftlichen Erkenntnissen der Zahnmedizin behandelt werden. Die Kosten der Behandlungsinhalte übernehmen die Kassen.
Neue Regeln und Gesetze neben dem Praxisalltag zu kennen und umzusetzen, stellt kontinuierlich hohe Anforderungen an Sie und Ihre Mitarbeiter:innen. Ein wichtiges Hilfsmittel hierfür ist die Praxissoftware, die sich an den individuellen Bedürfnissen einer Praxis orientieren sollte und automatisch Updates zu Neuerungen bereitstellt. CGM bietet daher für unterschiedliche Anforderungen, unterschiedliche Lösungen. Gerne beraten wir Sie, welche Software die richtige für Ihre Praxis ist. Mehr erfahren