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Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) wird zur zentralen Anlaufstelle für Hebammen und Physiotherapeuten

22. Dezember 2021
Elektronischer Heilberufsausweis

Die Telematikinfrastruktur (TI) als digitales Netzwerk für das Gesundheitswesen soll künftig alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen miteinander vernetzen und jeweils den Zugriff auf relevante Daten und Anwendungen ermöglichen. Zur Authentifizierung ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) nötig. Hebammen und Heilmittelerbringer erhalten diesen ab 2022 über das neu ins Leben gerufene elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). 

Seit Juli 2021 dürfen sich Heilmittelerbringer und Hebammen per Gesetz an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden lassen und von den sich daraus ergebenden Mehrwerte profitieren. Diese Möglichkeit steht aktuell in den Startlöchern und wartet lediglich auf die Verfügbarkeit des eHBA und der SMC-B für Hebammen und Heilmittelerbringer. Ob Einblicke in die medizinische Historie über die elektronische Patientenakte (ePA) oder der schnelle und sichere Austausch unter Akteuren im Gesundheitswesen über KIM (Kommunikation im Medizinwesen): Eine Anbindung an die TI ist hoch attraktiv. Die somit verfügbaren Informationen wie etwa Geburtsberichte, Untersuchungsbefunde oder Röntgenbilder bieten eine fundierte Basis für medizinische Entscheidungen und Behandlungsansätze, was zu einer Optimierung der Versorgungsqualität führt.  

Um einen missbräuchlichen Zugang zu den sensiblen Daten zu verhindern, gelten strenge Regeln: Die Schreib- und Leserechte werden durch die SMC-B geregelt und die Signierung erfolgt mittels des eHBA. Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte, welche die Inhaber als Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe ausweist. Er ist die formale Voraussetzung für das sichere Ver- und Entschlüsseln vertraulicher Daten in der TI, z. B. das Einpflegen medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und ist notwendig, um im Austausch mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen Dokumente rechtssicher elektronisch zu signieren. Zusätzlich zu der personenbezogenen Identifikationsmöglichkeit mit dem eHBA wird eine sogenannte Security Module Card Typ B (SMC-B) benötigt, um die leistungserbringende Institution zu authentifizieren. Die SMC-B wird auch Institutions- oder Praxiskarte genannt.  

Einfache und zentrale Beantragung von eHBA und SMC-B 

1. Schritt: Registrierung im eGBR

Berufe – wie beispielsweise der Geburtshilfe, der Physiotherapie und auch der 
Pflege –, die über keine eigenen Kammern verfügen, welche mit der Ausgabe der Ausweise betraut ist, bekommen mit dem eGBR nun eine zentrale Ausgabestelle. Nach einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird diese Stelle bei der Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Münster verortet sein und befindet sich aktuell im Aufbau. 

Gut gerüstet für die Anbindung an die TI 

Erforderlich für die Ausgabe der Chipkarten ist die Überprüfung der Berufserlaubnis sowie die sichere Identifizierung der antragsstellenden Personen. Zu diesem Zweck arbeitet das eGBR eng mit den bundesweit über 1.500 sogenannten bestätigenden Stellen zusammen. Das sind diejenigen Ämter, Behörden und sonstigen Organisationen, die die Berufserlaubnis der Leistungserbringenden bestätigen können. In Nordrhein-Westfalen sind dies vor allem die Gesundheitsämter. Zusätzlich zu den Ausweisen ist ein TI-Zugang erforderlich, welche aus verschiedenen Komponenten, wie z. B. einem speziellen Konnektor besteht. In Kombination mit einem speziell für die TI zugelassenen Kartenterminal kann die Verbindung zur gesicherten Infrastruktur hergestellt werden.  

Herausgabe der Chipkarten erfolgt ab Anfang 2022 

Voraussichtlich ab Q1/2022 startet die Pilotphase des eGBR in Nordrhein-Westfalen, um alle Prozesse unter Echtbedingungen zu verproben und zu optimieren. Dies hängt auch von einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den für die Bestätigung der ursprünglichen Berufsqualifizierung betrauten Behörden sowie dem für die Verarbeitung zuständigen Trusted Service Providers (wie beispielsweise der Bundesdruckerei) ab. Nach Abschluss der voraussichtlich 3-monatigen Pilotphase wird das eGBR dann vollständig betriebsbereit sein. 

2. Schritt: Bestellung eHBA

Wie kann ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen? 
Um Ihren elektronischen Heilberufsausweis zu erhalten, müssen Sie folgendes tun: 

  1. Im NRW-Serviceportal anmelden, bzw. authentifizieren: Hierzu richten Sie ein neues Servicekonto ein oder nutzen die Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.
  2. Antragsformular ausfüllen: In diesem sind Angaben zu Ihrer Person, sowie zur Berufserlaubnis zu machen.
  3. Berufserlaubnisurkunde hochladen: Die Berufserlaubnisurkunde dient als Nachweis und muss für die Antragsstellung in digitaler Form, d. h. Foto oder als PDF hochgeladen werden.
  4. Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen: Ihr Ausweis wird von einem sogenannten VDA nach einer Beauftragung von Ihnen produziert. Während des Antragsverfahrens können Sie aus der Liste der zugelassenen Anbieter einen Anbieter auswählen.
  5. Antrag abschicken
  6. Verwaltungsgebühr begleichen: Die Höhe dieser Verwaltungsgebühr ist in der Gebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für das eGBR festgelegt. Die folgenden Bezahlverfahren stehen derzeit für die Verwaltungsgebühr des eGBR zur Verfügung: 
    - Giropay
    - Kreditkarte
    - Überweisung

(Im Rahmen der NRW-weiten Pilotphase erhebt das eGBR kein Gebühren)

Nach Eingang der Verwaltungsgebühr stellt das eGBR über seine onlinebasierte Antragsverwaltung die Antragsdaten mit Berufserlaubnisurkunde derjenigen Stelle zur Verfügung, die Ihre Berufserlaubnis bestätigen kann. Die bestätigende Stelle teilt ihrerseits dem eGBR über Antragsverwaltung das Prüfergebnis mit. 

Sobald Ihre Berufserlaubnis bestätigt worden ist, versendet das eGBR eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer an Sie. Mit dieser Vorgangsnummer können Sie nun die Produktion des eHBA bei dem zuvor im Rahmen der Antragsstellung ausgewählten VDA bestellen. 

Um die Produktion Ihres eHBA anzustoßen, müssen Sie folgendes tun: 

  1. Antrag auf Produktion des eHBA stellen: Hierfür brauchen Sie die Vorgangsnummer, die Ihnen per Mail zugeschickt worden ist.
  2. Durchlaufen eines Identifikationsverfahrens: Dies kann z. B. mittels Post Ident-Verfahren geschehen. Der VDA ist gesetzlich dazu verpflichtet ein Identifikationsverfahren mit Ihnen durchzuführen.
  3. Bezahlen der Gebühren: Der VDA berechnet eine Gebühr für die Produktion des eHBA und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung. Anschließend wird die Berechtigung zum Erhalt eines eHBA durch den VDA geprüft und nach Erhalt der Bestätigung wird der eHBA produziert.

Was brauche ich alles für die Antragsstellung eines elektronischen Heilberufeausweises? 

Im Verlauf des Antragsverfahrens werden Sie nach Angaben zu Ihrer Person und Ihrer beruflichen Qualifikation gefragt sowie um das Hochladen Ihrer Berufserlaubnisurkunde gebeten. Sie benötigen demnach Ihre Berufserlaubnisurkunde in einer digitalen Form, d. h . als Foto oder als PDF-Dokument. 

Je nach ausgewähltem Authentifizierungsverfahren im Rahmen des NRW-Serviceportals kann es sein, dass Sie zusätzlich Ihren Personalausweis benötigen. Da im Rahmen der Antragsstellung Gebühren anfallen, ist es ratsam, zudem ggfs. Ihre Zugangsdaten zu Giropay (dies sind die online-Daten zu Ihrem Internetbanking) oder Ihre Kreditkarte bereit zu halten. Alternativ können Sie die Gebühren auch nach der Antragsstellung überweisen. Im Falle der Überweisung müssen Sie mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen. 

Wie kann ich eine Security Module Card Typ B (SMC-B) beantragen? 

Um Ihre SMC-B zu erhalten, müssen Sie folgendes tun: 

  1. Im NRW-Servicportal anmelden, bzw. authentifizieren: Hierzu richten Sie ein neues Servicekonto ein oder nutzen die Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.
  2. Antragsformular ausfüllen: Hier werden Sie unter anderem darum gebeten, die IK-Nummer ("Institutskennziffer") sowie die Nummer des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) von der institutsangehörigen Person mit eHBA zu hinterlegen.
  3. Vertrauensdiensteanbieter (VDA) auswählen.
  4. Nachweis zu Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V ("Versorgungsvertrag", Nachweis über den Beitritt zu einem Rahmenvertrag oder Anerkenntnis eines Rahmenvertrages hochladen: Dieser muss in digitaler Form, d. h. als Foto oder als PDF-Dokument hochgeladen werden.
  5. Verwaltungsgebühr an das eGBR entrichten: Die folgenden Bezahlverfahren stehen derzeit für die Verwaltungsgebühr des eGBR zur Verfügung: 
    - Giropay
    - Kreditkarte
    - Überweisung

(Im Rahmen der NRW-weiten Pilotphase erhebt das eGBR kein Gebühren)

Nach Eingang der Verwaltungsgebühr prüft das eGBR, ob der mit der Antragsstellung eingereichte Nachweis zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V gültig ist. Danach erhalten Sie vom eGBR eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer. Die Produktion der Karte muss anschließend beim ausgewählten VDA beantragt werden. 

Um die Produktion der Security Module Card Typ B (SMC-B) anzustoßen, müssen Sie zunächst einen Antrag bei dem von Ihnen im Rahmen der Antragsstellung ausgewählten VDA stellen. Der VDA berechnet der Leistungserbringerinstitution eine Gebühr für die Produktion der SMC-B und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung. 

Anschließend fragt dieser VDA die Berechtiung der Leistungserbringerinstitution zum Erhalt einer SMC-B beim eGBR ab. Sobald das eGBR dem VDA diese Berechtigung bestätigt hat, wird die SMC-B produziert. 

Was brauche ich für die Beantragung einer Security Module Card Typ B (SMC-B)?
Sie benötigen für die Antragsstellung: 

  • Nachweis zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V („Versorgungsvertrag“, Nachweis über den Beitritt zu einem Rahmenvertrag oder die Anerkenntnis eines Rahmenvertrages) in digitaler Form (z. B. als Foto oder PDF)
  • Ihre IK-Nummer ("Institutskennziffer")
  • Die Nummer des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) von der institutsangehörigen Person, die Inhaber dieses eHBA ist.

3. Schritt: Bestellung SMC-B

Wenn der eHBA vorliegt, kann im nächsten Schritt die SMC-B beantragt werden. Die Prüfung des Antrags erfolgt durch den eGBR selbst. 

Die antragsbegründende Unterlage variiert nach Berufsgruppe wie folgt: 

  • Hebammen: Bestätigung des Hebammenhilfevertrages
  • Physiotherapeuten: Anerkennung des Rahmenvertrags Physiotherapeuten
  • Pflege: Versorgungsvertrag / Vertrag zur Leistungserbringung

Diese Unterlagen müssen für den Antrag der SMC-B beim eGBR hochgeladen werden. Nach erfolgter Prüfung wird wieder eine Vorgangsnummer für die Bestellung der Karte bei einem TSP (trust service provider) – unser Partner ist die 
D-Trust/Bundesdruckerei – vergeben. Die Bestellung kann damit beim TSP fortgesetzt werden.