Die Telematikinfrastruktur (TI) als digitales Netzwerk für das Gesundheitswesen soll künftig alle Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Gesundheitswesen miteinander vernetzen und jeweils den Zugriff auf relevante Daten und Anwendungen ermöglichen. Zur Authentifizierung ist ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) nötig. Hebammen und Heilmittelerbringer erhalten diesen ab 2022 über das neu ins Leben gerufene elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR).
Seit Juli 2021 dürfen sich Heilmittelerbringer und Hebammen per Gesetz an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden lassen und von den sich daraus ergebenden Mehrwerte profitieren. Diese Möglichkeit steht aktuell in den Startlöchern und wartet lediglich auf die Verfügbarkeit des eHBA und der SMC-B für Hebammen und Heilmittelerbringer. Ob Einblicke in die medizinische Historie über die elektronische Patientenakte (ePA) oder der schnelle und sichere Austausch unter Akteuren im Gesundheitswesen über KIM (Kommunikation im Medizinwesen): Eine Anbindung an die TI ist hoch attraktiv. Die somit verfügbaren Informationen wie etwa Geburtsberichte, Untersuchungsbefunde oder Röntgenbilder bieten eine fundierte Basis für medizinische Entscheidungen und Behandlungsansätze, was zu einer Optimierung der Versorgungsqualität führt.
Um einen missbräuchlichen Zugang zu den sensiblen Daten zu verhindern, gelten strenge Regeln: Die Schreib- und Leserechte werden durch die SMC-B geregelt und die Signierung erfolgt mittels des eHBA. Der eHBA ist eine personenbezogene Chipkarte, welche die Inhaber als Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe ausweist. Er ist die formale Voraussetzung für das sichere Ver- und Entschlüsseln vertraulicher Daten in der TI, z. B. das Einpflegen medizinischer Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) und ist notwendig, um im Austausch mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen Dokumente rechtssicher elektronisch zu signieren. Zusätzlich zu der personenbezogenen Identifikationsmöglichkeit mit dem eHBA wird eine sogenannte Security Module Card Typ B (SMC-B) benötigt, um die leistungserbringende Institution zu authentifizieren. Die SMC-B wird auch Institutions- oder Praxiskarte genannt.
Berufe – wie beispielsweise der Geburtshilfe, der Physiotherapie und auch der
Pflege –, die über keine eigenen Kammern verfügen, welche mit der Ausgabe der Ausweise betraut ist, bekommen mit dem eGBR nun eine zentrale Ausgabestelle. Nach einem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz wird diese Stelle bei der Bezirksregierung im nordrhein-westfälischen Münster verortet sein und befindet sich aktuell im Aufbau.
Erforderlich für die Ausgabe der Chipkarten ist die Überprüfung der Berufserlaubnis sowie die sichere Identifizierung der antragsstellenden Personen. Zu diesem Zweck arbeitet das eGBR eng mit den bundesweit über 1.500 sogenannten bestätigenden Stellen zusammen. Das sind diejenigen Ämter, Behörden und sonstigen Organisationen, die die Berufserlaubnis der Leistungserbringenden bestätigen können. In Nordrhein-Westfalen sind dies vor allem die Gesundheitsämter. Zusätzlich zu den Ausweisen ist ein TI-Zugang erforderlich, welche aus verschiedenen Komponenten, wie z. B. einem speziellen Konnektor besteht. In Kombination mit einem speziell für die TI zugelassenen Kartenterminal kann die Verbindung zur gesicherten Infrastruktur hergestellt werden.
Voraussichtlich ab Q1/2022 startet die Pilotphase des eGBR in Nordrhein-Westfalen, um alle Prozesse unter Echtbedingungen zu verproben und zu optimieren. Dies hängt auch von einer reibungslosen Zusammenarbeit mit den für die Bestätigung der ursprünglichen Berufsqualifizierung betrauten Behörden sowie dem für die Verarbeitung zuständigen Trusted Service Providers (wie beispielsweise der Bundesdruckerei) ab. Nach Abschluss der voraussichtlich 3-monatigen Pilotphase wird das eGBR dann vollständig betriebsbereit sein.
Wie kann ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen?
Um Ihren elektronischen Heilberufsausweis zu erhalten, müssen Sie folgendes tun:
(Im Rahmen der NRW-weiten Pilotphase erhebt das eGBR kein Gebühren)
Nach Eingang der Verwaltungsgebühr stellt das eGBR über seine onlinebasierte Antragsverwaltung die Antragsdaten mit Berufserlaubnisurkunde derjenigen Stelle zur Verfügung, die Ihre Berufserlaubnis bestätigen kann. Die bestätigende Stelle teilt ihrerseits dem eGBR über Antragsverwaltung das Prüfergebnis mit.
Sobald Ihre Berufserlaubnis bestätigt worden ist, versendet das eGBR eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer an Sie. Mit dieser Vorgangsnummer können Sie nun die Produktion des eHBA bei dem zuvor im Rahmen der Antragsstellung ausgewählten VDA bestellen.
Um die Produktion Ihres eHBA anzustoßen, müssen Sie folgendes tun:
Was brauche ich alles für die Antragsstellung eines elektronischen Heilberufeausweises?
Im Verlauf des Antragsverfahrens werden Sie nach Angaben zu Ihrer Person und Ihrer beruflichen Qualifikation gefragt sowie um das Hochladen Ihrer Berufserlaubnisurkunde gebeten. Sie benötigen demnach Ihre Berufserlaubnisurkunde in einer digitalen Form, d. h . als Foto oder als PDF-Dokument.
Je nach ausgewähltem Authentifizierungsverfahren im Rahmen des NRW-Serviceportals kann es sein, dass Sie zusätzlich Ihren Personalausweis benötigen. Da im Rahmen der Antragsstellung Gebühren anfallen, ist es ratsam, zudem ggfs. Ihre Zugangsdaten zu Giropay (dies sind die online-Daten zu Ihrem Internetbanking) oder Ihre Kreditkarte bereit zu halten. Alternativ können Sie die Gebühren auch nach der Antragsstellung überweisen. Im Falle der Überweisung müssen Sie mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen.
Wie kann ich eine Security Module Card Typ B (SMC-B) beantragen?
Um Ihre SMC-B zu erhalten, müssen Sie folgendes tun:
(Im Rahmen der NRW-weiten Pilotphase erhebt das eGBR kein Gebühren)
Nach Eingang der Verwaltungsgebühr prüft das eGBR, ob der mit der Antragsstellung eingereichte Nachweis zur Berechtigung einer Leistungserbringung im Sinne des SGB V gültig ist. Danach erhalten Sie vom eGBR eine Bestätigungsmail mit einer Vorgangsnummer. Die Produktion der Karte muss anschließend beim ausgewählten VDA beantragt werden.
Um die Produktion der Security Module Card Typ B (SMC-B) anzustoßen, müssen Sie zunächst einen Antrag bei dem von Ihnen im Rahmen der Antragsstellung ausgewählten VDA stellen. Der VDA berechnet der Leistungserbringerinstitution eine Gebühr für die Produktion der SMC-B und die Bereitstellung der damit verbundenen Dienstleistung.
Anschließend fragt dieser VDA die Berechtiung der Leistungserbringerinstitution zum Erhalt einer SMC-B beim eGBR ab. Sobald das eGBR dem VDA diese Berechtigung bestätigt hat, wird die SMC-B produziert.
Was brauche ich für die Beantragung einer Security Module Card Typ B (SMC-B)?
Sie benötigen für die Antragsstellung:
Wenn der eHBA vorliegt, kann im nächsten Schritt die SMC-B beantragt werden. Die Prüfung des Antrags erfolgt durch den eGBR selbst.
Die antragsbegründende Unterlage variiert nach Berufsgruppe wie folgt:
Diese Unterlagen müssen für den Antrag der SMC-B beim eGBR hochgeladen werden. Nach erfolgter Prüfung wird wieder eine Vorgangsnummer für die Bestellung der Karte bei einem TSP (trust service provider) – unser Partner ist die
D-Trust/Bundesdruckerei – vergeben. Die Bestellung kann damit beim TSP fortgesetzt werden.