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Der Gesetzgeber sieht eine Neuregelung der TI-Finanzierung vor.
Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Gesundheitsdienstleister wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und weitere Leistungserbringer eine monatliche TI-Pauschale. Die Höhe dieser Pauschale wird anhand verschiedener Kriterien wie dem Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der Erstausstattung und anderen relevanten Faktoren festgelegt.
Weitere Details zur Neuregelung erhalten Sie auf dieser Seite.
TI-Anbindung und Betrieb werden über eine monatliche TI-Pauschale gefördert
Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass TI-Teilnehmerinnen und TI-Teilnehmer bei der Anbindung und Wartung der Telematikinfrastruktur finanziell unterstützt werden. Mit der Verabschiedung des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) wurde eine Umstellung der TI-Finanzierung beschlossen und in § 378 SGB V verankert.
Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen und weitere Institutionen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Auch bei den Apotheken sind Änderungen vorgesehen. Im Wesentlichen gibt es hier ab dem Stichtag zwei TI-Pauschalen, die sich nach Anzahl der jährlich abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln der Apotheke unterscheiden. Die Festlegung der TI-Pauschalen erfolgte durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung. Einmalförderungen gibt es nicht mehr.
Erhöhung der TI-Pauschale ab 01. Januar 2024
Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung). Die ab dann geltenden Summen sind kursiv dargestellt in den Tabellen enthalten.
TI-Pauschalen für Vertragszahnärzte, Vertragsärzte und Psychotherapeuten ab 1. Juli 2023/1. Januar 2024
TI-Pauschale 1
TI-Pauschale 2
TI-Pauschale 3
Bedingungen:
Noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte bereits vor mehr als 30 Monaten
Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte bereits vor mehr als 30 Monaten
Alle TI-Anwendungen sind installiert
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der monatlichen TI-Pauschale 2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt* 2023/2024
bis zu 3
237,78 €/246,93 €
118,89 €/123,47 €
mehr als 3 bis zu 6
282,78 €/293,67 €
141,39 €/146,83 €
mehr als 6 bis zu 9
323,90 €/336,37 €
161,95 €/168,18 €
mehr als 9
323,90 €/336,37 € plus 28,60 €/29,70 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
161,95 €/168,18 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.
**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 352,50 Euro/366,07 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 Euro/395,77 Euro und mit 16,17, oder 18 von 409,70 Euro/425,47 Euro usw.
Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der monatlichen TI-Pauschale 2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt* 2023/2024
bis zu 3
131,47 €/136,74 €
65,84 €/68,37 €
mehr als 3 bis zu 6
143,29 €/148,81 €
71,65 €/74,41 €
mehr als 6 bis zu 9
151,04 €/156,85 €
75,52 €/78,43 €
mehr als 9
151,04 €/156,85 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
75,52 €/78,43 € plus 7,15 €/7,43 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.
**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 165,34 Euro/171,70 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 Euro/186,55 Euro und mit 16,17, oder 18 von 193,94 Euro/201,40 Euro usw.
Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der monatlichen TI-Pauschale 2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt* 2023/2024
bis zu 3
199,45 €/ 207,13 €
99,73 €/103,57 €
mehr als 3 bis zu 6
242,78 €/252,13 €
121,39 €/126,06 €
mehr als 6 bis zu 9
282,23 €/293,10 €
141,12 €/146,55 €
mehr als 9
282,23 €/293,10 € plus 28,60 €/29,70 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**
141,12 €/146,55 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte
*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.
**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 310,83 Euro/322,80 Euro Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 Euro/352,50 Euro und mit 16,17, oder 18 von 368,03 Euro/382,20 Euro usw.
Im September 2023 hat das BMG Anpassungen an der neuen TI-Pauschale vorgenommen. Diese sind hier auf der Seite bereits eingearbeitet. Darüber hinaus wurden folgende Änderungen vorgenommen:
KVen können für Facharztgruppen und Psychotherapeuten, die im Regelfall bestimmte Anwendungen nicht nutzen, Ausnahmen vorsehen. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nicht pauschal für alle Facharztgruppen vorgesehen werden.
Die Formulierung zum kumulierten Vollzeitäquivalent wurden in der Anpassung gestrichen. Die Anzahl der Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/Zahnärzte ist entscheidend, unabhängig davon, ob in Vollzeit oder in Teilzeit gearbeitet wird.
Spätere Nachweispflicht bei AIS/ZIS-Wechsel: Es erfolgt keine Kürzung der TI-Pauschale für fehlende Anwendungen bis zum 1. Quartal 2024, wenn die Praxis im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale einen Wechsel des AIS/ZIS-Anbieters vornimmt (dies gilt jedoch nicht für E-Rezept und eAU).
Verschiebung der Frist für eArztbrief: Der eArztbrief muss ab dem 01. März 2024 vorgehalten werden.
TI-Pauschalen für Apotheken ab 1. Juli 2023/ 1. Januar 2024
Für Apotheken gibt es drei TI-Pauschalen, die sich nach der Anzahl der jährlich abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln unterscheiden.
Die volle TI-Pauschale erhalten Apotheken, die entweder nach dem 01.07.2023 an die TI angeschlossen wurden oder bereits seit mehr als 30 Monaten an die TI angeschlossen sind.
Volle monatliche TI-Pauschale (gestaffelt nach Packungsmengen):
0–19.999 GKVRx
20.000–39.999 GKVRx
ab 40.000 GKVRx
198,35 € (2023)
205,99 € (2024)
233,84 € (2023)
242,84 € (2024)
269,32 € (2023)
279,69 € (2024)
Für Apotheken, die vor dem 01.07.2023 an die TI angeschlossen wurden und eine entsprechende Förderung beantragt haben, gilt für die ersten 30 Monate nach Inbetriebnahme eine reduzierte monatliche TI-Pauschale:
0–19.999 GKVRx
20.000–39.999 GKVRx
ab 40.000 GKVRx
99,18 € (2023)
102,99 € (2024)
116,92 € (2023)
121,42 € (2024)
134,66 € (2023)
139,84 € (2024)
Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt und eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale noch einmal halbiert.
Die doppelt reduzierte monatliche TI-Pauschale beträgt in diesen Fällen:
0–19.999 GKVRx
20.000–39.999 GKVRx
ab 40.000 GKVRx
49,59 € (2023)
51,50 € (2024)
58,46 € (2023)
60,71 € (2024)
67,33 € (2023)
69,92 € (2024)
Die TI-Pauschalen können gekürzt werden, wenn TI-Anwendungen fehlen. Wenn eine TI-Anwendung fehlt, erfolgt eine Kürzung um 50 %, ab zwei fehlenden Anwendungen wird keine Pauschale bezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: eMP, ePA, E-Rezept und KIM ab 01. April 2024.
TI-Pauschalen für Physiotherapeuten ab 1. Juli 2023/ 1. Januar 2024
Die monatliche Grundpauschale für physiotherapeutische Praxen beträgt seit dem 1.1.2024 200,22 € pro Praxis (2023: 192,80 €) und wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Darüber hinaus erfolgt eine Zuschlagspauschale für jeden Mitarbeitenden mit elektronischem Heilberufeausweis (eHBA) von monatlich 7,48 € (2023: 7,20 €).
Um die Pauschalen vollständig zu erhalten, müssen Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein und eine funktionierende Ausstattung mit der KIM-Anwendung (Kommunikation im Medizinwesen) vorweisen. Fehlt die Anwendung KIM, erfolgt eine Kürzung der Pauschale um 50%.
TI-Pauschalen für Hebammen ab 1. Juli 2023/ 1. Januar 2024
Die monatliche Grundpauschale beträgt seit dem 1.1.2024 200,22 € (2023: 192,80 €) und wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt. Darüber hinaus erfolgt eine Zuschlagspauschale von monatlich 7,48 € (2023: 7,20 €) je nach Geburtenrate:
Staffelung der Zuschlagspauschale
Anzahl Zuschlagspauschale nach § 3 Abs. 10 S. 2 Festlegung des BMG
kleiner/gleich 100 Geburten/Jahr
über 100 Geburten bis kleiner/gleich 200 Geburten/Jahr
über 200 Geburten/Jahr
2
3
4
Für den Erhalt der vollständigen TI-Pauschale muss eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) bestehen und folgende Anwendungen vorgehalten werden: Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP), elektronische Patientenakte (ePA) und Kommunikation im Medizinwesen (KIM).
Die TI-Pauschalen können gekürzt werden, wenn TI-Anwendungen fehlen. Wenn eine TI-Anwendung fehlt, erfolgt eine Kürzung um 50%. Ab zwei fehlenden Anwendungen wird keine Pauschale bezahlt.
TI-Pauschalen für Dentallabore ab 01. Juli 2024
Gemäß § 380 Abs. 2 Nr. 2 SGB V können zahntechnische Labore ab dem 1. Juli 2024 im Zuge der Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) zum Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten finanzielle Erstattungen von den Krankenkassen erhalten.
Die Höhe der Erstattung orientiert sich dabei an der Vereinbarung der Vertragsärztinnen und -ärzte und beläuft sich auf monatlich 200,22 € über 5 Jahre. Dazu kommen 7,48 € für (maximal) einen elektronischen Berufsausweis.
Um die Pauschalen vollständig zu erhalten, muss eine Anbindung an die TI bestehen und eine funktionierende Ausstattung mit der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen) vorgewiesen werden. Fehlt die Anwendung KIM, erfolgt eine Kürzung der Pauschale um 50%.
Seit 2017 sah die Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (TI) Förderungen in Form von Einmalbeträgen vor — beispielsweise für die Erstanbindung an die TI oder die Bereitstellung von neuen TI-Anwendungen via Konnektor-Upgrades. Hinzu kam eine vierteljährliche Betriebskostenpauschale.
Hier können Sie die alten Förderbeträge nachsehen: