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Kostenabrechnung nach EBM: Vergessene Versand- und Materialpauschalen

Vergessene Versand- und Materialpauschalen bei der Kostenabrechnung nach EBM

Wer gesetzlich Versicherte behandelt, sollte sich gut auskennen mit dem Einheitlichen-Bewertungsmaßstab (EBM). Das gilt ganz besonders für anfallende Kosten, die durch das Honorar nicht abgedeckt sind. Ihre Abrechnung ist nicht ganz einfach, aber betriebswirtschaftlich mehr als relevant.

Zusätzliche Kostenpauschalen können ins Gewicht fallen. Nicht immer sind die Regelungen im EBM jedoch eindeutig, sondern oftmals erst auf den zweiten Blick erkennbar. Ein Überblick über häufig vergessene Versand- und Materialpauschalen:

GOP 40110 und 40111: Versand von medizinischen Unterlagen an Kolleg:innen

Portopauschalen lassen sich abrechnen, wenn Befundberichte, Arztbriefe oder sonstige medizinische Unterlagen an Kollegen verschickt oder gefaxt werden. Allerdings gelten arztgruppenspezifische Höchstwerte, die mit Blick auf den Umstieg auf die elektronische Kommunikation schrittweise abgestaffelt werden.

Achtung: Fordern andere Stellen (keine Kolleg:innen) Unterlagen an, müssen diese sowohl die Kosten für die Ausstellung der Unterlagen als auch  für die Versandkosten übernehmen. Ähnliches trifft zu, wenn sich Patient:innen z. B. die postalische Zustellung von Wiederholungsrezepten wünschen. Während das Ausstellen an sich eine ärztliche Leistung ist (EBM 01430 bzw. 01820 im gynäkologischen Bereich), sind die Versandkosten vom Versicherten selbst zu tragen.

GOP 40106: Versand eines EKG-Datenträgers

Die Portokosten für den Versand eines Langzeit-EKG-Datenträgers, z. B. an einen Kardiologen, können Hausärzt:innen über die EBM 40106 abrechnen.

GOP 40142: Schreibgebühr

Sind Vordrucke für die Beantwortung von Kassenanfragen nicht nutzbar oder der Platz nicht ausreichend, steht Praxen zusätzlich zum Vordruckhonorar über die EBM-Nr. 40142 die Leistungserstattung in Form einer Schreibgebühr zu.

GOP 40152: Materialkostenpauschale für Testbriefchen

Die Materialkostenpauschale für ein ausgegebenes Testbriefchen für den Nachweis von Albumin im Stuhl zählt zu den am häufigsten vergessene EBM-Pauschalen. Sie kann immer dann abgerechnet werden, wenn die dazugehörige Leistung nach Nr. 32041 nicht erbracht werden konnte. In der Praxis hat sich bewährt, bereits bei Ausgabe des Testbriefchens die Leistung einzutragen. Bringt die Patientin oder der Patient das Testbriefchen zurück, streicht der Behandelnde die Nr. 40152 und trägt stattdessen die Nr. 32041 ein.

GOP 40154: Pauschale für 13C-Atemtestmaterial

Recht unbekannt ist auch die Nr. 40154 für den Kauf von 13C-Atemtestmaterial. So ist in der Versichertenpauschale lediglich der Test nach Eradikationstherapie einer Helicobacter pylori-Infektion oder bei Kindern mit begründetem Verdacht auf eine Ulkus-Erkrankung enthalten.

GOP 86900, 01660 und 86901: Versand und Empfang von eArztbriefen

Seit 1. Juli wird der Versand und Empfang elektronischer Arztbriefe stärker gefördert: Zusätzlich zur Kostenerstattung für den elektronischen Versand und Empfang (GOP 86900) erhalten Praxen seit 1. Juli eine Strukturförderpauschale (GOP 01660). Voraussetzung: Der Versand muss über den KIM-Dienst eines von der gematik zugelassenen Anbieters erfolgen.

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