Digitale Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden
In vielen Bereichen unseres Lebens hat die aktuelle Pandemie den Trend der Digitalisierung von Dienstleistungen vorangetrieben. Auch in Zahnarztpraxen ist diese Entwicklung deutlich spürbar. Und es lohnt sich! Denn Zahnärzte, die planen, in moderne Hard- und Software zu investieren, dürfen diese Anschaffungen im Jahr 2021 voll abschreiben. Investitionen in die Digitalisierung führen damit nicht nur zu einer Erleichterung des Praxisalltags, sie zahlen sich auch steuerlich aus.
Gesetzgeber unterstützt „dentale Digitalisierung“
Bund und Länder hatten mit Beschluss vom 19. Januar 2021 die Sofortabschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern rückwirkend zum 1. Januar 2021 angekündigt. Hard- und Software, die bisher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren hatten, sollen somit ab sofort im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden können. Die entsprechende Verlautbarung wurde mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 vorgelegt. Das Ziel dieser neuen Abschreibungsmöglichkeiten ist klar: Zahnärzte sollen motiviert werden, nicht zu lange zu warten, bevor sie in die Digitalisierung ihrer Praxis investieren. Finanziell lohnen sich die erweiterten Abschreibungen durchaus.
Für welche Güter gelten die Sofortabschreibungen?
Die neuen Abschreibungsregelungen könnten für „Computerhardware“ sowie für „Betriebs- und Anwendersoftware“ in Anspruch genommen werden.
Unter den Begriff „Computerhardware" fallen:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- Mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- Externes Netzteil
- Peripherie-Geräte
Zum Begriff „Betriebs- und Anwendersoftware“ zur Dateneingabe und -ausgabe zählen neben den bekannten Standardanwendungen (Windows etc.) auch individuell erstellte Programme. Beispielsweise:
- ERP-Software
- Software für Warenwirtschaftssysteme
- Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung
Ab wann gilt diese Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter?
Die neue Abschreibungsregelung greift für alle Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2021 beginnen. Darüber hinaus können Zahnarztpraxen, die bereits vor diesem Datum Anschaffungen getätigt haben, den Restbuchwert des Wirtschaftsgutes auf den 31.12.2020 im Jahr 2021 voll abschreiben oder diesen weiterhin über die Restnutzungsdauer verteilen.
Beispiel 1:
Eine Zahnarztpraxis hat am 31.01.2021 ein neues Notebook für 1.200 Euro gekauft. Das Notebook wäre bisher linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben worden. Der jährliche Abschreibungsaufwand hätte somit 400 Euro betragen. Da es sich bei dem Notebook allerdings um Computerhardware und somit um ein digitales Wirtschaftsgut handelt, kann die Praxis das Notebook direkt im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben. Somit kommt es im Wirtschaftsjahr 2021 zu einem Abschreibungsaufwand in Höhe von 1.200 Euro. Durch die neue Regelung fällt die steuerliche Bemessungsgrundlage im Jahr 2021 im direkten Vergleich um 800 Euro geringer aus, als wenn eine Abschreibungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt worden wäre.
Beispiel 2:
Eine Zahnarztpraxis hat das Notebook bereits am 15.01.2020 für 1.200 Euro erworben. Da die neuen Abschreibungsmodalitäten von digitalen Wirtschaftsgütern erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 01.01.2021 enden, kann das Notebook noch nicht im Jahr 2020 komplett abgeschrieben werden. Stattdessen wird zunächst die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt. Im Wirtschaftsjahr 2020 kann somit ein Abschreibungsaufwand in Höhe von 400 Euro geltend gemacht werden. Die Sofortabschreibung des digitalen Wirtschaftsguts kann jedoch im Wirtschaftsjahr 2021 in Höhe des verbleibenden Restbuchwertes angewendet werden. Die Praxis kann dadurch in 2021 den Restbuchwert des Notebooks in Höhe von 800 Euro komplett abschreiben und muss diesen nicht mehr auf die verbleibenden zwei Jahre verteilen.
Weiteres beim Steuerberater erfragen
Zahnärzte sollten zu den neuen Abschreibungsmöglichkeiten am besten Kontakt zu ihrem Steuerberater aufnehmen. Er kann detaillierte Informationen rund um Investitionen in die Digitalisierung der Praxis geben und die Vorteile kurzfristiger Steuersparmöglichkeiten errechnen.
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