Politische Grundlage – die Verordnung
Seit dem 8. März 2021 haben asymptomatische Personen auch ohne weitere Vorbedingungen Anspruch auf eine kostenlose Testung zum Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Mindestens einmal pro Woche – im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten – besteht Anspruch auf die Testung mittels eines PoC-Antigen-Tests. Bei positivem Testergebnis haben Betroffene das Recht auf einen PCR-Test. Anspruch, Erbringung, Abrechnung und Vergütung der Tests sind in der aktualisierten Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) geregelt.
Vergütung für die Testdurchführung
Die aus Bundesmitteln bereitgestellte Vergütung für die Testdurchführung beläuft sich für die Testung durch Apotheken auf 12 Euro. Für die angefallenen Sachkosten werden im März maximal 9 Euro pro Test erstattet, danach sinkt die Sachkostenerstattung auf maximal 6 Euro pro Test. Unklar ist bislang, ob die in der Verordnung genannten Beträge inklusive Mehrwertsteuer, zuzüglich Mehrwertsteuer oder als mehrwertsteuerfreier Betrag zu verstehen sind. Anzumerken ist ferner, dass es ersten Meldungen zufolge bereits landesspezifische Zusagen zur Aufstockung des abrechnungsfähigen Betrags gibt. Generell gilt bisher, dass die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgt, in deren Bezirk die Apotheke ihren Sitz hat. Bitte beachten Sie die jeweiligen Informationen, die Sie hierzu von Ihrem Verband oder Ihrer Apothekenkammer erhalten.
Anleitung für WINAPO®
Gerne möchten wir Sie in dieser Situation unterstützen. In unseren Anleitungen für WINAPO® 64 und WINAPO® ux erhalten Sie alle wichtigen Informationen zur Bestandsführung von Verbrauchsmaterialien für die Corona-Testungen.
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