Bereits im Zuge der Vorbereitung einer eigenen Niederlassung durch Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gibt es einiges an Formalitäten zu erledigen.
In der Regel wird bei den KVen eine Vielzahl an Beratungsangeboten und
Unterstützung zu unterschiedlichen Themenbereichen (z. B. Niederlassungsberatung, Abrechnungsberatung, IT-Beratung) für die neu niedergelassenen Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen angeboten.
Neben den Formalitäten innerhalb der vertragspsychotherapeutischen Versorgung gibt es weitere Vorbereitungen zu treffen, die sich mithilfe einer Checkliste Punkt für Punkt gut abarbeiten lassen.
Es gibt einige Institutionen, bei denen Sie sich schriftlich melden müssen, einige Stellen melden sich automatisch bei Ihnen und wieder andere wählen Sie – je nach Ihren persönlichen Wünschen und Erfordernissen der Praxis – selbst aus.
Die Mitgliedschaft in der jeweiligen Landes-Psychotherapeutenkammer ist gesetzlich vorgeschrieben: Alle approbierten Psychologischen Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen sind Mitglieder der entsprechenden Landeskammer, wenn sie dort …
Entscheidend für die Zugehörigkeit zu einer Landeskammer ist der Ort der Berufsausübung.
Bei einer Berufstätigkeit in mehreren Bundesländern kann sich eine Doppel- oder Mehrfachmitgliedschaft ergeben.
Ein berufsständisches Versorgungswerk ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem für Angehörige kammerfähiger freier Berufe für deren Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
Mitglied im Versorgungswerk ist jede:r Psychotherapeut:in, die/der Mitglied einer Psychotherapeutenkammer wird und zu diesem Zeitpunkt das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft, die nicht durch Antrag begründet oder durch Kündigung beendet werden kann. Sie ist ausschließlich an die Zugehörigkeit zur Psychotherapeutenkammer geknüpft.
Grundsätzlich wird also jede:r Psychotherapeut:in mit der Approbation und der damit verbundenen Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Psychotherapeutenkammer automatisch auch Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Mögliche günstigere Gruppenverträge und Beratungen zu den einzelnen Versicherungen bieten häufig die Berufsverbände für ihre Mitglieder an. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich an ein selbstständiges und freies Versicherungsmaklerbüro zu wenden, das sich auf den Bereich der Psychotherapie spezialisiert hat.
Durch die Berufsordnung besteht für Psychotherapeut:innen die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Hier geht es um die Deckung der folgenden möglichen Schäden: Therapiefehler, Diagnosefehler, Aufklärungsfehler, Organisationsfehler, Dokumentationsfehler.
Betrifft die Einrichtung und Vorräte in der Praxis und ersetzt im Falle von Einbruch, Wasser- oder Feuerschaden den Neuwert der beschädigten Gegenstände bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ein möglicher Zusatzbaustein „Elektronik-Versicherung“ für die Computeranlage ist eher sinnvoll bei größeren Computeranlagen.
Übernimmt die Fixkosten der Praxis bei Ausfall des Praxisinhabers bzw. der Praxisinhaberin durch Krankheit oder durch Schließung der Praxis aufgrund von Sachschäden (Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm).
Psychotherapeut:innen, die nicht mehr pflichtversichert sind, haben die Wahl: „Bleibe ich in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) als freiwilliges Mitglied oder wechsle ich zu der privaten?“ Die Entscheidung ist nicht leicht und muss individuell – entsprechend den familiären Verhältnissen – getroffen werden. Eine gute Möglichkeit bietet zudem eine Kombination aus freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung für bestimmte Situationen, z. B. im Falle eines Krankenhausaufenthalts.
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall kann das Einkommen mit einer Krankentagegeldversicherung abgesichert werden. Für den Fall einer Vertretung im Krankheitsfall kann das Tagegeld bspw. so angesetzt werden, dass die Bezahlung der Vertretung und der zu erwartende Gewinnrückgang gedeckt sind.
Ein wesentlicher Baustein der Existenzsicherung ist die Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (BU). Diese zahlt die vereinbarte Rente in voller Höhe aus, sobald die Arbeitskraft aufgrund von Krankheit oder Unfall auf 50 % oder weniger gesunken ist. Je früher eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird, umso besser, denn in der Regel bestehen dann keine Vorerkrankungen. Diese müssen bei Abschluss der Versicherung angegeben werden. Zudem sind die Einstiegsbeiträge für junge, gesunde Versicherte besonders niedrig, was sich während der gesamten Laufzeit der Berufsunfähigkeitsversicherung als finanzieller Vorteil auswirkt. Allerdings ist bei der BU der Leistungsfall so strittig wie bei sonst keiner Versicherung.
Gerade Freiberufler:innen und Selbstständige können Gefahr laufen, in Rechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden. In der psychotherapeutischen Praxis wären dies Streitigkeiten mit den gesetzlichen Krankenkassen, mit Angestellten oder mit Privatpatient:innen und deren Rechnungen. Für angestellte oder selbstständig tätige Psychotherapeut:innen gibt es spezielle Rechtsschutz-Kombinationspakete für den beruflichen und privaten Bereich.
Auch hier ist es hilfreich, sich im Kolleg:innenkreis auszutauschen und Erfahrungen zu teilen. Wichtig ist, dass Sie persönlich, Ihre Berufsausübung, die Praxiseinrichtung und Ihre Patient:innen gut abgesichert sind.
Wie in vielen anderen Bereichen gilt auch bei Versicherungen die Faustregel: So viel wie nötig und so wenig wie möglich.