Deutschland

TI-Pauschalen für die Pflege

12. April 2024 | Thorsten Blocher
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§ 106b Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit §291a Absatz 7 Satz 5 SGB V regelt die pauschale TI-Förderung in der Altenhilfe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich für ihre Leistungserbringer mit dem GKV SV auf eine monatliche Förderung verständigt. Die Bedingungen sind gegenüber den Ergebnissen von Weihnachten 2023 kaum verändert. Unteranderem soll von der Pflegeeinrichtung nachgewiesen werden, ab welchem Monat die TI eingerichtet wurde und das KIM genutzt werden kann. 

Die Verbände werden nun die Pflegeeinrichtungen über die Einigung noch informieren. Die TI-Finanzierungsvereinbarung zum Stand Januar 2025 sah wie folgt aus:

  • eine Grundpauschale von 207,93 EUR (nicht je IK)
  • zwei Zuschlagspauschalen von 7,77 EUR rückwirkend für alle ab dem 01.01.2022 bestellten eHBAs

Die aktuellen Beiträge für 2025 basieren auf der für 2023 gültigen Grundpauschale von 192,80 EUR und den zwei Zuschlagspauschalen von 7,20 EUR, die für die Jahre 2024 und 2025 um jeweils 3.85% angehoben wurden.

Die TI-Pauschale umfasst die Kosten für die Basis-Technologie der Telematikinfrastruktur (funktionsfähige Ausstattung), notwendige Komponenten und Dienste.  

Diese sind: 

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • eHBA-Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung.
  • die aktuellen und zukünftigen Anwendungen, Komponenten und Dienste wie:
  1. des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM)
  2. des Notfalldatenmanagements (NFDM) / elektronischen Medikationsplans (eMP)
  3. der elektronischen Patientenakte (ePA)
  4. der Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  5. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  6. elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  7. der eAbrechnung
  8. der elektronischen Verordnungen

 

Wie häufig erhalte ich als Träger die Grundpauschale?

Ein wichtiger Punkt gegenüber der nun abgelösten Regelfinanzierung ist die Festlegung, wie oft ein Träger eine Grundpauschale erhält. Hier wurde der Begriff “Standort” neu definiert. Bisher galt die Finanzierung je verbundener IT-Infrastruktur, nun wird der Begriff an den Versorgungsvertrag geknüpft. Die Grundpauschale gilt somit pro Einrichtung mit Versorgungsvertrag, nicht pro IK, weil es Einrichtungen mit mehreren IKs gibt (einen für SGB V, einen für SGB XI Leistungen). Träger mit einem Gesamtversorgungsvertrag werden demnach ebenso nur eine TI-Pauschale erhalten. 

Hat der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ in München und in Kiel ein Haus und dort je einen Versorgungsvertrag, resultieren daraus zwei getrennte Ansprüche.  

Führt der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, gibt es dazu auch zwei Versorgungsverträge – also zwei Ansprüche. 

Führt der Pflegedienst “Pflege-Elfen” eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, in einem Gruppenversorgungsvertrag, bestünde nur ein Anspruch. 

 

Fazit der Regelfinanzierung bei der TI 

Abgesehen vom Vorbehalt gibt es für die Pflege nun Planungssicherheit, die auch die operative Aufstellung der Träger berücksichtigt. Als Verhandlungserfolg kann die finale Vereinbarung über die Kürzung in den grundsätzlichen Regelanwendungen, die ja zunächst für Ärzte vereinbart worden sind, gewertet werden. Hier wird für die Pflege vorgesehen, dass eine Kürzung um 50% erfolgen kann, wenn KIM nicht eingesetzt wird. Mit dieser, von der Kürzungen bei den Ärzten abweichenden Vereinbarung, erkennt der GKV-SV die Unterschiedlichkeit der Pflege gegenüber der Ärzteschaft an.  

Die Übergangsregelung aus Ansprüchen der bisherigen TI-Regelfinanzierung für die Pflege oder dem Modellvorhaben nach §125 SGB XI Typ A, mit der neuen TI-Pauschale für die Pflege, wird nach endgültiger Vereinbarung auf der Website des GKV-Spitzenverbands im Detail veröffentlicht – und ist dann abschließend zu bewerten.  Für alle TI- Anschlüsse ab 01.07.2023 sowie für die ersten zwei eHBAs ab 01.01.2022 würde dann Planungssicherheit bestehen. Ebenso wären, nach Anpassung des GKV-SV Beantragungsportals, Anträge auch rückwirkend möglich.

 

Förderpakete für die TI-Pflege

Wir empfehlen Ihnen für Ihren Start in die TI, die Pauschalen für die Erstausstattung und Betriebskosten der Regelfinanzierung zu nutzen. Diese weisen wir Ihnen zu unseren CGM SOZIAL Starter-Paketen auch im WebShop aus.

Stationäre Einrichtungen der Altenhilfe können notwendige Erweiterungspakete für die TI über das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) sich fördern lassen.

Pauschale
PpSG

Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) regelt die pauschale TI-Förderung in der ambulanten und stationären Altenhilfe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich für ihre Leistungserbringer nach §72 SGB XI mit dem GKV SV auf eine monatliche Förderung, rückwirkend zum 01.07.2023 verständigt. Außerdem gilt für Leistungserbringer, die gleichzeitig Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringen, diese Vereinbarung entsprechend. Die finalen Vereinbarung wurde am 25.04.2024 unterschrieben.

Die Eckpunkte des Verhandlungsergebnis sind im Folgenden stichpunktartig zusammengefasst:

Jede durch einen §72 SGB XI Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung hat Anspruch auf

  • eine Grundpauschale von 207,93 EUR (nicht je IK)
  • zwei Zuschlagspauschalen von 7,77 EUR rückwirkend für alle ab dem 01.01.2022 bestellten eHBAs

Die aktuellen Preis für 2025 basieren auf der für 2023 gültigen Grundpauschale von 192,80 EUR und den zwei Zuschlagspauschalen von 7,20 EUR, die für die Jahre 2024 und 2025 um jeweils 3.85% angehoben wurden.

Der Anspruch auf Zahlung entsteht in dem Monat, in dem die technische Anbindung erfolgt. Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.

Ein Leistungserbringer, der auf Grundlage mehrerer Versorgungsverträge mehrere Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringt, darf die TI-Pauschale (Grund- und Zuschlagspauschalen) dennoch nur einmal abrechnen.

Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.

Für Leistungserbringer, die ausschließlich einen Versorgungsvertragsvertrag nach dem SGB V haben und somit keine Leistungen nach dem SGB XI abrechnen, gilt die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 380 SGB V.

Zudem wurde eine Protokollnotiz vereinbart: Sollte der GKV-Spitzenverband bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung feststellen, dass keine DCS-Meldung vorliegt und zudem begründete Zweifel am Abschluss des Versorgungsvertrages bestehen, sagen die Verbände der Pflegeeinrichtungen bzw. die Landesverbände der Pflegekassen ihre Unterstützung bei der Klärung zu, ob in dem konkreten Fall eine Zulassung durch eigenen Versorgungsvertrag besteht. Die einzelne Einrichtung ist selbst für die Klärung verantwortlich.

Die TI-Pauschale umfasst die Kosten für

  • die Basis-Technologie für die TI-Pauschale (funktionsfähige Ausstattung), notwendige Komponenten und Dienste, diese sind:
    • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
    • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
    • eHBA-Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
    • SMC-B Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung.
  • die aktuellen und zukünftigen Anwendungen, Komponenten und Dienste wie:
    • des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM)
    • des Notfalldatenmanagements (NFDM) / elektronischen Medikationsplans (eMP)
    • der elektronischen Patientenakte (ePA)
    • der Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
    • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
    • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
    • der eAbrechnung
    • der elektronischen Verordnungen

 

Wie häufig erhalte ich als Träger die Grundpauschale?

Ein wichtiger Punkt gegenüber der nun abgelösten Regelfinanzierung ist die Festlegung, wie oft ein Träger eine Grundpauschale erhält.

Hier wurde der Begriff "Standort" neu definiert. Bisher galt die Finanzierung je verbundener IT-Infrastruktur, nun wird der Begriff an den Versorgungsvertrag geknüpft. Die Grundpauschale gilt somit pro Einrichtung mit Versorgungsvertrag, nicht pro IK, weil es Einrichtungen mit mehreren IKs gibt (einen für SGB V, einen für SGB XI Leistungen). Bei Trägern mit einem Gesamtversorgungsvertrag erhält jede Einrichtung des Gesamtversorgungsvertrags einmal die TI-Pauschale.

Hat der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ in München und in Kiel ein Haus und dort je einen Versorgungsvertrag, resultieren daraus zwei getrennte Ansprüche.

Führt der Pflegedienst “Pflege-Elfen” eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus in einem Gesamtversorgungsvertrag, hat jede unter den Gesamtversorgungsvertrag fallende Pflegeeinrichtung jeweils Anspruch auf die TI-Pauschale.

Führt der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, gibt es dazu auch zwei Versorgungsverträge – also zwei Ansprüche.

 

Nachweis der Ausstattung

Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten mittels einer Eigenerklärung digital im Antragsportal nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass der GKV-SV zum Stand März 2025 Ihnen eine Bestätigung des Antrags übermittelt, jedoch keine Bestätigung, der Förderbewilligung. Die Förderbewilligung ist im Antragsportal über Ihre Telematik-ID einsehbar. Ebenso empfehlen wir Ihnen, das Aktenzeichen TIP (Telematikinfrastruktur Pflege) aus der Bestätigungsmail für Korrespondenzen mit der GKV zu speichern.

In der Finanzierungsvereinbarung ist als Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale der erfolgte Anschluss an die TI und die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version aufgeführt. Unabhängig davon wird im Muster der Eigenerklärung abgefragt, welche Pflegedokumentation im Einsatz ist und seit wann diese KIM unterstützt.


Fazit der Regelfinanzierung bei der TI

Für die Pflege gibt es nun Planungssicherheit, die auch die operative Aufstellung von Träger mit großen Strukturen berücksichtigt. Als Verhandlungserfolg kann die finale Vereinbarung über die Kürzung in den grundsätzlichen Regelanwendungen, die ja zunächst für Ärzte vereinbart worden sind, gewertet werden. Hier wird für die Pflege vorgesehen, dass eine Kürzung um 50% erfolgen kann, wenn KIM nicht eingesetzt wird. Mit dieser, von der Kürzungen bei den Ärzten abweichenden Vereinbarung, erkennt der GKV-SV die Unterschiedlichkeit der Pflege gegenüber der Ärzteschaft an. 

Für alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, die eine Förderung nach §8 Abs. 8 SGB XI noch nicht genutzt haben, ist eine einmalige Förderung je stationärer Pflegeeinrichtung förderbar, soweit dies für andere Projekte noch nicht genutzt wurde. Der Förderantrag ist bis 31.12.2030 beim GKV SV einzureichen. Eingereicht werden kann prospektivisch oder die faktische Rechnung. 

Der Paragraph besagt, dass aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird in den Jahren 2019 bis 2030 ein einmaliger Zuschuss bereitgestellt, um digitale Anwendungen, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen, zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern.

Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Schulungen. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich.
 

Vorgehensweise, um Ihre Fördermöglichkeit voll auszuschöpfen:

Sie wollen optimal Ihre Fördermöglichkeiten nutzen, dann empfehlen wir Ihnen, Ihre Auswahl in unserem WebShop wie folgt durchzuführen:

  1. Erstellen Sie pro Pflegeeinrichtung immer einen Bestellvorgang, und achten Sie darauf, dass die Rechnungsadresse am Ende des Bestellvorgangs korrekt auf den Träger der Pflegeeinrichtung erfasst wurde, für die Sie eine Förderung beantragen wollen.
  2. Wechseln Sie zum Tab-Reiter CGM SOZIAL WebShop und Klicken Sie auf den Einkaufswagen "Zur Auswahl"
  3. Wählen Sie für Ihre 1. Pflegeeinrichtung das CGM SOZIAL TI Starter-Paket aus und führen den Bestellvorgang zu Ende.
  4. Wollen Sie innerhalb des 2. HJ 2021 mehr als eine Pflegeeinrichtung an die TI anbinden, kontaktieren Sie uns zusätzlich über das Kontaktformular z. B. über den WebShop mit der Auswahl "individuelle Beratung zur TI" Gemeinsam erstellen wir anhand Ihrer Anforderungen ein individuelles §8 Abs. 8 konformes Angebot.
     

Fazit zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz:

KIM als intersektorales Kommunikationsmittel zwischen Ärzten und stationärer Pflege entspricht den Förderkriterien. Wenn für Ihre an die TI anzuschließende stationäre Pflegeeinrichtung noch ein Förderanspruch aus dem §8 Abs. 8 SGB XI besteht, empfehlen wir Ihnen ab zwei anzuschließenden Pflegeeinrichtung, die Kosten für den Anschluss der weiteren Pflegeeinrichtungen über die Förderung aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) abzuwickeln. Beachten Sie dabei, dass laufende Kosten durch das PpSG nicht förderbar sind.

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