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Höhere GOÄ-Abrechnung aufgrund von Corona mit CGM TURBOMED möglich

2. Februar 2021 | Simon Rusch

GOÄ und Corona

Situationsbedingt wird ein Teil der ärztlichen Beratungen und Behandlungen zurzeit vermehrt telefonisch oder per Videosprechstunde erbracht. Außerdem entsteht den Praxen durch Hygienemaßnahmen ein höherer Kosten- und Zeitaufwand.

Zwar wird die GOÄ aufgrund von Corona nicht geändert und das Verfahren zur GOÄ-Novellierung geht wie geplant seinen bisherigen Gang. Neu sind aber die Empfehlungen vom 07.05.2020 für die Privatabrechnung seitens u.a. der Bundesärztekammer, ob und wenn ja wie der mit Corona einhergehende Aufwand in der Privatabrechnung nach GOÄ abzubilden ist.

Ziffer 245 GOÄ analog

Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung von BÄK, PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe kann die GOÄ-Ziffer 245 GOÄ analog für die erhöhten Hygienemaßnahmen abgerechnet werden. Das gilt für jeden Arzt-Patienten-Kontakt. Die Empfehlung ist je nach zeitlicher Phase unterschiedlich:

  • 09.04.2020 – 30.09.2020 = 2,3-facher Satz = 14,75 €
  • 01.10.2020 – 31.12.2020 = 1,0-facher Satz = 6,41 €

Faktor und Schwellenwert?

Die gemeinsame Empfehlung der BÄK legt fest, dass die GOÄ Ziffer 245 analog nicht gesteigert werden darf. Bis zum 31.09.2020 liegt der Festbetrag damit bei 14,75€, danach bei 6,41 €. Zwar widerspricht ein solches Steigerungsverbot der Systematik nach § 6 Absatz 2 GOÄ. Denn die analog angesetzte Ziffer wird konsequent und mit allen Rahmenbedingungen angewendet. Das heißt, dass die Ziffer a245 GOÄ prinzipiell steigerungsfähig ist. Die Differenz vom 1-fachen zum 2,3-fachen Satz beträgt immerhin 8,34 €. Das macht sich über die Menge schon bemerkbar, weil die Differenz bei jedem Kontakt fehlt.

Aber aus rein praktischer Sicht gilt: Wenn weiter der 2,3-fache Satz angewendet würde, müssen Sie als Praxis mit Beanstandungen durch die Kostenträger und Fragen der Patienten rechnen. Deshalb und weil die Empfehlung erkennbar Teil des Pandemie-Krisenmanagements ist, empfehlen wir, sich an die Richtschnur zu halten. Zum Vergleich: Die Bundeszahnärztekammer hat für die zahnärztliche Privatabrechnung eine Empfehlung ausgesprochen, die zu einer ähnlichen Vergütungshöhe für Zahnärzte führt (GOZ 3010 analog 1-fach = 6,19 €). Die Empfehlungen für die beiden großen Fachgruppen ähneln sich also.

Nur wenn die Corona-bedingten Hygienemaßnahmen in Ihrer Praxis regelmäßig überdurchschnittlich erhöht werden müssen, könnte eine Steigerung jetzt auf Faktor 2,3 überlegt werden. Das muss dann natürlich in der Rechnung stichwortartig begründet werden, auch wenn hier „nur“ der übliche Schwellenwert zum Tragen kommt, also normalerweise keine Begründung nötig wäre.

Alle anderen Ziffern im Rahmen der Behandlung sind und bleiben natürlich steigerungsfähig, wenn der Aufwand für ihre Erbringung aus anderen Gründen erhöht war, z.B. bei Ziffer 3 GOÄ.

Abrechnungstext

Für die Analogabrechnung lautet die Legendentextempfehlung wie bisher: „Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Covid-19-Pandemie, je Sitzung“.

Rückwirkende Berechnung?

Falls Sie die Rechnungen für eine Periode schon gestellt haben, aber die a245 GOÄ übersehen wurde, können Sie die a245 ohne weiteres nachträglich abrechnen. Gerade bei mehreren Terminen, die ein Patient gehabt hat, wäre das sicher sinnvoll.

Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2

Dazu sind verschiedene Ziffern denkbar (4400, 4644, 4648, 4668, 4680). Wir empfehlen die Ziffer 4668 in analoger Anwendung. Als Textangabe auf der Rechnung zur gewählten Ziffer wäre zu ergänzen „SARS-CoV-2 Rapid Antigen Test“. Eine Berechnung des Tests und der medizinischen Beratung mit Untersuchung könnte dann so aussehen:

Ziffer GOÄLegendeFaktorBetrag 
1Beratung, auch telefonisch (auch per 
Videosprechstunde leistbar)
2,310,72 €
5Untersuchung2,310.72 €
298Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial 
zur mikrobiologischen Untersuchung – ggf. 
einschließlich Fixierung
2,35,36 €
A 4668Identifizierung von Virus-Antigenen durch Immunoblotting, je Untersuchung, SARS-CoV-2 
Rapid Antigen Test
1,1522,12 €
A 245Hygienepauschale1,06,41€
Summe  55,22 €

Hygienepauschale D-Ärzte

Nach Mitteilung DGUV vom 18.05.2020 kann eine Hygienepauschale für jeden persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zusätzlich zu den Behandlungskosten für jeden Behandlungstag berechnet werden. Die Pauschale ist mit 4,00 € beziffert. Die Pauschale ist als Beteiligung an den Mehrkosten gedacht, nicht als vollständige Aufwandserstattung. Die Geltung erstreckt sich vom 16.03.2020 bis –jetzt verlängert- zum 31.12.2020. Die Abrechnung erfolgt mit der Bezeichnung „Covid-19 Pauschale“, eine gesonderte Ziffer gibt es nicht. Die Regelungen gelten ausschließlich für D-Ärzte, nicht für andere Ärzte, die BG-Fälle behandeln.

Dieser Beitrag wurde uns von unserem Partner privadis zur Verfügung gestellt, der Ihnen bei weiteren Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung steht.

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