Videosprechstunden sind im deutschen Gesundheitswesen angekommen und als solche von G-BA und Bewertungsausschuss vielfach gefördert. Obacht ist angesichts einer Vielzahl an Beschlüssen jedoch bei der Abrechnung geboten.
Versichertenpauschalen sind die Basis
Immer mehr Arztpraxen bieten ihren Patient:innen Videosprechstunden an – nicht zuletzt, weil G-BA und Bewertungsausschuss mit zahlreichen Beschlüssen die Diagnostik und Therapie per Kamera fördern. Dabei werden Videosprechstunden prinzipiell nach den Versichertenpauschalen berechnet (ausgenommen Nr. 03030) – ggf. ergänzt um die Zusatzpauschalen für den hausärztlichen Versorgungsauftrag nach den Nummern 03040/04040 sowie um Zuschläge für die qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenz (NäPa) nach den Nummern 03060/03061.
Ein Quartal ohne Praxisbesuch führt zur Kürzung
Eine Kennzeichnung der Abrechnung mit der Pseudonummer 88220 ist immer dann erforderlich, wenn ein Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wurde. Dann erfolgt eine Kürzung der Pauschalen. Dieser Abschlag beträgt – abhängig von der Fachgruppe – beispielsweise 20% für Hausärzt:innen, bis zu 25% für Gynäkolog:innen und bis zu 30% für HNO-Ärzt:innen. Zudem gilt eine Begrenzung der Video-Behandlungsfälle auf 20 %. Diese Regelung wurde jedoch aufgrund der Pandemie ausgesetzt. Die aktuelle Frist endet am 31.03.2022.
TIPP: trotz Abschlag kann eine Beratung rein per Video durch weiche Faktoren wie Zeit-/ Kostenersparnis, verringerte Wege, geringere Ansteckungsgefahr etc. dennoch sinnvoll sein und Vorteile bieten. Grundsätzlich ist darüber hinaus der kombinierte Einsatz zwischen Praxisbesuch vor Ort und Videosprechstunde im gleichen Quartal der Schlüssel um Leistungen ohne Abschläge abrechnen zu können. Hierbei ist es dann auch unerheblich, welche Beratungsleistung (vor Ort oder per Video) innerhalb des Quartals als erstes durchgeführt wird.
Hausärztliche Leistungen ohne eingeschränkte Gültigkeitsdauer
Darüber hinaus sind eine Reihe hausärztlicher Leistungen per Videosprechstunde berechnungsfähig, für die keine Einschränkungen gelten:
- Videosprechstunde selbst: 01450
sowie Technikzuschlag von 40 Punkten (gedeckelt auf maximal 1.899 Punkte) - Problemorientiertes ärztliches Gespräch: 03230/04230
- Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung, DiGA: 01470
- Verlaufskontrolle und Auswerten DiGA Somnio: 01471
- Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen: 35110
- Übende Interventionen als Einzelbehandlung: 35111
- Videofallkonferenz mit Pflegekräften: 01442
- Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase: 37400
- Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen fürs Einholen eines Telekonsiliums: 01670
- Versand von Unterlagen: 86900 und 01660
- Versand einer (e)AU: Nummer 40128
Beratung und Behandlung ohne persönlichen Erstkontakt
Im Einzelfall ist inzwischen auch ohne persönlichen Erstkontakt eine Beratung und Behandlung per Videosprechstunde möglich. Um sich zu identifizieren, müssen unbekannte Patient:innen ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten und zusätzlich mündlich den Versicherungsschutz bestätigen. Bis Ende 2022 kann eine Praxis diesen Authentifizierungsaufwand maximal einmal im Behandlungsfall und als Zuschlag zu den Pauschalen 03000 und 04000 berechnen. 2023 ist die Einführung eines neuen technischen Authentifizierungsverfahren geplant.
- Authentifizierung bei Erstkontakt: 01444
Zertifizierte Videosprechstunde mit wenigen Klicks startklar
So vielschichtig mitunter die Abrechnungsregularien sind, so einfach können Arztpraxen mit der CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE starten. Alles, was Ärzt:innen und Patient:innen hierfür benötigen, ist in der Regel bereits vorhanden: ein Endgerät wie Smartphone, Tablet-PC oder Laptop mit Internetanschluss, Webcam, Mikrofon und Lautsprecher.
CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE
Immer mehr Ärzt:innen und Patient:innen entscheiden sich bewusst für die Alternative zum Praxisbesuch, z. B. um Ansteckungsrisiken, Fahrtwege und Wartezeiten zu vermeiden.