Videosprechstunden sind im deutschen Gesundheitswesen angekommen und als solche von G-BA und Bewertungsausschuss vielfach gefördert. Obacht ist angesichts einer Vielzahl an Beschlüssen jedoch bei der Abrechnung geboten.
Immer mehr Arztpraxen bieten ihren Patient:innen Videosprechstunden an – nicht zuletzt, weil G-BA und Bewertungsausschuss mit zahlreichen Beschlüssen die Diagnostik und Therapie per Kamera fördern. Dabei werden Videosprechstunden prinzipiell nach den Versichertenpauschalen berechnet (ausgenommen Nr. 03030) – ggf. ergänzt um die Zusatzpauschalen für den hausärztlichen Versorgungsauftrag nach den Nummern 03040/04040 sowie um Zuschläge für die qualifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenz (NäPa) nach den Nummern 03060/03061.
Eine Kennzeichnung der Abrechnung mit der Pseudonummer 88220 ist immer dann erforderlich, wenn ein Patient in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt wurde. Dann erfolgt eine Kürzung der Pauschalen. Dieser Abschlag beträgt – abhängig von der Fachgruppe – beispielsweise 20% für Hausärzt:innen, bis zu 25% für Gynäkolog:innen und bis zu 30% für HNO-Ärzt:innen. Zudem gilt eine Begrenzung der Video-Behandlungsfälle auf 20 %. Diese Regelung wurde jedoch aufgrund der Pandemie ausgesetzt. Die aktuelle Frist endet am 31.03.2022.
TIPP: trotz Abschlag kann eine Beratung rein per Video durch weiche Faktoren wie Zeit-/ Kostenersparnis, verringerte Wege, geringere Ansteckungsgefahr etc. dennoch sinnvoll sein und Vorteile bieten. Grundsätzlich ist darüber hinaus der kombinierte Einsatz zwischen Praxisbesuch vor Ort und Videosprechstunde im gleichen Quartal der Schlüssel um Leistungen ohne Abschläge abrechnen zu können. Hierbei ist es dann auch unerheblich, welche Beratungsleistung (vor Ort oder per Video) innerhalb des Quartals als erstes durchgeführt wird.
Darüber hinaus sind eine Reihe hausärztlicher Leistungen per Videosprechstunde berechnungsfähig, für die keine Einschränkungen gelten:
Im Einzelfall ist inzwischen auch ohne persönlichen Erstkontakt eine Beratung und Behandlung per Videosprechstunde möglich. Um sich zu identifizieren, müssen unbekannte Patient:innen ihre elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten und zusätzlich mündlich den Versicherungsschutz bestätigen. Bis Ende 2022 kann eine Praxis diesen Authentifizierungsaufwand maximal einmal im Behandlungsfall und als Zuschlag zu den Pauschalen 03000 und 04000 berechnen. 2023 ist die Einführung eines neuen technischen Authentifizierungsverfahren geplant.
So vielschichtig mitunter die Abrechnungsregularien sind, so einfach können Arztpraxen mit der CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE starten. Alles, was Ärzt:innen und Patient:innen hierfür benötigen, ist in der Regel bereits vorhanden: ein Endgerät wie Smartphone, Tablet-PC oder Laptop mit Internetanschluss, Webcam, Mikrofon und Lautsprecher.