Mit Blick auf die Corona-Sonderregeln seit 1. April sprechen viele Beobachter:innen von einer Zäsur: Nur noch wenige Bestimmungen wurden verlängert, viele andere ersatzlos gestrichen. Auch bei der Abrechnung von telemedizinischen Leistungen ist nun Obacht geboten.
Telefon-AU und Testverordnung (TestV): Sie zählen zu den wenigen Corona-Sonderregeln, die noch einmal verlängert wurden. Die meisten anderen Bestimmungen gelten seit dem 1. April nicht mehr. Auch einige telemedizinische Leistungen fallen darunter. Prinzipiell wird die Videosprechstunde jedoch weiter gestärkt und ausgebaut.
Gestrichene Corona-Sonderregeln nach Videokontakt
Während einige telemedizinische Leistungen nicht weiter abgerechnet werden können, hat es eine weitere Bestimmung in die Regelversorgung geschafft: die Krankschreibung nach Videosprechstunde. Regulär haben niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nun die Möglichkeit, Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankzuschreiben. Um Praxen einen passenden Handlungsspielraum einzuräumen, ist künftig ebenfalls vorgesehen, die Begrenzung der per Videosprechstunden erbrachten Fallzahl und Leistungsmenge je Leistung von 20 auf 30 Prozent zu erhöhen.
Einen Überblick über alle noch geltenden Sonderregelungen finden Sie auf den Seiten der KBV
Vor Infektionen schützen: Das war einer der Hauptgründe, warum in den vergangenen zwei Jahren immer mehr Arztpraxen CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE genutzt haben. Dabei zeigt sich: Wer mit der digitalen Sprechstunde Erfahrungen gemacht hat, möchte sie nicht mehr missen – unabhängig von der Corona-Pandemie. Das gilt für Ärzt:innen ebenso wie für Patient:innen. Denn die Videosprechstunde bietet mehr als Infektionsschutz: So sparen Patient:innen z. B. Wege und Zeit, und das Praxisteam wird spürbar entlastet.