Es ist ein großer Schritt in die digitale Zukunft, den das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) für physiotherapeutische Praxen vorsieht: es regelt die Anbindung von Physiotherapeuten an die TI. Damit ziehen physiotherapeutische Praxen anderen Sektoren nach. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind bereits an die TI angeschlossen.
Dies ist für Physiotherapeuten und ihre Angestellten von besonderer Bedeutung. Denn der Zugriff auf valide medizinische Daten ihrer Patienten wie Röntgenbilder oder Diagnosen, gäbe ihnen zukünftig die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu erkennen und die Behandlung entsprechend anzupassen.
Die TI wird Prozesse vereinfachen
Im Gespräch mit Verbandsvertretern des Bundesverbands selbstständiger Physiotherapeuten – IFK e. V. und dem Physiotherapeuten Uwe Riemann, Inhaber von vier Praxen im Großraum Frankfurt, hat die CompuGroup Medical über die zukünftige Anbindung physiotherapeutischer Praxen an die TI gesprochen. Im Mittelpunkt des Gesprächs standen dabei die Herausforderungen, denen sich Physiotherapeuten heute gegenübersehen, wie beispielsweise die oft mühsame Abrechnung mit den Krankenkassen oder das häufig notwendige Nachfassen von OP-, Arzt- oder Entlassberichten - und wie diese Prozesse künftig über die TI einfacher gestaltet werden könnten.
TI-Ausstattung und Förderung
Aber auch die notwendigen Investitionen einer Praxis, die sich an die TI anbinden lassen möchte, wurden angesprochen. Hierbei werden die Praxen aber nicht allein gelassen: Es ist gesetzlich geregelt, dass die Krankenkassen für die Kosten, die für die TI-Ausstattung der Physiotherapiepraxen und den laufenden Betrieb anfallen, aufkommen werden – auch, wenn diese sich freiwillig an die TI anbinden lassen. Die Förderung für die Physiotherapeuten vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene bis zum 31. März 2021.
Datensicherheit in der TI
Last but not least stand das Thema Datensicherheit auf der Agenda. Denn nichts ist so sensibel wie medizinische Daten, weswegen sie eines besonderen Schutzes bedürfen, dem die TI u.a. durch ein Schlüssel-Prinzip aus Praxiskarte (SMC-B), Heilberufsausweis (eHBA) und Gesundheitskarte (eGK) nachkommt.
Den Artikel des IFK in ganzer Länge können Sie hier aufrufen.