Schon viele Jahre gehört das Zahnbonusheft zum Praxisalltag einer Zahnarztpraxis. Seit mittlerweile mehr als 30 Jahren legen gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten das kleine Heftchen regelmäßig bei ihren Vorsorgeuntersuchungen in der Zahnarztpraxis vor und lassen sich diese mit einem Stempel bestätigen. Versicherte können nun das elektronische Zahnbonusheft (E-Zahnbonusheft) nutzen, um Vorsorgetermine nachzuweisen. Es ist Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA). Wir zeigen Ihnen, welche Vorteile die elektronische Variante gegenüber dem gedruckten Zahnbonusheft hat.
Nachdem die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung steht, soll auch das Zahnbonusheft digitalisiert werden. Seit dem 1. Januar 2022 kann das Zahnbonusheft in elektronischer Form Bestandteil der elektronischen Akte eines gesetzlich Versicherten werden. Das E-Zahnbonusheft dient, so wie auch das bisherige gedruckte Bonusheft, als Nachweis für die Teilnahme an regelmäßigen Kontrollterminen beim Zahnarzt. Ebenso wie bislang im papiergebunden Bonusheft, bietet das E-Zahnbonusheft dabei die Möglichkeit, Einträge strukturiert und als Grundlage für den Bonusanspruch der Patientin oder des Patienten abzubilden.
Für die Patientinnen und Patienten, aber auch für die Zahnarztpraxen ergeben sich aus dem elektronischen Verfahren gleich mehrere Vorteile. Damit diese Vorteile des elektronischen Zahnbonusheftes umfassend genutzt werden können, sollte die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt oder auch die Praxismitarbeiter:innen die Patientinnen und Patienten gezielt auf die neue Anwendung hinweisen und beraten.
Zu diesen Vorteilen des E-Zahnbonusheftes gehören u. a.:
Um ein elektronisches Zahnbonusheft führen zu können, muss der oder die (gesetzlich) Versicherte bereits eine ePA (über seine Krankenkasse) angelegt haben. Sowohl die ePA als auch das neue E-Zahnbonusheft sind freiwillige Anwendungen. Beim E-Zahnbonusheft (und bei der ePA) entscheidet allein der Patient oder die Patientin, wer auf die darin enthaltenen Daten zugreifen darf. Möchte eine Patientin oder ein Patient das elektronische Heft nutzen, muss sie bzw. er der behandelnden Zahnarztpraxis deswegen zunächst den Zugriff erlauben. Nur dann kann die Praxis die erfolgte Kontrolluntersuchung elektronisch dokumentieren. Die Bonuseinträge werden mit dem „elektronischen Praxisstempel“ (einfach) signiert. Hierfür wird der Praxis- bzw. Institutionenausweis (SMC-B) benötigt. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird für diesen Prozess nicht benötigt, somit ist auch keine PIN-Eingabe erforderlich.
Das papiergebundene Zahnbonusheft behält auch weiterhin seine Gültigkeit und kann wie bisher genutzt werden. Um die Führung doppelter Einträge auf Papier und in elektronischer Form zu vermeiden, können bereits bestehende Einträge des papiergebundenen Bonusheftes durch einfaches Setzen eines Anklickfeldes im elektronischen Zahnbonusheft bestätigt werden. Dies können eigene Einträge bzw. Fremdeinträge sein. Auf diese Weise wird der Umstieg vom Papierdokument in die digitale Welt erleichtert.