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Änderungen in der Hilfstaxe-Vereinbarung ab 2024: Wichtige Hinweise für die kommende Umstellung

18. Dezember 2023

Wie bereits bekannt, hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Anlagen 1 und 2 zur Hilfstaxe-Vereinbarung gekündigt. Diese Kündigung bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung mit den Krankenkassen mehr besteht, die abrechnungsfähige Einkaufspreise für in konventionellen Rezepturen verwendete Stoffe und Gefäße regelt. Anstelle der bisher vereinbarten Preislisten tritt eine Abrechnung nach den Regeln der Arzneimittelpreisverordnung. Dies bedeutet eine Abrechnung auf Basis der tatsächlich von der Apotheke gezahlten Einkaufspreise.

Als Reaktion darauf hat ABDATA angekündigt, bei den im Datenstamm enthaltenen Pharmazentralnummern (PZN), die für die einzelnen Posten der bisherigen Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe stehen, in der Datenlieferung zum 1. Januar 2024 die bisher gelisteten Apothekeneinkaufspreise zu entfernen.

Als Konsequenz daraus gilt es ab dem Jahreswechsel einige Dinge zu beachten, wenn eine neue Rezeptur taxiert bzw. wenn eine gespeicherte Rezeptur erneut abgerechnet wird. 

  • Für eine Abrechnung zu Lasten der GKV wird die seit geraumer Zeit in der Rezeptur-Taxation von WINAPO® bereitgestellte Möglichkeit, die tatsächlich verwendeten Artikel direkt als Rezepturbestandteil zu erfassen, zur einzig möglichen Vorgehensweise. Die so erfassten Rezepturen müssen für Zwecke der GKV-Abrechnung stets aus der Rezeptur-Taxation an die Kasse übergeben werden, um eine Abrechnung auf aktueller Grundlage sicherzustellen.
  • Für eine Abrechnung bereits taxierter Rezepturen als Barverkauf stellt WINAPO® zwei Bedienwege bereit:

Option 1

Übergeben Sie die gespeicherte Rezeptur aus der LAUER-TAXE® an die Kasse. Damit erzielen Sie eine Übergabe mit dem als Taxe-VK zur Rezeptur gespeicherten Preis, den die Rezeptur-Taxation zuletzt für diese Rezeptur errechnet hat. Eine automatische Neukalkulation aller gespeicherten Rezepturen wird WINAPO® vorerst nicht mehr vornehmen, um die bisher errechneten Preise nicht zu überschreiben. Vermeiden Sie es aus diesem Grund bitte auch, manuell einen Start des Aktualisierungslaufs auszulösen.

Option 2

Erfassen Sie in der Rezeptur-Taxation analog zum GKV-Rezept die tatsächlich verwendeten Artikel als Rezepturbestandteil und übergeben Sie die Rezeptur aus der Rezeptur-Taxation an die Kasse. Damit erzielen Sie eine Berechnung der Rezeptur nach aktuell gültigen Preisen. Speichern Sie die geöffnete Rezeptur vor der Übergabe an die Kasse nicht ab, wenn Sie sich bei derselben Rezeptur die Option 1 offenhalten und den bisher gespeicherten Verkaufspreis zur weiteren Verwendung bewahren wollen.

Bitte beachten Sie auch die detaillierten Anleitungen.