Die Änderungen im Überblick
Mit dem Jahreswechsel müssen sich Ärztinnen und Ärzte auf eine Reihe von Neuigkeiten einstellen. Angefangen vom E-Rezept über Gehaltserhöhungen von MFA bis hin zur Verlängerung von Corona-Sonderregelungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) löst den „gelben Schein“ ab
Die Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen ist seit dem 1. Oktober 2021 möglich. Die letzten Tage des „gelben Scheins“ sind gezählt. Denn ab Juli 2022 sind Krankenkassen auch dazu verpflichtet, die eAU an den Arbeitgeber des Versicherten weiterzuleiten. Das heißt: Schreiben Behandelnde einen Versicherten arbeitsunfähig, erfolgen alle weiteren Schritte digital. Ärztinnen und Ärzte übermitteln die Krankmeldung der zuständigen Krankenkasse via TI. Diese wiederum informiert den Arbeitgeber – ebenfalls digital.
Kommunikation im Gesundheitswesen (KIM) erreicht die nächste Ausbaustufe
Der sichere E-Mail-Datenaustausch via KIM wird weiter ausgebaut: Aktuell können KIM-Nutzer Befunde, Arztbriefe oder Abrechnungen versenden – limitiert auf ein Datenvolumen von maximal 25 MB. Diese Einschränkung soll im Laufe des Jahres fallen. Zudem ist die Einführung einer Dienstkennung für jeden Nutzer in Planung sowie der mobile Datenaustausch ab 2023.
Telematikinfrastruktur-Messenger (TI-Messenger) kommen auf den Markt
Die gematik geht davon aus, dass die ersten zugelassenen TI-Messenger in der zweiten Jahreshälfte 2022 auf den Markt kommen. Der Kurznachrichtendienst ist als mobile Ergänzung zu KIM konzipiert und soll gleichermaßen die Nutzung via Smartphones, Tablets und Desktops unterstützen. Er läuft über die Telematikinfrastruktur und greift datensicher auf ein zentrales Adressbuch zurück.
Kodierhilfe erhöht die Verschlüsselungsqualität von Diagnosen
Für die Verschlüsselung von Diagnosen gelten die komplexen Regelungen der ICD-10-GM: Diese ändern sich zwar nicht. Allerdings erhalten Praxen für eine bessere Anwendung ab Januar 2022 Software-Unterstützung: Diese wird von den Herstellern der jeweiligen Privatärztlichen Verrechnungsstelle (PVS) implementiert und so direkt in die Praxissoftware eingebunden. Damit steht die Hilfe Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen direkt beim Kodieren zur Verfügung.
Aufklärung über die Organspende für höhere Spenderzahlen
Hausärzt:innen erhalten ab April 2022 ein Extrabudget, wenn sie ihre Patient:innen mit Vollendung des 16. Lebensjahres regelmäßig darauf aufmerksam machen, dass sie eine Erklärung über Organ- und Gewebespenden abgeben, ändern und jederzeit widerrufen können. Die Verantwortlichen wollen so die Spenderzahlen in Deutschland erhöhen.
Laut Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Entscheidungsfindung erfolgt die Vergütung extrabudgetär. Zur Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse steht Ärztinnen und Ärzte das E-Learning-Portal der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) mit dem Lernmodul „Basismodul Hausarzt“ zur Verfügung. Dieses ist mit zwei CME-Punkten zertifiziert.
Orientierungswert steigt um 1,275 %
600 Millionen Euro mehr Honorar: Das hat der Erweiterte Bewertungsausschuss mit der Erhöhung des Orientierungswerts um 1,275 % beschlossen. Mit ihm steigen die Preise ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen 2022 von bisher 11,1244 Cent auf 11,2662 Cent.
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel wird erhöht
Unter Berücksichtigung der aktuellen Preisentwicklung und den zu erwartenden Einsatz innovativer Arzneimittel haben der KBV und GKV-Spitzenverband eine Steigerung des Ausgabevolumens für Arznei- und Heilmittel um 5,3 % bzw. 4,49 % (Heilmittel) beschlossen.
MFA-Gehälter steigen schrittweise an
Ärzt:innen, die eine oder mehrere Medizinische Fachangestellte (MFA) beschäftigen oder ausbilden, müssen laut dem neuen Tarifvertrag für MFA (gültig bis 31.12.2023) die Gehälter bis 2023 in drei Stufen erhöhen:
- bereits zum 1. Januar 2021 um 6 %.
- zum 1. Januar 2022 um weitere 3 %, und
- zum 1. Januar 2023 folgt ein Plus von 2,6 %.
Die Ausbildungsvergütungen für Azubis müssen ebenfalls angepasst werden:
- ab 1. Januar 2022 erhalten sie im ersten Ausbildungsjahr 900 Euro pro Monat,
- im 2. Ausbildungsjahr 965 Euro und
- im 3. Ausbildungsjahr 1.035 Euro.
- ab 1 Januar 2023 erhalten Auszubildende im ersten Jahr 920 Euro,
- im 2. Ausbildungsjahr 995 Euro und Jahr und
- Im 3. Ausbildungsjahr 1.075 Euro pro Monat.
Corona-Sonderregelungen teilweise verlängert
Zahlreiche Corona-Sonderregelungen gelten auch über den Jahreswechsel hinaus. Dazu zählen z. B.:
- die AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu 7 Tage,
- Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
- Videobehandlungen für Psychiatrische häusliche Krankenpflege (pHKP), Soziotherapie, und Heilmittel.
Einen vollständigen und aktuellen Überblick verschaffen die Serviceseiten der KBV (KBV - Sonderregelungen Coronavirus).