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Ins Handeln kommen – Verordnung von Ergotherapie durch Psychotherapeut:innen

14. Februar 2022 | Nina T. Engstermann
Psychotherapeutin arbeitet am Laptop

Viele psychiatrische und psychotherapeutische Krankheitsbilder führen dazu, dass körperliche sowie psychische Fähigkeiten eingeschränkt werden. Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung und Priorisierung von (Alltags-) Aufgaben oder der Verlust von Entspannungsmöglichkeiten beeinträchtigen den Alltag von Patient:innen stark. Durch die Verordnung von Ergotherapie kann eine ambulante Psychotherapie unterstützt werden.

Durch Anpassung der Heilmittelrichtlinie ist es seit 2021 für ambulant tätige Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen möglich, Ergotherapie als Heilbehandlung für gesetzlich Versicherte zu verordnen. Notwendige Voraussetzung ist, dass die zu behandelnde psychische Erkrankung in den Indikationsbereich für Ergotherapie fällt.

In der Heilmittelrichtlinie und dem dazugehörigen Heilmittelkatalog sind alle Indikationen aufgeführt, bei denen eine Ergotherapie verordnet werden kann. Auch die Art der Behandlung und die Anzahl der Behandlungseinheiten ist geregelt:

 

Diagnosegruppe

Verordnungsfähige HeilmittelOrientierende Behandlungsmenge*
Psychisch-funktionelle BehandlungHirnleistungstraining oder neuropsychologisch orientierte BehandlungSensomotorisch-perzeptive Behandlung

PS1 – Entwicklungs-, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend, z. B.:

· ADS/ADHS

· Frühkindlicher Autismus

· Störung des Sozialverhaltens

· Essstörung (z. B. Anorexie, Bulimie)

· Emotionale Störung im Kindesalter

xxx

bis zu 40 Einheiten

Höchstmenge je Verordnung 10

PS2 – Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen, z. B.:

· Angststörungen

· Zwangsstörungen

· Essstörungen

· Borderline-Störung

x  

bis zu 40 Einheiten

Höchstmenge je Verordnung 20

 

PS3 Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, z. B.:

· Schizophrenes Residuum

· Sonstige Schizophrenie

Affektive Störungen, z. B.:

· Depressive Störungen

Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, z. B.:

· Abhängigkeitssyndrom

xx 

bis zu 40 Einheiten

Höchstmenge je Verordnung 20

PS4 – Dementielle Syndrome, z. B.:

· Morbus Alzheimer, insbesondere im Stadium der leichten Demenz

xx 

bis zu 40 Einheiten

Höchstmenge je Verordnung 10

EN1 – Erkrankungen des zentralen Nervensystems (Gehirn)/Entwicklungsstörungen, z. B.:

· Zerebrale Ischämie, Blutung, Hypoxie, Tumor

· Schädel-Hirn-Trauma

· Morbus Parkinson

xxx

bis zu 40 Einheiten

Höchstmenge je Verordnung 10

 

Ausnahme: 60 Einheiten für Kinder und Jugendliche längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

*Bei medizinischem Bedarf kann von der orientierenden Behandlungsmenge abgewichen werden. Die Höchstmenge je Verordnung bleibt davon jedoch unberührt.

Ergotherapie ergänzt psychotherapeutische Behandlungen

Als verordnende Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen entscheidet jede:r Behandler:in selbst, welche Behandlungsform für den jeweiligen Fall passend ist. Im Idealfall ergänzt die Ergotherapie dabei eine fortlaufende psychotherapeutische Behandlung inhaltlich. So können Ergotherapeut:innen beispielsweise in einer psychisch-funktionellen Behandlung die Förderung der Selbstfürsorge übernehmen oder Entspannungsverfahren vermitteln. Bei entsprechender Qualifikation führen Ergotherapeut:innen aber auch Skills-Trainings und Soziale bzw. Emotionale Kompetenztrainings durch.

Für neuropsychologisch tätige Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen kann Ergotherapie eine zielgerichtete Ergänzung sein, wenn ein Hirnleistungstraining oder eine neuropsychologisch orientierte Behandlung indiziert ist. Auch hier werden krankheitsbedingte Schädigungen mentaler Funktionen behandelt, zum Beispiel in Form von Trainings zur Verbesserung und zum Erhalt kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierung oder Trainings zur Erlangung der Grundarbeitsfähigkeiten. Dies wiederum kann eine notwendige Voraussetzung dafür sein, psychotherapeutische Ziele – wie die Rückkehr an den Arbeitsplatz zur Reaktivierung von selbstwertstabilisierenden Tätigkeiten – zu erreichen.

Unter bestimmten Bedingungen ergänzt außerdem eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung die ambulante Psychotherapie auf eine sinnvolle Art und Weise. Vor allem, wenn eine Verbesserung der visuellen und auditiven Wahrnehmung, der Koordination und Umsetzung von Sinneswahrnehmungen (sensorische Integration) oder der Körperwahrnehmung und des Körperschemas für die psychotherapeutische Behandlung erforderlich ist, kann eine parallele Ergotherapie indiziert sein.

Eine ergotherapeutische Mitbehandlung ist also immer dann sinnvoll, wenn Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen eine bestimmte Leistung nicht selbst durchführen können, diese Leistung aber für den psychotherapeutischen Prozess hilfreich wäre.

Zusammenfassender Bericht stützt Kooperation zwischen Ergo- und Psychotherapie

Nicht jede ergotherapeutische Praxis bietet alle drei Heilmittelschwerpunkte an, sodass es zunächst sinnvoll sein kann, Kontakt zu den Praxen im Umkreis aufzunehmen, um zu erfragen, welche Heilbehandlungen dort durchgeführt werden. Von besonderem Interesse ist für Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen dabei zu erfahren, welche Heilleistungen von der ergotherapeutischen Praxis auch im Gruppensetting durchgeführt werden können. Dementsprechend können die verordnenden Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen auf der Heilmittelverordnung eine Vorgabe zum Setting ankreuzen.

Um die Kooperation zwischen Ergo- und Psychotherapie zu stützen und um Rückmeldung zum Behandlungsverlauf zu geben, erhalten verordnende Psychotherapeut:innen bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen auf Wunsch einen zusammenfassenden Bericht, der erstellt wird, sobald die verordnete Anzahl von Behandlungseinheiten erreicht wurde.

Wichtig bei der Verordnung zu beachten ist abschließend, dass der Behandlungsbeginn bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum erfolgen muss. Es hat sich insbesondere in den Sommermonaten, in denen auch Ergotherapiepraxen Urlaubsschließungszeiten haben, bewährt, die betreffenden Patient:innen zunächst zu bitten, sich um einen ersten Termin in einer Ergotherapiepraxis zu bemühen und anschließend – zeitlich passend – die Verordnung auszustellen.

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