Eine schnelle, unbürokratische medizinische Versorgung: Die können Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine auf Basis des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten. Ein Überblick über Leistungen und Abrechnungsmodalitäten.
Zahlreiche Geflüchtete aus der Ukraine benötigen dringend medizinische Versorgung, etwa Diabetiker oder Herzkranke. Schon bald sollen sie einen regulären Leistungsanspruch analog den GKV‐Leistungen erhalten. Bis es so weit ist, können Menschen aus der Ukraine auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) behandelt werden.
Das Gesetz deckt
Auch eine Psychotherapie und genehmigungspflichtige Hilfsmittel sind in Einzelfällen gemäß der Sonderregelung des Paragrafen 6 Abs. 2 AsylbLG möglich.
Alles, was betroffene Geflüchtete für eine Behandlung benötigen, ist ein Behandlungsschein. Diesen erhalten sie in der Kommune, in der sie untergebracht sind. Im Notfall genügt jedoch auch die Angabe des gemeldeten Aufenthaltsorts oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung.
Inzwischen haben einige Krankenkassen in Vereinbarung mit einigen Ländern die auftragsweise Betreuung übernommen und so die notwendigen formellen Schritte weiter vereinfacht. Vereinbarungen hierzu existieren z. B. in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein‐Westfalen, Rheinland‐Pfalz, Schleswig‐Holstein und Thüringen.
Ärztinnen und Ärzte, die auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes Geflüchtete behandeln, reichen die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Für alle weiteren Leistungen, darunter auch die Verordnung von Arzneimitteln, nutzen sie die üblichen Formulare.
Leistungen, die im Rahmen der Coronavirus‐Testverordnung und der Coronavirus‐Impfverordnung erbracht werden, rechnen Praxen analog den Regularien für Einheimische ab. Aufklärungsmerkblätter zur COVID‐19‐Impfung in ukrainischer Sprache stellt das Robert-Koch-Institut zur Verfügung.
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